Common use of Beendigung des Mietverhältnisses Clause in Contracts

Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses so wiederherzustellen, dass eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich ist. Dazu gehört insbesondere: a) Alle Schäden und Mängel an den Mietsachen (einschl. evtl. mitvermieteter Einrichtungsgegenstände), für die der Mieter dem Vermieter gegenüber haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden. b) Evtl. mitvermietete, aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ursprünglichen Zustand wieder in die Mieträume eingebracht werden. c) Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Dies gilt ebenfalls für auf dem Grundstück gelagerte Gegenstände (Fahrräder, Möbel etc.) d) Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten zu putzen. Die während der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubern. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegen. 14.2 Mängelbeseitigung: Bei der Besichtigung festgestellte Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Soweit sie vom Mieter zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe der Mietsachen als Frist im Sinne von § 326 BGB. Der Vermieter ist berechtigt, zum fristgemäßen Rückgabetermin noch nicht beseitigte Mängel und Xxxxxxx selbst zu beheben oder beheben zu lassen; der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungen, sowie für evtl. Forderungen Dritter, Schadensersatz in Geld zu leisten. Das gleiche gilt auch, wenn der Mieter die rechtzeitige Besichtigung der Mietsachen verhindert oder verweigert hat. 14.3 Formalitäten: Spätestens bis zum vertragsgemäßen Rückgabetermin muss der Mieter a) dem Vermieter alle Schlüssel zu den gemieteten und mitbenutzten Räumen übergeben; b) dem Vermieter seine neue Anschrift mitteilen; c) die zur Rückzahlung der Kaution erforderliche Bankverbindung angeben. 14.4 Eigentumsverwahrung: Persönliches Eigentum, das der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Xxxxxx, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres in das Eigentum des Vermieters über. Für während der Verwahrung entstehende Beschädigungen oder Verluste haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; er ist in keinem Fall verpflichtet, die Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Für alle dem Vermieter aus der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen hat der Mieter Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung dieser und evtl. anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechts zu verweigern. 14.5 Auszugszeiten: Der Ein- und Auszug ist nur an Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Die Mieträume werden dem Mieter am Ersten des Monats übergeben; sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag.

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Samples: Mietbestimmungen, Mietbestimmungen, Mietbestimmungen

Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: a) Der Mieter Kunde ist verpflichtet, die Mieträume Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurück zu geben, wie er sie erhalten hat. Bewegliche Einrichtungsgegenstände (Bestuhlung, Bühne etc) sind wieder so aufzustellen, wie sie bei Übergabe standen. Beschädigungen, die der Kunde, seine Erfüllungsgehilfen oder Personen, die sich mit Wissen und Wollen des Mieters in der Mietsache aufhalten, verursacht haben, sind nach Maßgabe §5 dieses Vertrages zu beseitigen. Bewegliche Gegenstände, die der Mieter eingebracht hat, sind aus den Mieträumen zum Ende der Mietzeit zu entfernen und gegebenenfalls ordnungsgemäß zu beseitigen. Sollten solche Gegenstände erst später abgeholt werden können, muss dies zuvor abgesprochen werden. Dadurch entstehende Kosten trägt der Kunde. Die Müll- und Restebeseitigung darf bis zu einem Volumen von 60 l (ein normaler Müllsack) in den Containern des Zeitgeist erfolgen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Müll und weitere Reste selbstständig zu entsorgen. Sollten solche Dinge zurück gelassen werden, oder über das eben beschriebene Volumen hinaus in den Müllcontainern des Zeitgeist entsorgt werden, so gehen die Kosten der Entsorgung zu Lasten des Mieters. (z. Zt. etwa 10,- € je 100 l Volumen). Sondermüll zu den entsprechenden Abholkosten bzw. Deponiekosten zzgl. Fahrtkosten und Aufwandspauschale des Zeitgeist. b) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der Zeitgeist die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Zeitgeist für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. c) Xxxxx das Mietverhältnis vorzeitig aus einem Grund, den der Zeitgeist zu vertreten hat, so ist der Zeitgeist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die durch ihn selber eingebrachten beweglichen Gegenstände heraus zu geben. d) In allen anderen Fällen ist der Zeitgeist bei Beendigung des Mietverhältnisses so wiederherzustellenberechtigt aber nicht verpflichtet, dass eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich istdie eingebrachten Einrichtungen zu beseitigen bzw. Dazu gehört insbesondere: a) Alle Schäden und Mängel an den Mietsachen (einschlwegzunehmen. evtl. mitvermieteter Einrichtungsgegenstände), für die Belässt der Mieter dem Vermieter gegenüber haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden. b) Evtl. mitvermietete, aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ursprünglichen Zustand wieder in die Mieträume eingebracht werden. c) Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernenEinrichtungen, so fallen diese entschädigungslos dem Vermieter zu. e) Die Reinigung wird i. d. R. vom Kunden übernommen. Es kann jedoch bei Vertragsabschluss vereinbart werden, dass der Zeitgeist die Reinigung übernimmt. Der Kunde übernimmt dann die Kosten hierfür. Diese belaufen sich im Normalfall (3 AKh) auf 130,00 € zzgl. 19 % MwSt. bei normaler Verschmutzung. Sie können jedoch auch erheblich höher liegen. Dies gilt ebenfalls für wird von Fall zu Fall bei Rückübergabe entschieden. Ist der Zeitgeist mit der Reinigung beauftragt, und es wurde während der Mietzeit Konfetti verwendet bzw. der Saal ist mit Konfetti verschmutzt, erhöhen sich die Reinigungskosten automatisch um mindestens 50,- €. Übernimmt der Kunde die Reinigung und die Mietsachen sind zu dem Rückübergabetermin nicht in dem Reinigungsgrad, wie sie übergeben wurden, muss der Zeitgeist dem Kunden die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. Dies muss jedoch sofort geschehen und darf zwei Stunden nicht überschreiten. Insbesondere wird an dieser Stelle auf die Reinigung der Fußböden und der Toiletten verwiesen. Für die Wartezeit des Mitarbeiters des Zeitgeist kommt in solchen Fällen der Kunde auf (zur Zeit je Stunde 50,00 €). f) Werden die Mietsachen, insbesondere die Räume nicht in dem Grundstück gelagerte Gegenstände (FahrräderReinigungsgrad zurück gegeben, Möbel etc.) d) Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten wie dies in den Absätzen a bis e dieses Punktes beschrieben ist, ist der Zeitgeist berechtigt, eine Nachreinigung durchzuführen oder durch führen zu putzenlassen. Die während Kosten legt der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubernZeitgeist nach billigem Ermessen fest. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie Sie betragen jedoch (abweichend von Punkt 8 e) mindestens € 270,- zzgl. MwSt. Diese Kosten trägt der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegenKunde. 14.2 Mängelbeseitigung: Bei der Besichtigung festgestellte Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Soweit sie vom Mieter zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe der Mietsachen als Frist im Sinne von § 326 BGB. Der Vermieter ist berechtigt, zum fristgemäßen Rückgabetermin noch nicht beseitigte Mängel und Xxxxxxx selbst zu beheben oder beheben zu lassen; der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungen, sowie für evtl. Forderungen Dritter, Schadensersatz in Geld zu leisten. Das gleiche gilt auch, wenn der Mieter die rechtzeitige Besichtigung der Mietsachen verhindert oder verweigert hat. 14.3 Formalitäten: Spätestens bis zum vertragsgemäßen Rückgabetermin muss der Mieter a) dem Vermieter alle Schlüssel zu den gemieteten und mitbenutzten Räumen übergeben; b) dem Vermieter seine neue Anschrift mitteilen; c) die zur Rückzahlung der Kaution erforderliche Bankverbindung angeben. 14.4 Eigentumsverwahrung: Persönliches Eigentum, das der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Xxxxxx, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres in das Eigentum des Vermieters über. Für während der Verwahrung entstehende Beschädigungen oder Verluste haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; er ist in keinem Fall verpflichtet, die Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Für alle dem Vermieter aus der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen hat der Mieter Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung dieser und evtl. anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechts zu verweigern. 14.5 Auszugszeiten: Der Ein- und Auszug ist nur an Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Die Mieträume werden dem Mieter am Ersten des Monats übergeben; sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: 11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich oder gerichtlich aufkündigen. 11.2 Die Gesellschaft kann das Mietverhältnis nur bei Beendigung Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gerichtlich aufkündigen. Die Auflösungsgründe des Mietverhältnisses so wiederherzustellen§ 1117 und §1118 ABGB bleiben unberührt. 11.3 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich ist. Dazu gehört insbesondere: a) Alle Schäden und Mängel an aufgrund der von der Vermieterin in Anspruch genommenen Wohnbauförderungsmittel zu den Mietsachen in § 30 MRG genannten Kündigungsgründen die folgenden Kündigungsgründe von Gesetzes wegen hinzukommen (einschl. evtl. mitvermieteter Einrichtungsgegenstände), für die § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984): Das Mietverhältnis kann von der Mieter dem Vermieter gegenüber haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt Vermieterin gerichtlich aufgekündigt werden. b) Evtl. mitvermietete, aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ursprünglichen Zustand wieder in die Mieträume eingebracht werden. c) Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Dies gilt ebenfalls für auf dem Grundstück gelagerte Gegenstände (Fahrräder, Möbel etc.) d) Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten zu putzen. Die während der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubern. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegen. 14.2 Mängelbeseitigung: Bei der Besichtigung festgestellte Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Soweit sie vom Mieter zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe der Mietsachen als Frist im Sinne von § 326 BGB. Der Vermieter ist berechtigt, zum fristgemäßen Rückgabetermin noch nicht beseitigte Mängel und Xxxxxxx selbst zu beheben oder beheben zu lassen; der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungen, sowie für evtl. Forderungen Dritter, Schadensersatz in Geld zu leisten. Das gleiche gilt auch, wenn der Mieter die rechtzeitige Besichtigung der Mietsachen verhindert oder verweigert hat. 14.3 Formalitäten: Spätestens bis zum vertragsgemäßen Rückgabetermin muss der Mieter a) dem Vermieter alle Schlüssel zu den gemieteten und mitbenutzten Räumen übergeben;seine bisher zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnung nicht binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufgegeben hat oder b) dem Vermieter seine neue Anschrift mitteilen; c) die zur Rückzahlung der Kaution erforderliche Bankverbindung angebenentgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine andere geförderte Wohnung erworben hat oder dort sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt. 14.4 Eigentumsverwahrung: Persönliches Eigentum11.4 Bei der Rückstellung des Bestandobjektes sind das Bestandobjekt und etwaige mitgemietete Räumlichkeiten der Vermieterin geräumt und gereinigt zu übergeben. Die Vertragsteile vereinbaren, dass sich das Bestandobjekt zum Zeitpunkt der Rückstellung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden muss. Die gewöhnliche Abnutzung durch den Gebrauch des Bestandobjektes hat der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nicht zu vertreten. Das Mietobjekt ist bei Beendigung des Mietverhältnisses mit Wänden in der gleichen Farbe wie bei Anmietung (weiß) sowie unter Herstellung des Zustandes der Oberflächenbeläge (z.B. Fliesen, Bodenbeläge) wie bei Anmietung zurückzustellen. Sowohl für die Wände, als auch für die Oberflächenbeläge gilt, dass diese wie bei der Anmietung, aber unter Berücksichtigung der bei schonendem vertragskonformen Gebrauch sich ergebenden Abnutzung zurückzustellen sind. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Vertragspflichten ist die Vermieterin berechtigt, eine Fachfirma mit den Ausmalungs- und Reinigungsarbeiten sowie Bodenbelagsarbeiten zu betrauen, wobei der Mieter verpflichtet ist, die dabei aufgelaufenen Kosten binnen 14 Tagen nach Rückgabe Übermittlung der Mietsachen von der Fachfirma ausgestellten Rechnung zu ersetzen. Der Anspruch der Vermieterin ist auf die notwendigen Kosten beschränkt. Die Vermieterin hat die Kosten zu tragen, wenn sie die entsprechende Instandhaltungspflicht trifft. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er gem. § 20 Abs. 5 WGG Anspruch auf Ersatz für die von ihm in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses getätigten Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes hat. Soweit § 20 Abs. 5 WGG nicht zum Tragen kommt und es sich nicht um notwendigen (der Vermieterin obliegenden) Aufwand i.S.d. §§ 1036, darf der Vermieter entfernen1096f. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Xxxxxx, die der Vermieter in Verwahrung genommen hatABGB handelt, gehen bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf eines halben Jahres Xxxx der Vermieterin sämtliche Investitionen, Verbesserungen, Adaptierungen, Einbauten und dergleichen entweder aufwandsersatzlos in das Eigentum der Vermieterin über, oder es muss auf Kosten des Vermieters über. Für während Mieters der Verwahrung entstehende Beschädigungen oder Verluste haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; er ist in keinem Fall verpflichtetursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. 11.5 Gleichzeitig mit dem Mietobjekt sind sämtliche Schlüssel, auch diejenigen, die Sachen unter Versicherungsschutz auf Kosten des Mieters nachgeschafft wurden, der Gesellschaft zu stellen oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffenübergeben. 11.6 Der Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 17 WGG (vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung für Abschreibung 1% pro Jahr) entsteht mit Auflösung des Mietvertrages. Für alle dem Vermieter aus Die Gesellschaft hat die erlegten Finanzierungsbeiträge längstens innerhalb von acht Wochen nach Räumung an den ausscheidenden Mieter zurückzuzahlen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen hat der Mieter Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung dieser und evtl. anderer Forderungen Gesellschaft aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechts zu verweigernherangezogen werden. 14.5 Auszugszeiten: Der Ein- und Auszug ist nur an Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Die Mieträume werden dem Mieter am Ersten des Monats übergeben; sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag.

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Samples: Mietvertrag

Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: Der Mieter ist verpflichtet1 Kündigungen sind termingerecht jeweils auf den 31. Xxxx, die Mieträume 30. Juni und 30. September unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs- frist zulässig. Kündigungstermine 2 Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief so früh als möglich zu erfolgen. Sie gilt als rechtzeitig zugestellt, wenn sie spätestens am letz- ten Arbeitstag bis 17 Uhr (Montag-Xxxxxxx) vor Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist bei Beendigung des Mietverhältnisses so wiederherzustellender Wohnbaugenossenschaft Brugg-Windisch, dass eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxxxx, eingetroffen ist. Dazu gehört insbesondere:Eintreffen der Kündigung auf der Verwaltung a) Alle Schäden 3 Bei Familienwohnungen muss die Kündigung von beiden Ehegatten unterzeichnet werden, ansonst ist sie nichtig. Kündigt die WBG einem Ehepaar die Familienwohnung, ist die Kündigung unter Wahrung derselben Fristen beiden Ehepartnern mit eingeschriebenem Brief gesondert zuzustellen. Änderungen im Zivilstand sind der WBG schriftlich anzuzeigen, an- sonst wird der Mieter schadenersatzpflichtig. Kündigungen von Familienwohnungen 4 Will der Mieter von der Ausnahme der ausserterminlichen Kündigung Gebrauch machen, so ist diese frühestens auf Ende des der Kündigung folgenden Monates zulässig. Ausserterminliche Kündigung 5 Die WBG wird die Wohnung - an einen Interessenten gemäss Warte- liste - so bald wie möglich weiter vermieten. Warteliste 6 Kann die Wohnung nicht oder auf einen späteren Zeitpunkt vermietet werden, haftet der Mieter für den Mietzinsausfall und Mängel an den Mietsachen (einschl. evtl. mitvermieteter Einrichtungsgegenstände), für die Heiz- und Betriebskosten bis zur Wiedervermietung, höchstens jedoch bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin. Eine Übergabe der Schlüs- sel an die WBG entbindet den Mieter nicht von der Haftung für den Mietzins sowie für die Heiz- und Betriebskosten bis zur Wiedervermie- tung bzw. bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Bei einer ausserterminlichen Kündigung bezahlt der Mieter dem Vermieter gegenüber haftetsämtliche daraus resultierenden Unkosten (Mehraufwand der WBG, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden. b) Evtl. mitvermietete, aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ursprünglichen Zustand wieder in die Mieträume eingebracht werden. c) Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Dies gilt ebenfalls für auf dem Grundstück gelagerte Gegenstände (Fahrräder, Möbel Inseratekosten etc.)) Haftung d) Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten zu putzen. Die während 7 Das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung und zur Schadenersatz- forderung steht der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubern. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegen. 14.2 Mängelbeseitigung: Bei der Besichtigung festgestellte Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Soweit sie vom Mieter zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe der Mietsachen als Frist im Sinne von § 326 BGB. Der Vermieter ist berechtigt, zum fristgemäßen Rückgabetermin noch nicht beseitigte Mängel und Xxxxxxx selbst zu beheben oder beheben zu lassen; der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungen, sowie für evtl. Forderungen Dritter, Schadensersatz in Geld zu leisten. Das gleiche gilt auchWBG zu, wenn der Mieter oder dessen Familien- gemeinschaft gegen die rechtzeitige Besichtigung Hausordnung verstossen, gegenüber den Hausgenossen die notwendige Rücksichtnahme trotz Abmahnung wiederholt verletzen oder der Mietsachen verhindert oder verweigert hat. 14.3 Formalitäten: Spätestens bis zum vertragsgemäßen Rückgabetermin muss der Mieter a) Mietsache bzw. dem Vermieter alle Schlüssel zu den gemieteten Allgemeingut mutwillig Schaden zufügen (Art. 257f OR). Verstösse gegen Sorgfalt und mitbenutzten Räumen übergeben; b) dem Vermieter seine neue Anschrift mitteilen; c) die zur Rückzahlung der Kaution erforderliche Bankverbindung angeben. 14.4 Eigentumsverwahrung: Persönliches Eigentum, das der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Xxxxxx, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres in das Eigentum des Vermieters über. Für während der Verwahrung entstehende Beschädigungen oder Verluste haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; er ist in keinem Fall verpflichtet, die Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Für alle dem Vermieter aus der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen hat der Mieter Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung dieser und evtl. anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechts zu verweigern. 14.5 Auszugszeiten: Der Ein- und Auszug ist nur an Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Die Mieträume werden dem Mieter am Ersten des Monats übergeben; sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag.Rücksichtnahme

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Samples: Mietvertrag

Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: 1. Das Mietverhältnis endet a. bei befristeten Mietverhältnissen an dem im Mietvertrag genannten Tag, b. bei einer Kündigung durch den Mieter an dem Monatsletzten, zu dem sie frist- gemäß ausgesprochen wurde, c. bei einer Kündigung durch den Ver- mieter an dem im Kündigungsschreiben genannten Tag. 2. Der Mieter ist verpflichtethat dafür zu sorgen, dass die Mieträume bei Beendigung Mietsache bis spätestens 10.00 Uhr am letzten Arbeitstag vor Vertragsablauf dem Vermieter zurückgegeben wird. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt zu den Dienststunden des Mietverhältnisses Vermieters oder dessen Beauftragten und muss späte- stens 48 Stunden vorher mit ihm abge- sprochen werden. 3. Der Mieter hat die Mietsache bis zum Rückgabetermin so wiederherzustellenherzurichten, dass eine Neuvermietung ohne Beanstandungen Beanstan- dung möglich ist. Dazu gehört insbesonderegehören insbe- sondere: a) a. Alle Schäden und Mängel an den Mietsachen der Miet- sache (einschl. evtl. einschließlich mitvermieteter Einrichtungsgegenstände), für die der Mieter dem Vermieter gegenüber haftethaftet (vergleiche Ziffer XIX), müssen vom Mieter sach- und fachgerecht fachge- recht beseitigt werden. bb. Der Mieter muss alle ihm obliegenden Instandhaltungsverpflichtungen (verglei- che Ziffer XIII, Abs. 2) Evtl. erfüllt haben. c. Eventuell mitvermietete, aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände Einrichtungsge- genstände müssen im ursprünglichen Zustand wieder in die Mieträume eingebracht einge- bracht werden. c) d. Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten einge- brachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen der Mietsache und den sonstigen mitbenutzten mitbenutz- ten Räumen entfernen. Dies gilt ebenfalls für auf dem Grundstück gelagerte Gegenstände (Fahrräder, Möbel etc.) d) e. Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten zu putzen. Die während der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubern. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegenwerden. 14.2 Mängelbeseitigung: 4. Der Vermieter ist berechtigt, vor dem Rückgabetermin den Zustand der Miet- sache in Form einer Vorkontrolle zu über- prüfen. Der Mieter wird verpflichtet, den Termin der Vorkontrolle mit dem Vermie- ter oder dessen Beauftragten so abzu- stimmen, dass zwischen dem Termin der Vorkontrolle und dem Rückgabeter- min mindestens 6 Arbeitstage liegen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass er zu beiden Terminen anwesend ist bzw. in seiner Abwesenheit eine von ihm benannte Person seines Vertrau- ens schriftlich bevollmächtigt wird, den Zugang zur Mietsache zu ermöglichen und diese ordnungsgemäß an den Ver- mieter oder dessen Beauftragten zu übergeben. 5. Bei der Besichtigung gemäß Abs.4 festgestellte Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Soweit sie vom Mieter zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe Rück- gabe der Mietsachen Mietsache als Frist im Sinne von § 326 BGB. Der Vermieter ist berechtigtberech- tigt, zum fristgemäßen Rückgabetermin Rückgabeter- min noch nicht beseitigte Schäden und Mängel und Xxxxxxx selbst zu beheben oder beheben zu lassen; der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungen, sowie für evtl. eventu- elle Forderungen Dritter, Schadensersatz Dritter entstehende Aufwendungen Schadenersatz in Geld zu leisten. Das gleiche gilt auch, wenn der Mieter die rechtzeitige Besichtigung der Mietsachen Mietsache verhindert oder verweigert verwei- gert hat. 14.3 Formalitäten: 6. Der Mieter haftet für alle Kosten, die dem Vermieter bei einem eventuell verspäteten Auszug entstehen, insbe- sondere auch für eventuelle Unterbrin- gungskosten für den vom Vermieter bestimmten Nachmieter. 7. Spätestens bis zum vertragsgemäßen fristgemäßen Rückgabetermin muss der MieterMieter dem Vermieter a) dem Vermieter a. alle Schlüssel zu den gemieteten und mitbenutzten Räumen übergeben;, b) dem Vermieter b. seine neue Anschrift mitteilen;genaue Adresse hinterlegen, c) c. die zur Rückzahlung der einer Kaution oder anderer eventueller Guthaben erforderliche Bankverbindung angeben. 14.4 Eigentumsverwahrung: Persönliches Eigentum, das der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Xxxxxx, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres in das Eigentum des Vermieters über. Für während der Verwahrung entstehende Beschädigungen oder Verluste haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; er ist in keinem Fall verpflichtet, die Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Für alle dem Vermieter aus der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen hat der Mieter Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung dieser und evtl. anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechts zu verweigern. 14.5 Auszugszeiten: Der Ein- und Auszug ist nur an Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Die Mieträume werden dem Mieter am Ersten des Monats übergeben; sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag.

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Samples: Allgemeine Mietbedingungen

Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: 1. Das Mietverhältnis endet a. an dem im Mietvertrag genannten Tag, b. bei einer Kündigung durch den Mieter an dem Monatsletzten, zu dem sie fristgemäß ausgespro- chen wurde, c. bei einer Kündigung durch den Vermieter an dem im Kündigungsschreiben genannten Tag. 2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen spätestens bis 10.00 Uhr an dem im Mietvertrag genann- ten Tag zurückzugeben. Die Rückgabe darf nur an einen vom Vermieter zum Empfang Bevollmäch- tigten erfolgen. Fallen der Monatsletzte und damit das Mietende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Rücknahme der Mietsache am letzten vorhergehenden Arbeitstag (Montag bis Xxxxxxx) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters. Die letzte Monatsmiete verringert sich dadurch nicht. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Rückgabetermin so wiederherzustellenherzurichten, dass eine Neuvermietung Neu- vermietung ohne Beanstandungen Beanstandung möglich ist. Dazu gehört gehören insbesondere: a) Alle a. Beseitigung aller Schäden und Mängel an den Mietsachen (einschl. einschließlich evtl. mitvermieteter Einrichtungsgegenstände), für die der Mieter dem Vermieter gegenüber haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden., b) Evtlb. evtl. mitvermietete, aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ursprünglichen Zustand wieder in die Mieträume eingebracht werden.einzubringen, c) Der c. Entfernung aller vom Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Dies gilt ebenfalls für auf dem Grundstück gelagerte Gegenstände Räumen, d. gründliche Reinigung der Mieträume (Fahrräder, Möbel etc.einschließlich Putzen der Fenster) d) Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten zu putzen. Die während der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubern. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegen. 14.2 Mängelbeseitigung: 4. Der Vermieter ist berechtigt, vor dem Rückgabetermin den Zustand der Mietsachen zu überprüfen. Ein (Vorabnahme)Termin dazu wird mit dem Mieter rechtzeitig abgestimmt. Ist der Mieter an der Teilnahme gehindert und bevollmächtigt auch keinen anderen, ist er verpflichtet, dem Vermieter auch in seiner Abwesenheit den Zugang zu den Mieträumen zu gestatten und zu ermöglichen. 5. Bei der Besichtigung gemäß Absatz 4 festgestellte Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten, das Vermieter und Mieter unterschreiben. Soweit sie Die protokollierten vom Mieter verursachten Schäden und Mängel hat der Mieter bis zum vereinbarten Rückgabetermin zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe der Mietsachen als Frist im Sinne von § 326 BGBbeseitigen. Der Vermieter Ver- mieter ist berechtigt, zum fristgemäßen Rückgabetermin noch nicht beseitigte Mängel und Xxxxxxx Schäden selbst zu beheben oder beheben zu lassen; der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungen, Aufwendungen sowie für evtl. eventuelle Forderungen Dritter, Schadensersatz Dritter Schadenersatz in Geld zu leisten. Das gleiche Gleiche gilt auch, wenn der Mieter die rechtzeitige Besichtigung der Mietsachen verhindert verhin- dert oder verweigert hat. 14.3 Formalitäten: 6. Spätestens bis zum vertragsgemäßen fristgemäßen Rückgabetermin muss der MieterMieter dem Vermieter aa. alle (eventuell auch selbst gefertigten) dem Vermieter alle Schlüssel zu den gemieteten und oder mitbenutzten Räumen übergeben;, b) dem Vermieter b. seine neue Anschrift mitteilen;genaue Adresse und c) c. die zur Rückzahlung der Kaution oder anderer evtl. Guthaben erforderliche Bankverbindung angebenan- geben. 14.4 Eigentumsverwahrung: Persönliches Eigentum, das der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Xxxxxx, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres in das Eigentum des Vermieters über. Für während der Verwahrung entstehende Beschädigungen oder Verluste haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; er ist in keinem Fall verpflichtet, die Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Für alle dem Vermieter aus der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen hat der Mieter Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung dieser und evtl. anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechts zu verweigern. 14.5 Auszugszeiten: Der Ein- und Auszug ist nur an Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Die Mieträume werden dem Mieter am Ersten des Monats übergeben; sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag.

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Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: Der 1. Das Mietverhältnis endet: a) zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt. b) bei fristgemäßer Kündigung durch die Mieterin/den Mieter zum Ende des Semesters/Trimesters. c) bei Kündigung durch den Vermieter an dem im Kündigungsschreiben genannten Tag. d) bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung zu dem in der Vereinbarung genannten Tag. 2. Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache spätestens am letzten Tag der Mietzeit bis 10.00 Uhr an den Vermieter zurückzugeben. Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, den Rückgabetermin spätestens 2 Wochen vor Auszug mit dem Hausmeister zu vereinbaren. Die Rückgabe darf nur an einen vom Vermieter zum Empfang Bevollmächtigten erfolgen. Fällt das Ende des Mietvertrages auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist das Mietobjekt am vorhergehenden Werktag (Montag bis Xxxxxxx) zu räumen und herauszugeben. Am 24.12. und 31.12. werden keine Rückgaben vorgenommen. 3. Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses so wiederherzustellenin einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, dass sodass eine unmittelbar anschließende Neuvermietung ohne Beanstandungen Beanstandung möglich ist. Dazu gehört gehören insbesondere: a) Die Mieträume müssen gründlich gereinigt und der Müll in die bereitgestellten Wertstoff- bzw. Restmüllcontainer entsorgt werden. b) Alle Schäden und Mängel an den Mietsachen (einschl. evtl. mitvermieteter Einrichtungsgegenstände)der Mietsache und an eventuell mitvermieteten Einrichtungsgegenständen, für die die Mieterin/der Mieter zu vertreten hat und für deren Beseitigung sie/er dem Vermieter gegenüber haftet, müssen vom Mieter bis spätestens zum Rückgabetermin sach- und fachgerecht beseitigt werden. bc) Evtl. Eventuell mitvermietete, aber vom von der Mieterin/dem Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ursprünglichen Zustand bis zum Rückgabetermin wieder in die Mieträume eingebracht werden. cd) Der Die Mieterin/der Mieter muss alle von ihr/ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen bis zum Rückgabetermin entfernen. Dies gilt ebenfalls für auf dem Grundstück gelagerte Gegenstände (Fahrräder, Möbel etc.) d) Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten zu putzen. Die während der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubern. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegen. 14.2 Mängelbeseitigung: Bei der Besichtigung festgestellte Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Soweit sie vom Mieter zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe der Mietsachen als Frist im Sinne von § 326 BGB4. Der Vermieter ist berechtigt, vor dem Rückgabetermin den Zustand der Mietsache zu überprüfen. Ein Termin dazu wird der Mieterin/dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt. Ist die Mieterin/der Mieter an der Teilnahme gehindert, vereinbart keinen Ersatztermin oder bevollmächtigt auch keine Dritten, so ist sie/er verpflichtet, dem Vermieter auch in ihrer/seiner Abwesenheit den Zugang zu den Mieträumen zu gestatten und zu ermöglichen. 5. Über die Beseitigung der bei der Besichtigung festgestellten, von der Mieterin/dem Mieter zu vertretenden Mängel oder Schäden sollen sich die Vertragsparteien im Rahmen der Besichtigung einigen. Treffen die Parteien keine anderslautenden Vereinbarungen ist der Vermieter berechtigt, die von der Mieterin/dem Mieter zu vertretenden und bis zum fristgemäßen Rückgabetermin noch nicht beseitigte beseitigten Schäden und Mängel und Xxxxxxx selbst auf Kosten der Mieterin/des Mieters selber zu beheben oder beheben zu lassen; . Die Mieterin/der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungendem Vermieter entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, sowie für evtl. Forderungen Dritter, Schadensersatz in Geld die Aufwendungen mit der geleisteten Kaution zu leisten. Das gleiche gilt auch, wenn der Mieter die rechtzeitige Besichtigung der Mietsachen verhindert oder verweigert hatverrechnen. 14.3 Formalitäten: 6. Spätestens bis zum vertragsgemäßen fristgemäßen Rückgabetermin muss hat die Mieterin/der Mieter a) dem Vermieter Mieter alle Schlüssel Schlüssel/Transponder zu den gemieteten und mitbenutzten Räumen persönlich dem Hausmeister oder seinen Bevollmächtigten während der üblichen Dienstzeiten zu übergeben;. b) 7. Die Mieterin/der Mieter hat dem Vermieter zuständigen Sachbearbeiter Wohnen spätestens bis zur Rückgabe ihre/seine korrekte neue Anschrift mitteilen; c) und die zur Rückzahlung der Kaution oder anderer eventueller Guthaben erforderliche Bankverbindung angebenmitzuteilen, sofern nicht das für den Einzug der Miete angegebene Girokonto verwendet werden soll. 14.4 Eigentumsverwahrung: Persönliches Eigentum8. Bewegliche Sachen, das die die Mieterin/der Mieter entgegen ihrer/seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen Räumungsverpflichtung bei Ende des Mietverhältnisses in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen zurückgelassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert und an deren Verwahrung offensichtlich kein Interesse besteht jederzeit zu vernichten. 9. XxxxxxMit der Beendigung des Mietverhältnisses geht auf Grund der besonderen Rotationsbedingungen eines Studentenwohnheimes der unmittelbare Besitz an der Mietsache auf den Vermieter über. Insofern verzichtet die Mieterin/der Mieter auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht, die d.h. der Vermieter ist berechtigt, den Wohnraum neu zu belegen und die Sachen der Mieterin/des Mieters zu verwahren. Die Mieterin/der Mieter kann vom Vermieter die Herausgabe der Sachen verlangen. Macht die Mieterin/der Mieter von ihrem/seinem Herausgabeanspruch keinen Gebrauch oder gibt dem Vermieter anderweitig nicht zu erkennen, dass sie/er die Sachen in Verwahrung genommen hatnächster Zeit abholen wird, gehen kann der Vermieter diese Sachen nach Ablauf eines halben Jahres in das Eigentum des Vermieters übervon 6 Monaten so behandeln, als bestehe an deren weiterer Verwahrung kein Interesse. 10. Für während Beschädigungen oder Verlust der Sachen beim Entfernen, der Verwahrung entstehende Beschädigungen oder Verluste Vernichtung haftet der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit für Vorsatz oder Vorsatz; er ist in keinem Fall verpflichtet, die Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffengrobe Fahrlässigkeit. Für alle dem Vermieter aus der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen hat die Mieterin/der Mieter Schadenersatz Ersatz in Geld zu leisten. 11. Der Wird die Mietsache durch Verschulden der Mieterin/des Mieters nicht ordnungs- und fristgemäß zurückgegeben und ist deswegen eine anschließende Neubelegung des Zimmers nicht unverzüglich möglich, ist der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung dieser und evtl. anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis eine Nutzungsentschädigung in Ausübung seines Vermieterpfandrechts Höhe der entgangenen Miete sowie Schadensersatz für notwendige Aufwendungen für eine Alternativunterbringung der nachfolgenden Mieterin/des nachfolgenden Mieters zu verweigernverlangen. 14.5 Auszugszeiten: Der Ein- und Auszug ist nur an Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Die Mieträume werden dem Mieter am Ersten des Monats übergeben; sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag.

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Beendigung des Mietverhältnisses. 14.1 Zimmerzustand: Der Mieter hat die Mietsache beim Auszug vollständig geräumt von den in seinem Eigentum stehenden Gegenständen und gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben. Er hat ihr sämtliche Schlüssel auszuhändigen; diejenigen Schlüssel die der Mieter zusätzlich auf seine Kosten hat anfertigen lassen, hat er der Vermieterin kostenlos zu überlassen oder ihre Vernichtung nachzuweisen. 14.2 Der Mieter hat beim Auszug seine/ihre neue Anschrift bekannt zu geben. Außerdem ist er verpflichtet, der Vermieterin seine Abmeldebescheinigung vorzulegen; im Falle der zulässigen Untervermietung hat er der Vermieterin auch die Abmeldebescheinigung des Untervermieters vorzulegen. 14.3 Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Die Vermieterin kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter bauliche Änderungen oder eingebaute Einrichtungen bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten wegzunehmen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 14.4 Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter, als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung, die für vergleichbare Mietsachen ortsübliche Miete zu entrichten. Maßgeblich ist dabei die bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Mietsache ortsübliche Miete (Marktmiete). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die Vermieterin ist nicht ausgeschlossen, wenn die Rückgabe aufgrund von Umständen unterbleibt, die der Mieter zu vertreten hat. 14.5 Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung der in den Dienststunden des Mietverhältnisses so wiederherzustellen, dass eine Neuvermietung ohne Beanstandungen möglich ist. Dazu gehört insbesondere: a) Alle Schäden und Mängel an den Mietsachen (einschl. evtl. mitvermieteter Einrichtungsgegenstände), für die der Mieter dem Vermieter gegenüber haftet, müssen vom Mieter sach- und fachgerecht beseitigt werden. b) Evtl. mitvermietete, aber vom Mieter ausgelagerte Einrichtungsgegenstände müssen im ursprünglichen Zustand wieder in die Mieträume eingebracht werden. c) Der Mieter muss alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Dies gilt ebenfalls für auf dem Grundstück gelagerte Gegenstände (Fahrräder, Möbel etc.) d) Die Mieträume müssen beim Auszug gründlich gereinigt Hausmeisters stattfindenden Abnahme zugegen zu sein. Des weiteren sind die Zimmerfenster von beiden Seiten zu putzenDer Abnahmetermin ist mit der Vermieterin abzusprechen. Die während der Wohnzeit genutzten Küchenschränke und Kühlschrankfächer sind ebenfalls gründlichst mit oberflächenschonenden Mitteln zu säubern. Über die Reinigung des Kopfkissens sowie der Zudecke ist beim Auszug ein Nachweis vorzulegen. 14.2 Mängelbeseitigung: Bei der Besichtigung festgestellte Im Rückgabetermin werden alle festgestellten Mängel oder Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Soweit sie vom Mieter zu vertreten sind, gilt die Zeit bis zur fristgerechten Rückgabe der Mietsachen als Frist im Sinne von § 326 BGB. Der Vermieter Die Vermieterin ist berechtigt, zum fristgemäßen Rückgabetermin noch nach Fristsetzung alle nicht beseitigte durch den Mieter beseitigten Mängel und Xxxxxxx Schäden selbst zu beheben oder beheben zu lassen; der . Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, für die dafür entstehenden Aufwendungen, sowie für evtl. Forderungen Dritter, Schadensersatz in Geld Aufwendungen Schadenersatz zu leisten. Das gleiche gilt auchDem Mieter wird insoweit nochmals dringend empfohlen, wenn eine Privat-Haftpflichtversicherung, die insbesondere auch den Verlust von Schlüsseln und den dadurch ggf. erforderlichen Austausch der Schließanlage umfasst, sowie eine Hausratversicherung abzuschließen, sofern nicht bereits Versicherungsschutz besteht (z. B. durch die Eltern). Sinnvoll ist auch der Einschluss des Risikos „Mietsachschäden“. Während oder bei Beendigung des Mietverhältnisses abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile hat der Mieter spätestens am Ende des Mietverhältnisses entsprechend des Zeitwertes zu ersetzen oder zu reparieren, sofern er das Abhandenkommen oder die rechtzeitige Besichtigung Beschädigung zu vertreten hat. Beschafft der Mietsachen verhindert Mieter keinen Ersatz, oder verweigert hatnimmt er keine Reparatur vor, ist er verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. 14.3 Formalitäten: Spätestens bis zum vertragsgemäßen Rückgabetermin muss der Mieter a) dem Vermieter alle Schlüssel zu den gemieteten und mitbenutzten Räumen übergeben; b) dem Vermieter seine neue Anschrift mitteilen; c) die zur Rückzahlung der Kaution erforderliche Bankverbindung angeben. 14.4 Eigentumsverwahrung: 14.6 Persönliches Eigentum, das der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsachen Mietsache in den gemieteten oder mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter die Vermieterin entfernen. Der Vermieter Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Xxxxxx, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres in das Eigentum des Vermieters über. Für während der Verwahrung entstehende Beschädigungen Beschädigung oder Verluste Verlust der vom Mieter zurückgelassenen Gegenstände, haftet der Vermieter die Vermieterin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; er Fahrlässigkeit. Sie ist in keinem Fall verpflichtet, die Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen oder besondere weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Sachen, die die Vermieterin in Verwahrung genommen hat, wird sie einen Monat lang aufzubewahren. Nach Ablauf des Monats werden die Sachen sodann entsorgt. Für alle dem Vermieter der Vermieterin aus der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen hat der Mieter Schadenersatz in Geld zu leisten. Der Vermieter Die Vermieterin ist berechtigt, die Herausgabe von persönlichem Eigentum des Mieters bis zur Begleichung dieser und evtl. anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechts ihres Vermieterpfandrechtes zu verweigern. 14.5 Auszugszeiten: Der Ein- und Auszug ist nur an Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. Die Mieträume werden dem Mieter am Ersten des Monats übergeben; sofern dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächstfolgenden Werktag.

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