Beendigung eines Vertrages. Der Vertrag kann unter bestimmten Vorraussetzungen, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden. Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung gegenüber der ALTE LEIPZIGER in Textform zu erfolgen hat. ■ Kündigung zum Ablauf Die Verträge gemäß Punkt 14 können von Ihnen zum Ablauf, bei einer vereinbarten Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. ■ Kündigung nach dem Versicherungsfall Bauleistungs-, Hausrat-, Glas- oder Wohngebäudeversicherung: Nach Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie die Möglichkeit, den vom Schaden betroffenen Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschä- digung erfolgen. Sie wird sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. Haftpflichtversicherung: Haben wir nach Eintritt des Versicherungsfalles Ihren Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, können Sie das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungs- anspruchs erfolgen. Sie wird sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. Unfallversicherung: Den Vertrag können Sie durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erho- ben haben. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform zuge- gangen sein. Sie wird sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. ■ Kündigung nach Risikowegfall Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, erlöschen die Versicherungsverträge, jedoch frühestens zu dem Zeit- punkt zu dem wir Kenntnis vom Wegfall des Risikos erlangt haben. Hinweis zur Wohngebäudeversicherung: Eine Veräußerung des versi- cherten Gebäudes gilt nicht als Risikowegfall, hierfür bestehen beson- dere Kündigungsvorschriften. ■ Kündigung bei Prämienerhöhungen oder Minderung des Ver- sicherungsschutzes ohne Ausgleich Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertrags- gesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versi- cherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun- den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
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Beendigung eines Vertrages. Der Vertrag kann unter bestimmten VorraussetzungenVoraussetzungen, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden. Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung Kün- digung gegenüber der ALTE LEIPZIGER in Textform zu erfolgen er- folgen hat. ■ ◼ Kündigung zum Ablauf Die Verträge gemäß Punkt 14 können von Ihnen zum AblaufAb- lauf, bei einer vereinbarten Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden darauffolgenden Versicherungsjahres, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. ■ ◼ Kündigung nach dem Versicherungsfall Bauleistungs-, Hausrat-, Glas- oder WohngebäudeversicherungWohngebäude- versicherung: Nach Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie die Möglichkeit, den vom Schaden betroffenen Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschä- digung Entschädigung erfolgen. Sie wird sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmenbe- stimmen, spätestens jedoch den Ablauf des VersicherungsjahresVersicherungs- jahres. Haftpflichtversicherung: Haben wir nach Eintritt des Versicherungsfalles Ihren Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehntabge- lehnt, können Sie das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Anerkennung Aner- kennung oder Ablehnung des Freistellungs- anspruchs erfolgenFreistellungsanspruchs erfol- gen. Sie wird sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmenbe- stimmen, spätestens jedoch den Ablauf des VersicherungsjahresVersicherungs- jahres. Unfallversicherung: Den Vertrag können Sie durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erho- ben erhoben haben. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform zuge- gangen sein. Sie wird sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. ■ ◼ Kündigung nach Risikowegfall Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Versi- cherung weg, erlöschen die Versicherungsverträge, jedoch frühestens zu dem Zeit- punkt Zeitpunkt zu dem wir Kenntnis vom Wegfall des Risikos erlangt haben. Hinweis zur Wohngebäudeversicherung: Eine Veräußerung Veräuße- rung des versi- cherten versicherten Gebäudes gilt nicht als RisikowegfallRisikoweg- fall, hierfür bestehen beson- dere besondere Kündigungsvorschriften. ■ ◼ Kündigung bei Prämienerhöhungen oder Minderung des Ver- sicherungsschutzes Versicherungsschutzes ohne Ausgleich Haben (Gilt nicht für Bauleistungsversicherung) Erhöht sich aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 den betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrags- gesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versi- cherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun- denWirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vorGleiches gilt, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung sich der Umfang des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werdenVersicherungs- schutzes vermindert, ohne dass die Prämie entsprechend angepasst wird.
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Beendigung eines Vertrages. Der Vertrag kann unter bestimmten VorraussetzungenVoraussetzungen, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden. Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung schriftlich gegenüber der ALTE LEIPZIGER in Textform Schleswiger Versicherungsservice AG zu erfolgen hat. ■ ▪ Kündigung zum Ablauf Die Verträge gemäß gem. Punkt 14 können von Ihnen zum Ablauf, bei einer vereinbarten Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. ■ ▪ Kündigung nach dem Versicherungsfall Bauleistungs-, Hausrat-, Glas- oder Wohngebäudeversicherung: Nach Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie die Möglichkeit, den vom Schaden betroffenen Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschä- digung Entschädigung erfolgen. Sie wird sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. Haftpflichtversicherung: Haben wir nach Eintritt des Versicherungsfalles Ihren Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, können Sie das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats Monates nach Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungs- anspruchs Freistellungsanspruchs erfolgen. Sie wird sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. Unfallversicherung: Den Vertrag können Sie durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erho- ben erhoben haben. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform zuge- gangen Schriftform zugegangen sein. Sie wird sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. ■ ▪ Kündigung nach Risikowegfall Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, erlöschen die Versicherungsverträge, jedoch frühestens zu dem Zeit- punkt Zeitpunkt, zu dem wir Kenntnis vom Wegfall des Risikos erlangt haben. Hinweis zur Wohngebäudeversicherung: Eine Veräußerung des versi- cherten versicherten Gebäudes gilt nicht als Risikowegfall, hierfür bestehen beson- dere besondere Kündigungsvorschriften. ■ ▪ Kündigung bei Prämienerhöhungen oder Minderung des Ver- sicherungsschutzes Versicherungsschutzes ohne Ausgleich Haben (Gilt nicht für Bauleistungsversicherung) Erhöht sich aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 den betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrags- gesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versi- cherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun- den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.Wirksamwerdens der
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Beendigung eines Vertrages. Der Vertrag kann unter bestimmten Vorraussetzungen, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden. Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung gegenüber der ALTE LEIPZIGER in Textform zu erfolgen hat. ■ Kündigung zum Ablauf Die Verträge gemäß Punkt 14 können von Ihnen zum Ablauf, bei einer vereinbarten Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. ■ Kündigung nach dem Versicherungsfall Bauleistungs-, Hausrat-, Glas- oder Wohngebäudeversicherung: Nach Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie die Möglichkeit, den vom Schaden betroffenen Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschä- digung erfolgen. Sie wird sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. Haftpflichtversicherung: Haben wir nach Eintritt des Versicherungsfalles Ihren Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, können Sie das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungs- anspruchs erfolgen. Sie wird sofort nach Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. Unfallversicherung: Den Vertrag können Sie durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erho- ben haben. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform zuge- gangen sein. Sie wird sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können auch jeden späteren Zeitpunkt zur Wirksamkeit bestimmen, spätestens jedoch den Ablauf des Versicherungsjahres. ■ Kündigung nach Risikowegfall Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, erlöschen die Versicherungsverträge, jedoch frühestens zu dem Zeit- punkt zu dem wir Kenntnis vom Wegfall des Risikos erlangt haben. Hinweis zur Wohngebäudeversicherung: Eine Veräußerung des versi- cherten Gebäudes gilt nicht als Risikowegfall, hierfür bestehen beson- dere Kündigungsvorschriften. ■ Kündigung bei Prämienerhöhungen oder Minderung des Ver- sicherungsschutzes ohne Ausgleich KündigunAgbbe0i 1P.r0äm4.i2en0e2rh2önhuunrgennoocdhergMülintidgerfuünrgPdrees mVeiru- m - Paket Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertrags- gesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versi- cherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun- den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
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