Begrenzung aller Haftungsausschlüsse in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Musterklauseln

Begrenzung aller Haftungsausschlüsse in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den Rechtsbeschränkungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgenommen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für - Vorsatz oder Arglist oder eine ausdrücklich erklärte Garantie, - vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, - Schäden wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Begrenzung aller Haftungsausschlüsse in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den Rechtsbeschränkungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgenommen ist die Haftung des Versteigerers gegenüber dem Bieter für - Vorsatz oder Arglist oder eine ausdrücklich erklärte Garantie, - vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, - Schäden wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Related to Begrenzung aller Haftungsausschlüsse in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

  • Vergütung und Zahlungsbedingungen 5.1 Soweit die Parteien keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung getroffen haben, werden die Leistungen der OBCC auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardtagessätzen der OBCC in Höhe von i.A. 0.000 € netto abgerechnet. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten der OBCC. Wird die OBCC auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 %. 5.2 Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5.1 weder unter- noch überschritten. Gibt die OBCC (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten, teilt die OBCC dem Kunden dies mit und der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung kündigen; die OBCC erhält dann die bis zum Erhalt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet. 5.3 Für Leistungen, die die OBCC im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der OBCC erbringt, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen im Falle der Benutzung eines Pkw in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder sonst (z.B. Bahn) gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. 5.4 Die OBCC darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist die OBCC berechtigt, monatlich abzurechnen, sofern mehr als 10% der Gesamtleistung im betreffenden Monat angefallen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung werden im Falle von Werkleistungen und bei Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Abnahme fällig. 5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 5.6 Die OBCC ist berechtigt, ihre Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5 Prozentpunktebetragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.

  • Allgemeines, Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.1 TÜV SÜD erbringt satzungsgemäß technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratung/Konzeptfindung und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte im Bereich neuer Technologien (im folgenden „Leistungen“). 1.2 Überwiegend erbringt TÜV SÜD Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben: - Die von TÜV SÜD angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich. - Ziffer 4.3 gilt nicht. - Ziffer 5.5 gilt nicht. - Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von TÜV SÜD als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ziff. 9.2 gilt nicht. - TÜV SÜD nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TÜV SÜD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TÜV SÜD in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt. 1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von TÜV SÜD maßgebend.

  • Sonstige Bedingungen 19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. 19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertra- gung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertra- gung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschul- deten Leistungen zu beauftragen. 19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. 19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa. 19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Besonderer Teil Kabelanschluss

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen GENERAL TERMS AND CONDITIONS 1. Für alle Verträge über die Überlassung von beweglichen Sachen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AMB Ausstellungsservice und Messebau GmbH (im Folgenden kurz AMB genannt). Für Verträge der AMB Ausstellungsservice u. Messebau GmbH, Division Logistics, gelten zudem die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Entgegenstehende und abwei- chende Vertragsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Auftraggeber genannt) haben nur dann Gültigkeit, wenn die AMB diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Erfüllungshandlungen der AMB gelten somit nicht als Zustimmung. 2. Die Angebote der AMB gelten jeweils für 14 Tage ab Absendung des Angebotes und sind danach als gegenstandlos zu betrachten. 3. Die vorliegende Bestellung wird für den Auftraggeber durch dessen Unterschrift verbindlich. Getroffene Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der AMB schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine Firmendaten für Ausstellungs- und Messezwecke zwischen der AMB und der Messe Congress Graz ausgetauscht werden. 4. Mit der Unterschrift der Bestellung übernimmt der Auftraggeber auch die Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Modelle etc.) termingerecht zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass eine auftragsgemäße Ausführung der Bestellung möglich ist. Die Ausführung von Standentwürfen kann auch AMB übertragen werden, wobei hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung notwendig ist. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Auftraggeber getragen. Ausführungsmuster (Pläne, Modelle etc.) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert, wobei diese lediglich (vor allem im Hinblick auf Farbtöne etc.) unverbindliche Beispiele darstellen. Zur Begutachtung vorgelegte Ausführungsmuster müssen fristgerecht retourniert werden, andernfalls gelten sie als „ohne Korrektur genehmigt“. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den Ausführungsmustern vor allem Farbtöne, Modell des überlassenen Mobiliars etc. betreffend um unverbindliche Beispieldarstellungen handelt und die tatsächliche Ausführung von den Ausführungsmustern abweichen kann. 5. Der Auftraggeber haftet für sämtliches ihm überlassenes Material bzw. Mobiliar bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an AMB. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe des Materials bzw. Mobiliars ist AMB berechtigt, fehlende bzw. beschädigte Gegenstände zum Neupreis in Rechnung zu stellen. Ist der Messestand bei Anlieferung nicht besetzt, so gilt das vertragsgegenständliche Material bzw. Mobiliar mit dem Abstellen auf dem Messestand als ordnungsgemäß übergeben und angenommen. 6. Der Auftraggeber hat sich bei der Übergabe vom ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des überlassenen Materials bzw. Mobiliars zu überzeugen. Mit deren Entgegennahme bestätigt der Auftraggeber den mangelfreien Zustand der ihm überlassenen Sachen, es sei denn, er erhebt unverzüglich schriftliche Mängelrüge gegenüber AMB. Hat der Auftrag- geber die Mängelrüge zu Recht erhoben, so ist die Gewährleistungspflicht von AMB und ihr zurechenbaren Erfüllungsgehilfen auf Verbesserung beschränkt, soweit es sich bei der mangelhaften Sache um eine bereits gebrauchte handelt. AMB steht der Austausch und die Lieferung von Ersatz jederzeit frei. Reklamationen jedweder Art können nur vor Veranstaltungsbeginn anerkannt werden. 7. Die Auslieferung der termingerecht eingegangenen Bestellungen erfolgt so rechtzeitig, dass das vertragsgegenständliche Material bzw. Mobiliar zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. 8. Für Bestellungen und Aufträge, die nicht bis spätestens zwei Wochen vor Ausstellungsbeginn einlangen, kann keine Gewähr für die rechtzeitige und komplette Anlieferung sowie die optimale Ausführung übernommen werden. Für Bestellungen, die nicht bis spä- testens 2 Wochen vor Messebeginn bei AMB einlangen, wird aus organisatorischen Gründen ein Spätbestellerzuschlag von 15 %, bei Bestellungen, die nicht bis spätestens 1 Woche vor Messebeginn bei AMB einlangen, von 30 % auf den jeweiligen Preis verrechnet. 9. AMB ist nur verpflichtet die in der Leistungsbeschreibung aufgelisteten Arbeiten und Leistungen zu erbringen. 10. Der Standaufbau wird mit Aluminiumstehern (250 cm hoch, entsprechend den Messebedingungen) sowie Aluminiumzargen für den Abschluss und eingeschobenen 4-mm-Homogenplatten als Systembauwand erstellt. Auf dem überlassenen Material bzw. Mobiliar darf unter keinen Umständen genagelt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen von Wänden sowie das Bekleben mit Doppelklebebändern, Aufklebern und das Tapezieren mit nicht mehr lösbaren Tapeten ist nicht gestattet. Tapeten und Aufkleber sind unmittelbar nach der Veranstaltung vom Aussteller zu entfernen. Bei Beschädigung wird der Neupreis pro Laufmeter in Rechnung gestellt. NICHT bestellte, aber vom Aussteller verwendete Wände werden zum Vollpreis verrechnet. 11. Die Haftung des Auftraggebers für Beschädigung und Verluste der ihm mietweise überlassenen Gegenstände beginnt mit der Über- gabe und endet mit der Rückgabe. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen ohne vorherige Zustimmung von AMB an den ihm überlassenen Sachen vorzunehmen. Stellt AMB Mängel am rückgelieferten Material bzw. Mobiliar fest, werden diese dem Auftraggeber binnen angemessener Frist bekanntgegeben. Die Mängel gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche ab Verständigung widerspricht. 12. AMB ist berechtigt, von einem übernommenen Auftrag auch nach bereits erteilter Auftragsbestätigung insbesondere auch dann zurückzutreten, wenn ein Ausgleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder droht oder wenn Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen noch nicht beglichen wurden sowie bei Annahmeverzug und Zahlungsverzug. Bei Rücktritt durch die AMB hat diese das Recht, dem Auftraggeber entweder die Stornogebühr laut Punkt 13 oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu verrechnen.

  • Im Allgemeinen Die Bestimmungen zur Auflösung des OGAW gelten ebenfalls für dessen Anteilsklassen. Die Anleger werden über den Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auf dem gleichen Weg informiert, wie im vorhergehenden Abschnitt „Strukturmassnahmen“ beschrieben.