Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des ÜberweisungssaudfetrsaKgunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4). (2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der
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Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die 1)Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des ÜberweisungssaudfetrsaKgunden Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).
. (2) Vereinbaren 2)Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag einemmmbtesntiTag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte rveeinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt derder vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt am darauf folgenden Geschäftstag die
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Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des ÜberweisungssaudfetrsaKgunden Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).
(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der48.001 (01/18a)
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Samples: Überweisungsbedingungen
Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des ÜberweisungssaudfetrsaKgunden Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).
(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt derder vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt am darauf folgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preisleistungsverzeichnis“.
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