Subunternehmen. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnis- sen und Tätigkeiten.
Subunternehmen. Der ÖWD ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch andere gewerbliche Unternehmen heranzuziehen.
Subunternehmen. Der Infrastrukturpartner ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen unter vorheriger Benachrichtigung Subunternehmen einzusetzen. Der Endkunde kann den Einbezug eines Subunternehmens ohne Angabe von Gründen verweigern, es sei denn, der Infrastrukturpartner kann eine Leistung nachweisbar nicht ohne grössere Aufwendungen anders lösen.
Subunternehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt für die Leis- tungserbringung ganz oder teilweise Subunter- nehmen einzusetzen. Der Kunde wird auf Wunsch darüber informiert.
Subunternehmen. Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich und ausschließlich innerhalb der EU, bevorzugt in Deutschland. Der Auftragnehmer versichert, dass er etwaige Subunternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maß- nahmen und unter Verpflichtung auf die Vorschriften der DSGVO sorgfältig auswählt. Der Auftrag- nehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. Insbesondere muss der Auftragge- ber berechtigt sein, Kontrollen vor Ort beim Subunternehmer durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Subunternehmer sind in der Anlage 1 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichnet und mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter nimmt kei- nen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Auftraggebers in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsver- arbeiter den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.
Subunternehmen. Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber für das Verschulden der von ihm eingeschalteten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
Subunternehmen. Die Übertragung der vertragsmäßigen Verpflichtung auf andere und die Übertragung von Leistungen und Teilleistungen auf Subunternehmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. § 12
Subunternehmen. Der Einsatz von Subunternehmern bedarf stets der vorherigen Mitteilung an den Auftraggeber Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für das Verschulden der von ihm eingeschalteten Subunternehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
Subunternehmen. Untervergaben an Dritte (Subunternehmer) darf der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers vorneh- men. In jedem Fall gelten Dritte nur als Erfüllungsgehilfen, auch wenn der Auftrag- nehmer den Dritten mit Einwilligung des Auftraggebers eingesetzt hat. Der Auftraggeber ist berechtigt, technische Auskünfte direkt bei Subunternehmern einzuholen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber entsprechende Ansprechpartner bei seinen Subunternehmern zu benennen.
Subunternehmen. 1) Der Einsatz von Subunternehmen bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung vom jeweils zuständigen Einkauf der OQ.
2) Die zum Einsatz kommenden Subunternehmen müssen über die für deren Gewerk erforderlichen Sicherheitszertifikate verfügen (siehe „Zertifizierung von Auftragnehmern“ und Anlagen Auftragnehmererklärung / Subunternehmenanmeldung).
3) OQ behält sich das Recht vor, auch nach bereits erfolgter Arbeitsaufnahme bei Vorliegen sachlicher Gründe und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dem Einsatz des Subunternehmens zu widersprechen.
4) Die jeweiligen Regeln und Richtlinien der OQ sind auch im vollen Umfang für Subunternehmen verpflichtend. Der Aufragnehmer ist verpflichtet, seine Subunternehmen schriftlich vor dem Einsatz bei der OQ hinsichtlich der Einhaltung dieser Fremdfirmenordnung zu verpflichten und auf die Einhaltung hinzuwirken. Dies ist der OQ auf Verlangen nachzuweisen.