Begleitpapiere. (1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Samples: Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Inter Nationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)
Begleitpapiere. (1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- Zoll oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Samples: Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)