Begrenzung der Versicherungsleistung je Schadenereignis; Schadensfall und Versicherungsjahr; mitversicherte Kosten‌ Musterklauseln

Begrenzung der Versicherungsleistung je Schadenereignis; Schadensfall und Versicherungsjahr; mitversicherte Kosten‌. In Abänderung zu Teil B Ziffern 9.3 bis 9.5.2 AVB KLV gilt:
Begrenzung der Versicherungsleistung je Schadenereignis; Schadensfall und Versicherungsjahr; mitversicherte Kosten‌. In Abänderung zu Teil B Ziffern 9.3 bis 9.5.2 AVB KLV gilt: 3.1 Die Gesamtleistung der KRAVAG aus den Haftpflichtbausteinen im KRAVAG-Logistic-Vertrag ist je Schadenereignis auf höchstens 6.000.000 EUR pauschal für alle versicherten Schadenarten und Kosten sowie Ansprüche aller Geschädigten begrenzt. 3.2 Für die versicherte Betriebs- und Umwelthaftpflicht nach Teil B Ziffer 1.2.1 AVB KLV gilt: 3.2.1 Die Höchstentschädigung je Schadenereignis ist begrenzt auf 3.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden. 3.2.2 Innerhalb der Höchstersatzleistung nach Ziffer 3.2.1 gilt je Schadenereignis eine Begrenzung der Ersatzleistung auf 1.000.000 EUR für Haftpflichtansprüche aus Schäden (einschließlich Folgeschäden) an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Immobilien und/oder technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen. 3.2.3 Die Gesamtleistung der KRAVAG für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs zur Betriebs- und Umwelthaftpflicht nach Teil B Ziffer 1.2.1 AVB KLV ist auf 6.000.000 EUR beschränkt. 3.3 Für die versicherte verkehrsvertragliche Haftung nach Teil B Ziffer 1.2.2 AVB KLV gelten folgende Begrenzungen der Ersatzleistungen der KRAVAG: 3.3.1 3.000.000 EUR je Schadenereignis für alle versicherten Ansprüche, Schäden (Güter- und Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden) und Kosten insgesamt. Diese Begrenzung gilt auch für die mitversicherte Haftung im Fall von rechtsgültigen getroffenen Vereinbarungen über Beförderungen im Inland bis zu 40 SZR (Sonderziehungsrechte) für Güterschäden nach Teil B Ziffer 2.5.3 Satz 2 AVB KLV. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen. 3.3.2 Innerhalb der Höchstersatzleistung nach Ziffer 3.3.1 ist die Ersatzleistung der KRAVAG begrenzt auf einen Betrag von höchstens 1 3.000.000 EUR je Schadensfall für Verlust und Beschädigung von Gütern sowie Güterfolgeschäden. Eine Frachtführerhaftung für Güterfolgeschäden entfällt nach dem HGB, ausgenommen im Falle des Vorsatzes und der Leichtfertigkeit nach § 435 HGB. Bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz. Versichert ist insbesondere die Abwehr unberechtigter Ansprüche und eine denkbare Haftung für Güterfolgeschäden nach dem Recht anderer europäischer Staaten oder aufgrund von Individualvereinbarungen, sofern d...

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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.