Kündigung zur Unzeit a) durch den Arbeitgeber
Kündigung zur Unzeit. 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeits- verhältnis nicht kündigen:
Kündigung zur Unzeit. 1 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn dürfen das Anstellungs- verhältnis nicht kündigen,
Kündigung zur Unzeit. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probe- zeit sinngemäss anzuwenden. Im Falle unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls beträgt die Sperrfrist jedoch im ersten Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage.
Kündigung zur Unzeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt der Kündigungsschutz gemäss Art. 336c und 336d OR. Bei Krankheit oder Unfall gilt zudem Art. 2.3.
Kündigung zur Unzeit a) durch den Arbeit- geber
Kündigung zur Unzeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt der Kündigungsschutz gemäss Art. 336 c und 336 d OR. Bei Krankheit oder Unfall gilt zudem Art 7.7 des GAV der Insel Gruppe.
Kündigung zur Unzeit a. durch den Arbeitgeber Art. 336c
Kündigung zur Unzeit. Eine Kündigung kann vom Arbeitgeber nicht ausgesprochen werden während: • Bei persönlichen Eigenschaften • Militär-, Schutz- oder Zivilschutzdienst 4 Wochen vor und nachher, sofern mindestens 12 Tage • Krankheit oder Unfall: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage ab 2. bis 5 Jahr und ab dem 6. Jahr 180 Tage • Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt • Kündigung während Sperrfrist ist nichtig, sie unterbricht allerdings vorher ausgesprochene Kündigungen
Kündigung zur Unzeit