Begleitetes Fahren. Der Beitragsvorteil gilt nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen: a) Der minderjährige Fahrer hat eine gültige Prüfungsbescheinigung zum be- gleiteten Fahren ab 17 Jahren. Näheres regelt § 48a Abs. 3 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV). b) Mit der Prüfungsbescheinigung darf ein PKW nur gefahren werden, wenn ei- ne bestimmte in der Bescheinigung genannte Person mitfährt. c) Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein. Sie muss seit minde- stens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. Klasse 3) sein. Im Fahreignungsregister darf für diese Person höchstens ein Punkt eingetra- gen sein. d) Die Begleitperson darf nicht 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut haben. Für den Fahrer gelten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 0,0 Promille. Fahrer und Beifahrer haben darüber hinaus die einschlägigen Bestimmungen über Drogen und sonstige berauschende Mittel einzuhalten. Zusatzvereinbarung BF17/10.22/PDF Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 18. Lebensjahr vollendet und eine gültige reguläre Fahrerlaubnis erworben hat.
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Begleitetes Fahren. Der Beitragsvorteil gilt nur unter den nachfolgenden VoraussetzungenVoraussetzun- gen:
a) Der minderjährige Fahrer hat eine gültige Prüfungsbescheinigung Prüfungsbescheini- gung zum be- gleiteten begleiteten Fahren ab 17 Jahren. Näheres regelt § 48a Abs. 3 der Fahrerlaubnis- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
b) Mit der Prüfungsbescheinigung darf ein PKW Pkw nur gefahren werdenwer- den, wenn ei- ne eine bestimmte in der Bescheinigung genannte Person mitfährt.
c) Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein. Sie muss seit minde- stens mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. Klasse 3) sein. Im Fahreignungsregister darf für diese Person Per- son höchstens ein Punkt eingetra- gen eingetragen sein.
d) Die Begleitperson darf nicht 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut haben. Für den Fahrer gelten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Le- bensjahres 0,0 Promille. Fahrer und Beifahrer haben darüber hinaus hin- aus die einschlägigen Bestimmungen über Drogen und sonstige berauschende Mittel einzuhalten. Zusatzvereinbarung BF17/10.22/PDF Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 18. Lebensjahr Le- bensjahr vollendet und eine gültige reguläre Fahrerlaubnis erworben erwor- ben hat.
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