Stimmrechtsausübung Musterklauseln

Stimmrechtsausübung. Zur Teilnahme an einer Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Schuldverschrei- bungsinhaber berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einbe- rufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine An- meldung notwendig. In der Einberufung einer Gläubigerversammlung oder Abstim- mung ohne Versammlung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch die Emittentin ge- regelt werden, insbesondere das Erbringen eines Identitätsnachweises und/oder eines geeigneten Nachweises der Schuldverschreibungsinhaberschaft mittels des sich aus der FinX Blockchain ergebenden MAS Token-Bestands oder - im Falle einer Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 3.4 – mittels einer Bescheinigung des depotführen- den Instituts und/oder die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung bzw. dem Beginn der Abstimmung ohne Versammlung liegen darf (record date in Anlehnung an § 121 AktG).
Stimmrechtsausübung. Dem Investmentfonds werden Kosten der IVOX Glass Lewis GmbH, D-76131 Karlsruhe, für Beratungsleistungen und technische Unterstützung im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten für die vom Investmentfonds gehaltenen Wertpapiere verrechnet.
Stimmrechtsausübung. Dem AIFM können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des AIF geldwerte Vorteile (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Dem AIFM fliessen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu. Der AIFM gewährt an Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermittlungsentgelte als sogenannte “Vermittlungsfolgeprovisionen“ aus ihrer Verwaltungsvergütung. Beim Kauf von Fondsanteilen wird zudem ein Ausgabeaufschlag von dem AIFM erhoben. Details hierzu sind den Abschnitten „Kosten“ sowie im Anhang A „Der AIF im Überblick – Ausgabeaufschlag“ zu entnehmen. Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt der AIFM unter anderem folgende organisatorische Massnahmen ein, um Interessenkonflikte zu ermitteln, vorzubeugen, zu steuern, zu beobachten und offenzulegen: 1. Bestehen einer Compliance-Abteilung, die auf die Einhaltung von Gesetzen und Regeln hinwirkt und der Interessenkonflikte gemeldet werden müssen 2. Pflichten zur Offenlegung 3. Organisatorische Massnahmen wie; 3.1 die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um den Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen 3.2 Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsachgemässe Einflussnahme zu verhindern 4. Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insiderrechts, Schulungen und Fortbildungsmassnahmen 5. Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Gläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberu- fung der Gläubigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nach- weis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung liegen darf (record date in An- lehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Aus- übung der Stimmrechte in der Gläubiger- versammlung sind nur diejenigen Anleihe- gläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberu- fung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder engli- scher Sprache angemeldet haben. In der Einberufung können weitere Vorausset- zungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerver- sammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung liegen darf (record date in Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden. 12.3 Exercise of voting rights. Only those Note- holders are entitled to exercise voting rights in the event of a vote without assembly or to par- ticipate in the noteholders' assembly and to exercise the voting rights in the creditors' as- sembly who have registered with the authority designated in the invitation in text form (Sec- tion 126b BGB) in German or English within the statutory period. Further requirements for the exercise of voting rights or participation in the noteholders' assembly, in particular the provision of suitable proof of identity and the determination of a record date for such proof, which may also be up to 14 days prior to the date of the Noteholders' assembly (record date referring to Section 121 AktG), may be regulated by the Issuer in the convocation.
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
Stimmrechtsausübung. Die Stimmrechtspolitik der Verwaltungsgesellschaft beschreibt jene Grundsätze, die bei Abstimmungen in der Regel Anwendung finden und ist unbefristet gültig. Die Entscheidungsfindung für das jeweilige Abstimmungsverhalten auf Basis der hier genannten Grundsätze er- folgt in Abstimmung mit dem delegierten Fondsmanager sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Emp- fehlungen des Advisors. Im Rahmen der technischen Abwicklung von Abstimmungen ist in der Regel auch die Depotbank des Fonds mit eingebunden. Die bevorzugte Methodik hinsichtlich der Teilnahme an Abstimmungen ist die Briefwahl bzw. die Abgabe der Stimme mittels elektronischer Medien. Gegebenenfalls ist auch eine persönliche Teilnahme an Ver- sammlungen (insbesondere Hauptversammlungen) seitens der Verwaltungsgesellschaft oder dazu bevollmächtig- ter Dritter möglich. Die Stimmrechtspolitik der Verwaltungsgesellschaft dient ausschließlich der Wahrung der Interessen der Anteils- inhaber und erfolgt im Einklang mit den Anlagenzielen und der Anlagepolitik des Fonds. Insofern zielt die Aus- übung von Stimmrechten auf die Implementierung von aktionärsfreundlichen Verfahren im Rahmen der Corpora- te Governance (d.h. dem Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen), auf eine adä- quate Vergütungspolitik, auf die Wahrung der formalen Rechte der Aktionäre, auf die Gleichberechtigung aller Aktionäre, auf die Sicherstellung einer transparenten Informationspolitik sowie auf die Einhaltung einer nachvoll- ziehbaren Rechnungslegung ab. Die Ausübung von Stimmrechten dient insofern auch einer aktiven Steuerung jener Auswirkungen, die typischer- weise mit strategischen Änderungen auf der Ebene eines Emittenten verbunden sind. Beispielsweise sind dies eine Änderung der Mehrheitsverhältnisse, eine Fusion oder Übernahme, eine Restrukturierung, die mit einem personel- len Wechsel im Topmanagement verbundenen Folgen u.Ä.m. Einschränkend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Ausübung von Stimmrechten seitens der Ver- waltungsgesellschaft lediglich als subsidiäres Instrument zur Durchsetzung der Interessen der Anteilsinhaber be- trachtet wird und der Entscheidung hinsichtlich der Investition oder De-Investition in Veranlagungsinstrumente nachgelagert ist. Die Realisierung der genannten Grundsätze setzt zum Einen ein entsprechendes Ausmaß an Stimmrechten voraus und ist zum Anderen unter Effizienzgesichtspunkten sowie gegebenenfalls im Vergleich mit anderweitigen Maß- nahmen (z.B. dem Verk...
Stimmrechtsausübung. An der Versammlung hat jede Stockwerkeigentumseinheit nur eine Stimme. Wenn ein Eigentümer mehrere Stockwerkeigentumseinheiten besitzt, hat er so viele Stimmen, wie er Einheiten besitzt. Mehrere Personen, denen eine Stockwerkeigentumseinheit gemeinschaftlich oder im Mit- eigentum zusteht, haben nur eine Stimme. Diese Stimme ist durch einen Vertreter, welcher von den gemeinschaftlichen Eigentümern bestimmt wird, abzugeben. Ist eine Stockwerkeigentumseinheit mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belastet, so haben sich der Stockwerkeigentümer und der Nutzniesser bzw. der Wohnrechtsberechtigte über die Ausübung des Stimmrechts zu verständigen. Die Stockwerkeigentümer können sich in der Versammlung durch einen anderen Stockwerk- eigentümer oder einen Dritten vertreten lassen.
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläu- bigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger be- rechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichne- ten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deut- scher oder englischer Sprache angemeldet haben. In der Einberufung können weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubi-
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Gläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. In der Einberufung können weitere Voraus- setzungen für die Ausübung der Stimm- rechte bzw. Teilnahme an der Gläubiger- versammlung, insbesondere das Erbringen eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung liegen darf (re- cord date in Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden. 12.3 Exercise of voting rights. In order to par- ticipate on a voting by making use of the voting right with no assembly respectively participating on a creditor assembly and making use of the voting right in such as- sembly only creditors are allowed to which registered within the legal period at the competent body which in the convocation has been declared as responsible recipient for the registration (§ 126b BGB). This reg- istration has to be made in English or Ger- man. Furthermore the convocation may contain additional conditions by the Issuer for the exercise of voting rights respectively the participation to a creditor assembly, es- pecially the duty to identify oneself and the determination of a record date for such ver- ification which also may be available until 14 days ahead of the assembly (§ 121 Ger- man Stock Corporation Act; AktG)