Behandlung von Werbungskosten Musterklauseln

Behandlung von Werbungskosten. Aufwendungen der Investmentgesellschaft, die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen getätigt wurden, sind entspre- chend § 20 Abs. 9 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlos- sen. Vielmehr wird dem einzelnen Anleger auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ein pauschaler Abzug von 801 EUR (bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten von 1.602 EUR) gewährt (sog. Sparer-Pauschbetrag). Darüber hinausgehende Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind daher alle auf Ebene der Investmentge- sellschaft und der Zweckgesellschaft anfallenden laufenden Ver- waltungskosten, soweit sie den Investmenterträgen zugerechnet werden. Zu diesen gehören auch (ggf. anteilig) die an die Verwal- tungsgesellschaft (auch für ihre Funktion als Treuhandkommandi- tistin) geleisteten Vergütungen und die Haftungsvergütung der Komplementärin, soweit diese Gebühren nicht als Anschaffungs- kosten (in Abgrenzung zu Werbungskosten) zu behandeln sind (vgl. hierzu den Unterabschnitt „Behandlung von Anlaufkosten“). Ebenso unterliegen etwaige Sonderwerbungskosten, die jeder einzelne Anleger getragen hat, dem Abzugsverbot insoweit, als sie anteilig auf die Investmenterträge entfallen. Solche nicht abzugsfähigen Sonderwerbungskosten können sich beispiels- weise aus Kosten für eine Reise zur Gesellschafterversammlung der Investmentgesellschaft oder aus den Kosten einer – aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich nicht zu empfehlen- den – Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Investmentge- sellschaft ergeben. Sollte es im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Invest- mentgesellschaft an einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe zu einer Minderung der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebe- dingungen der Investmentgesellschaft kommen, so ist hierin nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft keine Erstattung der nicht abziehbaren Werbungskosten zu sehen. Vielmehr entsteht die nicht abzugsfähige Vergütung auf Ebene der Investmentge- sellschaft bereits nur in verringerter Höhe.
Behandlung von Werbungskosten. Im Hinblick auf die Behandlung von Werbungskosten kann auf den gleichnamigen Unterabschnitt im Abschnitt „Erträge aus der Beteiligung an Investmentfonds“ verwiesen werden, wobei im Fall der Beteiligung an Zielfonds in Gestalt von Personengesell- schaften auch die dort anfallenden laufenden Verwaltungskos- ten, soweit sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, nicht abzugsfähig sind. Nach der im Private-Equity-Erlass verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung (die vom Gesetz- geber durch die Einführung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG mittelbar anerkannt wurde), die allerdings durch die Rechtsprechung bis- her noch nicht bestätigt worden ist, ist auch ein erhöhter Gewinn- anteil der Initiatoren eines Private-Equity-Fonds, der sog. Carried Interest, als Tätigkeitsvergütung zu qualifizieren. Dies hat zur Fol- ge, dass ein auf Ebene eines solchen Zielfonds gezahlter Carried Interest die Erträge des Anlegers nicht mindert. Der Anleger muss den anteilig auf ihn entfallenden Gewinn vollumfänglich versteuern, obgleich ihm ein Teil hiervon als Carried Interest für den Initiator des betreffenden Zielfonds nicht zufließt.
Behandlung von Werbungskosten. Im Hinblick auf die Behandlung von Werbungskosten kann auf den gleichnamigen Unterabschnitt im Abschnitt „Erträge aus der Beteiligung an Investmentfonds“ verwiesen werden, wobei im Falle der Beteiligung an Zielfonds in Gestalt von Personengesell­ schaften auch die dort anfallenden laufenden Verwaltungskos­ ten, soweit sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, nicht abzugsfähig sind.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.