Kündigung zur Unzeit Musterklauseln

Kündigung zur Unzeit. 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während der/die ArbeitnehmerIn schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b) während der/die ArbeitnehmerIn ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen; c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; d) während der/die ArbeitnehmerIn mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 2 Nach Ablauf der Probezeit darf der/die ArbeitnehmerIn das Arbeitsverhältnis nicht kün- digen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktion er auszuüben vermag, oder der Arbeit- geber selbst unter den in Absatz 1 lit. a dieses Artikels angeführten Voraussetzungen an einer Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der/die ArbeitnehmerIn dessen Tä- tigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat. 3 Die Kündigung, die während einer in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unter- brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 4 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetz- ten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Kündigung zur Unzeit a) durch den Arbeitgeber 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digen: a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienst- leistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 2 Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächst- folgenden Endtermin. b) Sanktionen
Kündigung zur Unzeit. Eine Kündigung kann vom Arbeitgeber nicht ausgesprochen werden während: • Bei persönlichen Eigenschaften • Militär-, Schutz- oder Zivilschutzdienst 4 Wochen vor und nachher, sofern mindestens 12 Tage • Krankheit oder Unfall: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage ab 2. bis 5 Jahr und ab dem 6. Jahr 180 Tage • Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt • Kündigung während Sperrfrist ist nichtig, sie unterbricht allerdings vorher ausgesprochene Kündigungen
Kündigung zur Unzeit. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probe- zeit sinngemäss anzuwenden. Im Falle unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls beträgt die Sperrfrist jedoch im ersten Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage.
Kündigung zur Unzeit a) durch den Arbeit- geber b) durch den Arbeit- nehmer
Kündigung zur Unzeit. 1 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn dürfen das Anstellungs- verhältnis nicht kündigen, a) während die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter schweizerischen Militär- dienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, vier Wochen davor und danach, b) während die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ohne eigenes Verschul- den durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Ar- beitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, c) während die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Zustimmung der Be- hörde an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen, d) für Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt, e) während 16 Wochen nach der Aufnahme eines Kindes von bis zu zwölf Jahren im Hinblick auf eine Adoption, f) während der Dauer eines Elternurlaubs der Mitarbeiterin oder des Mit- arbeiters (Art. 52) oder g) während der Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss dem Bundes- gesetz vom 24. Xxxx 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG)6 sowie sechs Monate darüber hinaus. 2 Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. 3 Wird die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist ausgesprochen, wird die ordentliche Kündigungsfrist für die Dauer der Sperrfrist unterbrochen. En- det die fortgesetzte Kündigungsfrist nicht am Ende eines Monats, verlän- gert sie sich bis zum nächsten Monatsende. 4 Wird einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter während eines unbezahl- ten Urlaubs, der nicht unter Abs. 1 fällt, gekündigt, beginnt die Kündigungs- frist am Tag nach Beendigung des Urlaubs zu laufen.
Kündigung zur Unzeit. Durch den Arbeitgeber
Kündigung zur Unzeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt der Kündigungsschutz gemäss Art. 336 c und 336 d OR. Bei Krankheit oder Unfall gilt zudem Art 7.7 des GAV der Insel Gruppe.
Kündigung zur Unzeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt der Kündigungsschutz gemäss Art. 336c und 336d OR. Bei Krankheit oder Unfall gilt zudem Art. 2.3.
Kündigung zur Unzeit