Beherbergungsstatistikgesetz Musterklauseln

Beherbergungsstatistikgesetz. Das Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz) aus dem Jahr 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises“ vom 23.11.2011 (in Kraft: 1. Januar 2012), regelt, dass die Beherbergungsbetriebe über die Beherbergung im Reiseverkehr eine Berichtspflicht an das Statistische Bundesamt und an die Statistischen Landesämter zur Beherbergungsstatistik mit monatlichen Erhebungen, für die Zahl der Gästezimmer mit einer jährlichen Erhebung (Stichtag: 31. Juli), haben. Die Gruppen, die Gegenstand der Erhebungen sind, werden wie folgt konkret gefasst: ▪ 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen ▪ 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten ▪ 55.3 Campingplätze ▪ Schulungsheime ▪ Vorsorge- und Rehabilitationskliniken Für die Erhebungsbereiche „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“, „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“ ist die Grenze der Berichtspflicht von Betrieben und Betriebsteilen seit 1.1.2012 auf „mindestens zehn“ Schlafgelegenheiten/Betten angehoben worden; bei „Campingplätzen“ werden alle Beherbergungsbetriebe mit mindestens zehn Stellplätzen (bislang drei und mehr) erfasst. Folgende Erhebungsmerkmale werden erfasst: ▪ Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen, bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden die Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunftsländern erfasst, ▪ Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen der Stellplätze, ▪ Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung, ▪ bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garni zusätzlich Zahl der Gästezimmer, ▪ bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garni mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage, für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe. Keine Auskunftspflicht besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.