Begrünungsfestsetzungen Musterklauseln

Begrünungsfestsetzungen. Für die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen wird – mit Ausnahme der Flächen für den Stadtplatz – im Zusammenwirken mit der öffentlichen Grün- fläche ein möglichst hoher Durchgrünungsgrad für das neue Wohn- und Gewer- bequartier im urbanen Gebiet angestrebt. Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB, § 12 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass die nicht überbaubaren Grund- stücksflächen, einschließlich der Flächen oberhalb von Tiefgaragen und von sonstigen baulichen Anlagen, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Ausgenommen sind notwendige Wege, Zufahrten, der künftige Stadtplatz (Flächen a und b) sowie untergeord- nete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der BauNVO. Die Erdüberdeckung unterirdischer Anlagen muss mindestens 0,8 m betragen, um eine qualitätsvolle Anpflanzung zu ermöglichen (textliche Festset- zung Nr. 19). Als zusätzliche ökologisch wirksame Maßnahme im Sinne des LaPro und i.V.m. dem Konzept zur Entwässerung des Gebietes und aus gestalterischen Gründen sind Dächer künftig gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB zu begrünen. Um einen hohen Wirkungsgrad der Dachbegrünung zu erreichen, wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 Abs. 1 AGBauGB festgesetzt, dass alle Dachflä- chen mit einer Neigung von weniger als 15 Grad auszubilden und diese extensiv zu begrünen sind. Ausgenommen hiervon sind Flächen für notwendige techni- sche Einrichtungen und Terrassen, deren Anteil an den Dachflächen jedoch höchstens 20 % betragen darf. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Ab- gang nachzupflanzen. Die Festsetzung einer Dachneigung von weniger als 15 Grad entspricht der bestehenden Gebietstypik, die von Gebäuden mit Flachdä- chern geprägt ist und dient gleichzeitig als baulich-gestalterische Voraussetzung für die festgesetzte Dachbegrünung und der damit einhergehen- den dezentralen Regenwasserbewirtschaftung (textliche Festsetzung Nr. 17). Die Dachbegrünung soll der weiteren Verbesserung des Mikroklimas in dem ver- dichteten Innenstadtgebiet dienen. Zugleich haben Dachbegrünungen eine po- sitive Auswirkung auf den Wasserhaushalt, da sie die Verdunstung und die Rückhaltekapazität des Regenwassers bei Niederschlagsereignissen begünsti- gen. Eine intensive Dachbegrünung wird durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplans nicht ausgeschlossen und ist aufgrund der b...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.