Aufhebungsvertrag Musterklauseln

Aufhebungsvertrag. Die Parteien können das Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen durch schriftliche Verein- barung beenden.
Aufhebungsvertrag. Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Ein- vernehmen durch schriftliche Vereinbarung beenden.
Aufhebungsvertrag a) Aufhebungsvertrag als Entlassung Wie oben dargestellt hängt die Frage, ob bei einem reinen Personalabbau ein 18 Sozialplan erzwungen werden kann, davon ab, wieviele Mitarbeiter entlassen werden. Da das Gesetz in § 112a BetrVG von Entlassungen spricht, könnte man zunächst auf den Gedanken kommen, den Personalabbau nur teilweise durch betriebsbedingte Kündigung durchzuführen, um auf diese Art und Wei- se die für einen Sozialplan notwendigen Zahlen zu unterschreiten. Da der Ge- setzgeber diese Umgehungsmöglichkeit gesehen hatte, bestimmte er in § 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dass als Entlassung auch der vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Aufhebungsvertrag gilt. Für den Betriebsrat stellt sich insofern jedoch das Problem, dass er nur über die Kündigungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG infor- miert wird, da es bei Aufhebungsverträgen kein Beteiligungsrecht des Be- triebsrates gibt. b) Ausschluss im Sozialplan In einem Sozialplan wird unter der Rubrik „Persönlicher Geltungsbereich“ 19 vielfach bestimmt, dass nur diejenigen Mitarbeiter eine Abfindung erhalten, die aufgrund betriebsbedingter, arbeitgeberseitiger Kündigung aus dem An- stellungsverhältnis ausscheiden. Derartige Regelungen sieht das BAG grund- sätzlich als Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehand- lungsgrundsatz nach § 75 BetrVG an1. Enthält der Sozialplan somit keinerlei Regelung bezüglich derjenigen Mitarbeiter, die mittels Aufhebungsvertrag ausgeschieden sind, so ist nach betriebsverfassungsrechtskonformer Aus- legung des Sozialplanes davon auszugehen, dass auch diese Mitarbeiter An- spruch auf die aus dem Sozialplan resultierende Abfindung haben, wenn die Eigenkündigung oder der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst wor- den ist. Eine Veranlassung in diesem Sinne wird von der Rechtsprechung al- lerdings nur dann angenommen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter „im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um so eine sonst not- wendig werdende Kündigung zu vermeiden. Ein bloßer Hinweis des Arbeit- gebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende 1 Vgl. BAG vom 28.4.1993 – 10 ▇▇▇ ▇▇▇/▇▇, ▇▇ ▇▇. ▇▇ zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 20.4.1994 – 10 AZR 323/94, AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 19.7.1995 – 10 ▇▇▇ ▇▇▇/▇▇, ▇▇ ▇▇. ▇▇ zu § 112 BetrVG 1972. Betriebsänderungen oder der Rat, sich eine neue Stelle zu suchen, genüg...
Aufhebungsvertrag. Die EP und die/der Mitarbeitende können das Arbeitsverhältnis im gegensei- tigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt beendigen. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.
Aufhebungsvertrag. Vorsicht ist geboten bei der Unterzeich- nung von Aufhebungsverträgen. Ein Aufhe- bungsvertrag beendet das Arbeitsverhält- nis meist rechtswirksam. Es ist rechtlich sehr schwierig, später einen Aufhebungs- vertrag wieder zu beseitigen. Bei Aufhe- bungsverträgen droht eine Sperrzeit für den Bezug von Leistungen der Arbeitsagentur. Auch die Höhe der Abfindung ist möglicher- weise nur ein unteres Gebot und entspricht nicht der Verteilung der Risiken eines Pro- zesses. Daher sollte man sich die notwen- dige Bedenkzeit einräumen lassen und sich ggf. beraten lassen. Der einmal geschlos- sene Aufhebungsvertrag kann regelmäßig nicht rückgängig gemacht werden. Der Auf- hebungsvertrag muss schriftlich erfolgen, sonst ist er unwirksam.
Aufhebungsvertrag. (1) Für Beschäftigte, die aus Anlass der Reorganisation der Flächenstandorte einen Aufhe- bungsvertrag mit der Arbeitgeberin abschließen, sind die folgenden Regelungen anzu- wenden. Die Beschäftigten werden vor Abschluss des Aufhebungsvertrags auf ihre Kün- digungsfristen und auf die möglicherweise für sie nachteiligen Folgen des Abschlusses, insbesondere auf § 159 I Satz 1 Nr. 1 SGB III, hingewiesen. Dazu wird das Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit (Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in seiner jeweiligen Fassung ausgehändigt.
Aufhebungsvertrag. Für eine bessere Lesbarkeit wird in dem Vertrag meistens die männliche Form verwendet. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d). Zwischen ……………………………………………………………………………………………….. ggf. vertreten durch ……………………………………………………………………………………
Aufhebungsvertrag. Auflösung des Arbeitsvertrages durch gegenseitige Einigung beider Vertragspartner (übereinstimmende Willenserklärung) Nachteile: Sperrfrist beim Arbeitslosengeld Möglichkeiten des Rechtsmitteleinsatzes außer Anfechtung nicht möglich
Aufhebungsvertrag. Ersetzung durch eine neue Regelung
Aufhebungsvertrag. Wird einem behinderten Menschen ein Aufhebungsvertrag unterbreitet, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend vor Abschluss dieses Ver- trages zu unterrichten.