Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Musterklauseln

Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 7.1 Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich seines technischen und zeitlichen Arbeitsablaufs Sorge tragen.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 7.1 Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, dass ggf. andere am Einsatzort tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. Der AG kann jederzeit die Arbeiten durch textliche Erklärung gegenüber dem AN unterbrechen. Eine solche Unterbrechung gilt dann als beendet, wenn der AG den AN textlich auffordert, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragsteil den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich dann nach §6 (5) und (7) VOB/B.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen der Auftragnehmer bei Abgabe des Angebots normalerweise hat rechnen müssen, gelten nicht als Behinderung.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. (§ 6) Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 6.1 Der AN kann aus Verzögerungsereignissen, die auf von ihm geschuldete, jedoch unterlassene oder verspätete Mitwirkungshandlungen (wie z. B. Geltendmachung fachlicher Bedenken, rechtzeitige Planabrufe etc.) zurückzuführen sind, keine zeitlichen oder wirtschaftlichen Ansprüche geltend zu machen.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 6.1 Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen und Abstimmungen mit dem Auf- traggeber bzgl. seines technischen und zeitlichen Arbeitsablau- fes Sorge tragen.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 8. Verteilung der Gefahr
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 7.1 Behinderungsanzeigen bedürfen aus Beweisgründen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden musste, verlängern die Ausführungsfristen nicht. Sie sind von vornherein mit einzukalkulieren. Unabhängig davon gelten Tage, an denen Temperaturen bis einschließlich Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 18/33 minus 7ºC, gemessen morgens um 9.00 Uhr, an der Baustelle herrschen, auch bei der Ausführung von Erd- und Rohbauarbeiten nicht als Behinderung.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. (§ 6 VOB/B)