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Reine Vermögensschäden Musterklauseln

Reine Vermögensschäden. Abweichend von Artikel 6 AHVB gelten auch reine Vermögensschäden im Zusammenhang mit einer Umweltstörung als mitversichert. Sublimit: 30 % der Pauschalversicherungssumme
Reine Vermögensschäden. Z.1 EHVB findet sinngemäß Anwendung, wobei Punkt 5 durch folgende Ausschlusstatbestände ersetzt wird: Die Versicherung erstreckt sich nicht auf reine Vermögensschäden aus
Reine Vermögensschäden. Als reine Vermögensschäden gelten in Geld messbare Schäden, die nicht auf einen Personen- oder beim Geschädigten eingetretenen Sachschaden zurückzuführen sind.
Reine Vermögensschäden. 3.28.1 Reine Vermögensschäden, die durch Behinderungen als Folge betrieblicher Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung und Wartung eintreten, sind abweichend von Art. 1 AHVB mitversichert.
Reine Vermögensschäden. 1. Die AHVB/EHVB 2017/1 der VAV, insbesondere Abschnitt B, Z. 1 EHVB 2017/1, finden Anwendung. 2. Reine Vermögensschäden sind abweichend von Artikel 1 AHVB mitversichert 2.1. Die Versicherung umfasst alle jene Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf (versichertes Risiko) bestehenden Gesetze, Verordnungen und behördliche Vorschriften berechtigt ist.
Reine VermögensschädenDie Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen reiner Vermögensschäden aus 11.1 Tätigkeiten des Versicherungsnehmers als Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, Vorstand, Geschäftsführer, Leiter, Syndikus oder Angestellter von Gesellschaften, Genossenschaften, Verbänden, Vereinen und Unternehmungen welcher Art auch immer; 11.2 Optimierungs-, Spekulations- und/oder Terminprognosen bzw. gleichartiger Zusagen; 11.3 Finanzierungs-, Geld-, Kredit- (Darlehen-, Hypothekar-), Ter min- oder Wertpapiergeschäften; 11.4 Verletzung der Schweigepflicht; 11.5 Verletzung von Marken-, Muster-, Patent- oder Urheberrechten (gewerblichen Schutzrechten); 11.6 Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen; 11.7 Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer Personen, deren er sich bedient.
Reine Vermögensschäden. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Immaterielle Schäden sind keine Vermögensschäden. Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Xxxxxx bleibt als Vermögensschaden versichert.
Reine Vermögensschäden. Für nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht gemäß § 52d Ärztegesetz (ÄrzteG) bzw. § 26c Zahnärztegesetz (ZahnärzteG) fallende Tätigkeiten gelten Schadensersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden, insbesondere resultierend aus dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) mitversichert. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10% davon. Diesbezüglich gelten Artikel 7, Punkte 16 und 17 AHVB gestrichen.
Reine Vermögensschäden. Für nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht gemäß § 52d Ärztegesetz (ÄrzteG) fallende ärztliche Tätigkeiten gelten Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Pauschalversicherungssumme bis EUR 100.000,- mitversichert.
Reine Vermögensschäden. 1. Reine Vermögensschäden sind abweichend von Art. 1, Pkt. 2.1.1 AHVB mitversichert. Diese Deckungserweiterung gilt jedoch nicht für den Bereich Umweltstörung im Sinne von Art. 6 AHVB sowie für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäß Abschnitt A, Z. 2 EHVB.