Beginn Ihres Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang der Anmeldung beim Versicherer, jedoch nicht vor dem in der Anmeldung genannten Zeitpunkt, nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppen- versicherungsvertrages. Abweichend hiervon kann der Versicherungsbeginn bis zu 2 Monate vor Zugang der Anmeldung bei der HALLESCHE Krankenversicherung liegen, wenn die AVB dies vorsehen. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird insgesamt nicht geleistet, es sei denn, die Versiche- rungsfälle treten nach dem Vertragsschluss, aber noch vor dem Versi- cherungsbeginn ein. Diese Versicherungsfälle sind nicht insgesamt, sondern nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Versicherungsbeginn oder Wartezeiten fällt. Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach Vollendung der Geburt – vorbehaltlich der fristgerech- ten Anmeldung und weiterer in den AVB genannten Voraussetzungen. Weitere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes lesen Sie in den AVB unter »Beginn des Versicherungsschutzes« und, soweit vorgesehen, unter »Wartezeiten« sowie – je nach gewähltem Tarif – im Kapitel »Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs- schutzes« und in den Zusatzbedingungen zum Gruppenversicherungs- vertrag unter »Beteiligung am Gruppenversicherungsvertrag, Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes« und unter »Wartezeiten«. Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/30 des in der Versicherungsbestä- tigung ausgewiesenen monatlichen Gesamtbeitrags pro Tag, an dem Versicherungsschutz bestand. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp- fangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertrags- gesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versiche- rungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags- strafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
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Samples: Private Krankenversicherung, Private Krankenversicherung, Private Krankenversicherung
Beginn Ihres Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang der Anmeldung beim Versicherer, jedoch nicht vor dem in der Anmeldung genannten Zeitpunkt, nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppen- versicherungsvertragesGruppenversicherungsvertrages. Abweichend hiervon kann der Versicherungsbeginn bis zu 2 Monate vor Zugang der Anmeldung bei der HALLESCHE Krankenversicherung liegen, wenn die AVB dies vorsehen. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird insgesamt nicht geleistet, es sei denn, die Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle treten nach dem Vertragsschluss, aber noch vor dem Versi- cherungsbeginn Versicherungsbeginn ein. Diese Versicherungsfälle sind nicht insgesamt, sondern nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in den Zeitraum zwischen Vertragsschluss Vertrags- schluss und Versicherungsbeginn oder Wartezeiten fällt. Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar unmittel- bar nach Vollendung der Geburt – vorbehaltlich der fristgerech- ten fristgerechten Anmeldung und weiterer in den AVB genannten Voraussetzungen. Weitere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes lesen Sie in den AVB unter »Beginn des Versicherungsschutzes« und, soweit vorgesehen, unter »Wartezeiten« sowie – je nach gewähltem Tarif – im Kapitel »GegenstandGegen- stand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs- schutzesVersicherungsschutzes« und in den Zusatzbedingungen zum Gruppenversicherungs- vertrag Gruppenversicherungsvertrag unter »Beteiligung am Gruppenversicherungsvertrag, Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes« und unter »Wartezeiten«. Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/30 des in der Versicherungsbestä- tigung Versicherungsbestätigung ausgewiesenen monatlichen Gesamtbeitrags Gesamt- beitrags pro Tag, an dem Versicherungsschutz bestand. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp- fangene empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. ZinsenX. Xxxxxx) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertrags- gesetzes Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender zusammen- hängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
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Samples: Verbraucherinformation Für Die Betriebliche Krankenzusatzversicherung
Beginn Ihres Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang der Anmeldung beim Versicherer, jedoch nicht vor dem in der Anmeldung genannten Zeitpunkt, nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppen- versicherungsvertragesGruppenversicherungsvertrages. Abweichend hiervon kann der Versicherungsbeginn bis zu 2 Monate vor Zugang der Anmeldung bei der HALLESCHE Krankenversicherung liegen, wenn die AVB dies vorsehen. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird insgesamt nicht geleistet, es sei denn, die Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle treten nach dem Vertragsschluss, aber noch vor dem Versi- cherungsbeginn Versicherungsbeginn ein. Diese Versicherungsfälle sind nicht insgesamt, sondern nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in den Zeitraum zwischen Vertragsschluss Vertrags- schluss und Versicherungsbeginn oder Wartezeiten fällt. Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar unmittel- bar nach Vollendung der Geburt – vorbehaltlich der fristgerech- ten fristgerechten Anmeldung und weiterer in den AVB genannten Voraussetzungen. Weitere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes lesen Sie in den AVB unter »Beginn des Versicherungsschutzes« und, soweit vorgesehen, unter »Wartezeiten« sowie – je nach gewähltem Tarif – im Kapitel »GegenstandGegen- stand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs- schutzesVersicherungsschutzes« und in den Zusatzbedingungen zum Gruppenversicherungs- vertrag Gruppenversicherungsvertrag unter »Beteiligung am Gruppenversicherungsvertrag, Beginn und Umfang des VersicherungsschutzesVersicherungs- schutzes« und unter »Wartezeiten«. Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/30 des in der Versicherungsbestä- tigung Versicherungsbestätigung ausgewiesenen monatlichen Gesamtbeitrags pro Tag, an dem Versicherungsschutz bestand. Die Erstattung Erstat- tung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp- fangene empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. ZinsenX. Xxxxxx) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertrags- gesetzes Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versiche- rungsvertrag Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender zusammen- hängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
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Samples: Versicherungsvertrag