Common use of Behandlung und Auflösung dieser Interessenkonflikte Clause in Contracts

Behandlung und Auflösung dieser Interessenkonflikte. Erfolgt das Management der entsprechenden Fonds durch Abteilungen, die unterschiedlichen Vertraulichkeitsbereichen angehören, ist eine anlegerinteressenwahrende Verwaltung gegeben. Erfolgt jedoch das Management der entsprechenden Fonds durch dieselbe Abteilung, gilt es insbesondere im Hinblick auf etwaige Fondsaussetzungen unter Einbeziehung des Compliance Office, der Geschäftsführung sowie des Fondsmanagements anlegerinteressenwahrend zu agieren. Startkapital: Bei der Auflage von Fonds wird im Einzelfall das Startkapital für diese Fonds von den (Dach-)Fonds der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt kann es zu einem Erwerb eines Fonds der Verwaltungsgesellschaft durch einen anderen (Dach-)Fonds der Verwaltungsgesellschaft kommen. Nach dem Start des Fonds bzw. nach der Veranlagung kann es wiederum zum Ausstieg der (Dach-)Fonds aus den Subfonds kommen, wodurch es zu einer entsprechenden Gebührenbelastung des Subfonds kommt.

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Behandlung und Auflösung dieser Interessenkonflikte. Erfolgt das Management der entsprechenden Fonds durch Abteilungen, die unterschiedlichen Vertraulichkeitsbereichen angehören, ist eine anlegerinteressenwahrende Verwaltung Ver- waltung gegeben. Erfolgt jedoch das Management der entsprechenden Fonds durch dieselbe Abteilung, gilt es insbesondere im Hinblick auf etwaige Fondsaussetzungen unter Einbeziehung des Compliance Office, der Geschäftsführung Ge- schäftsführung sowie des Fondsmanagements anlegerinteressenwahrend zu agieren. Startkapital: Bei der Auflage von Fonds wird im Einzelfall das Startkapital für diese Fonds von den (Dach-)Fonds der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt kann es zu einem Erwerb eines Fonds der Verwaltungsgesellschaft durch einen anderen (Dach-)Fonds der Verwaltungsgesellschaft kommen. Nach dem Start des Fonds bzw. nach der Veranlagung kann es wiederum zum Ausstieg der (Dach-)Fonds aus den Subfonds kommen, wodurch es zu einer entsprechenden Gebührenbelastung des Subfonds kommt.

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Behandlung und Auflösung dieser Interessenkonflikte. Erfolgt das Management der entsprechenden Fonds durch Abteilungen, die unterschiedlichen Vertraulichkeitsbereichen angehören, ist eine anlegerinteressenwahrende Verwaltung gegeben. Erfolgt jedoch das Management der entsprechenden Fonds durch dieselbe Abteilung, gilt es insbesondere im Hinblick auf etwaige Fondsaussetzungen unter Einbeziehung des Compliance Compliance-Office, der Geschäftsführung sowie des Fondsmanagements anlegerinteressenwahrend zu agieren. Startkapital: Bei der Auflage von Fonds wird im Einzelfall das Startkapital für diese Fonds von den (Dach-)Fonds der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt kann es zu einem Erwerb eines Fonds der Verwaltungsgesellschaft durch einen anderen (Dach-)Fonds der Verwaltungsgesellschaft kommen. Nach dem Start des Fonds bzw. nach der Veranlagung kann es wiederum zum Ausstieg der (Dach-)Fonds Dach-) Fonds aus den Subfonds kommen, wodurch es zu einer entsprechenden Gebührenbelastung des Subfonds kommt.

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