Beginn Ihres Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht zu dem im Antrag/Vertragsange- bot genannten Versicherungsbeginn, jedoch nicht bevor der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ist und nicht vor Ablauf von in den AVB vorgesehenen Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird insgesamt nicht geleistet, es sei denn, die Versicherungsfälle treten nach dem Vertragsschluss, aber noch vor dem Versicherungsbeginn ein. Diese Versicherungsfälle sind nicht insgesamt, sondern nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Versicherungsbeginn oder Wartezeiten fällt. Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne War- tezeiten unmittelbar nach Vollendung der Geburt – vorbehalt- lich der fristgerechten Anmeldung und weiterer in den AVB genannten Voraussetzungen. Weitere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes lesen Sie in den AVB unter „Beginn des Versicherungsschutzes“ und, soweit vorgesehen, unter „Wartezeiten“.
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Samples: Insurance Contract, Versicherungsvertrag
Beginn Ihres Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht zu dem im Antrag/Vertragsange- bot Vertragsangebot genannten Versicherungsbeginn, jedoch nicht bevor der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ist und nicht vor Ablauf von in den AVB vorgesehenen Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird insgesamt nicht geleistet, es sei denn, die Versicherungsfälle treten nach dem Vertragsschluss, aber noch vor dem Versicherungsbeginn ein. Diese Versicherungsfälle sind nicht insgesamt, sondern nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in den Zeitraum zwischen Vertragsschluss Vertrags- schluss und Versicherungsbeginn oder Wartezeiten fällt. Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne War- tezeiten unmittelbar Wartezeiten unmittel- bar nach Vollendung der Geburt – vorbehalt- lich vorbehaltlich der fristgerechten Anmeldung und weiterer in den AVB genannten Voraussetzungen. Weitere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes lesen Sie in den AVB unter „»Beginn des Versicherungsschutzes“ « und, soweit vorgesehen, unter „»Wartezeiten“«.
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Samples: Insurance Agreement
Beginn Ihres Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht zu dem im Antrag/Vertragsange- bot Vertragsangebot genannten Versicherungsbeginn, jedoch nicht bevor der Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag wirksam zustande gekommen ist und nicht vor Ablauf von in den AVB vorgesehenen Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird insgesamt nicht geleistet, es sei denn, die Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle treten nach dem Vertragsschluss, aber noch vor dem Versicherungsbeginn ein. Diese Versicherungsfälle sind nicht insgesamt, sondern nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Versicherungsbeginn oder Wartezeiten fällt. Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne War- tezeiten Wartezeiten unmittelbar nach Vollendung der Geburt – vorbehalt- lich vorbehaltlich der fristgerechten fristgerech- ten Anmeldung und weiterer in den AVB genannten Voraussetzungen. Weitere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes lesen Sie in den AVB unter „»Beginn des Versicherungsschutzes“ « und, soweit vorgesehenvor- gesehen, unter „»Wartezeiten“«. dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags- strafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
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Samples: Krankheitskosten Zusatzversicherung Und Krankenhaustagegeldversicherung
Beginn Ihres Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht zu dem im Antrag/Vertragsange- bot Vertragsangebot genannten Versicherungsbeginn, jedoch nicht bevor der Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag wirksam zustande gekommen ist und nicht vor Ablauf von in den AVB vorgesehenen Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird insgesamt nicht geleistet, es sei denn, die Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle treten nach dem Vertragsschluss, aber noch vor dem Versicherungsbeginn ein. Diese Versicherungsfälle sind nicht insgesamt, sondern nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Versicherungsbeginn oder Wartezeiten fällt. Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne War- tezeiten Wartezeiten unmittelbar nach Vollendung der Geburt – vorbehalt- lich vorbehaltlich der fristgerechten frist- gerechten Anmeldung und weiterer in den AVB genannten VoraussetzungenVorausset- zungen. Weitere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes lesen Sie in den AVB unter „»Beginn des Versicherungsschutzes“ « und, soweit vorgesehen, unter „»Wartezeiten“«. Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver- tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
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Samples: Insurance Contract
Beginn Ihres Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht zu dem im Antrag/Vertragsange- bot Vertragsangebot genannten Versicherungsbeginn, jedoch nicht bevor der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ist und nicht vor Ablauf von in den AVB vorgesehenen Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird insgesamt ins- gesamt nicht geleistet, es sei denn, die Versicherungsfälle treten nach dem Vertragsschluss, aber noch vor dem Versicherungsbeginn ein. Diese Versicherungsfälle sind nicht insgesamt, sondern nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in den Zeitraum zwischen Vertragsschluss Vertrags- schluss und Versicherungsbeginn oder Wartezeiten fällt. Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne War- tezeiten Wartezeiten unmittelbar nach Vollendung Voll- endung der Geburt – vorbehalt- lich vorbehaltlich der fristgerechten Anmeldung und weiterer in den AVB genannten Voraussetzungen. Weitere Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes lesen Sie in den AVB unter „»Beginn des Versicherungsschutzes“ « und, soweit vorgesehen, unter „»Wartezeiten“«.
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Samples: Insurance Contract