Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 7.1 Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich seines technischen und zeitlichen Arbeitsablaufs Sorge tragen.
7.2 Etwaige bauübliche gegenseitige Störungen müssen beiderseits in Kauf genommen werden. Sie berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen.
7.3 Behinderungen durch andere Gewerke und sich daraus ergebende Überschneidungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 7.1 Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, dass ggf. andere am Einsatzort tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden.
7.2 Glaubt sich der AN in der Ausführung seiner Leistung behindert hat er dies unverzüglich dem AG schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige wird vom AG geprüft und nur die, durch den AG bestätigte Behinderungszeiten berechtigen zur Berechnung von Fristverlängerungen. Die Anzeige allein berechtigt jedoch nicht zur Verlängerung der vertraglichen Ausführungsfristen.
7.3 Der AN ist verpflichtet, dem AG alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der AG mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der AN diese Arbeiten durchführen kann.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. Der AG kann jederzeit die Arbeiten durch textliche Erklärung gegenüber dem AN unterbrechen. Eine solche Unterbrechung gilt dann als beendet, wenn der AG den AN textlich auffordert, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragsteil den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich dann nach §6 (5) und (7) VOB/B.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. (§ 6) Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen der Auftragnehmer bei Abgabe des Angebots normalerweise hat rechnen müssen, gelten nicht als Behinderung.
(2) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: • durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, • durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, • durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
(4) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 6.1 Der AN kann aus Verzögerungsereignissen, die auf von ihm geschuldete, jedoch unterlassene oder verspätete Mitwirkungshandlungen (wie z. B. Geltendmachung fachlicher Bedenken, rechtzeitige Planabrufe etc.) zurückzuführen sind, keine zeitlichen oder wirtschaftlichen Ansprüche geltend zu machen.
6.2 Der AN hat seine Arbeit so zu planen, koordinieren und durchzuführen, dass andere Baubeteiligte von ihm nicht behindert, geschädigt oder in ihrer Leistungsausführung mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Soweit durch den AN zu vertretende Mängel oder von ihm zu vertretender Zeitverzug andere am Bau beteiligte Unternehmen behindert oder geschädigt werden, hat der AN die hierfür anfallenden Kosten zu tragen und den AG in diesem Umfang freizustellen.
6.3 Behinderungsanzeigen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Sie haben den Grund der Behinderung, deren Umfang und voraussichtliche Dauer zu enthalten.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 6.1 Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen und Abstimmungen mit dem Auf- traggeber bzgl. seines technischen und zeitlichen Arbeitsablau- fes Sorge tragen.
6.2 Etwaige bauübliche oder geringfügige Behinderungen be- rechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Xxxxxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber. Fühlt sich der Auftragneh- mer mehr als geringfügig oder bauüblich behindert, so muss er dies dem Auftraggeber schriftlich anzeigen. Tut er dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann er sodann hieraus keine Ersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber mehr ableiten, es sei denn, die Be- hinderung war für den Auftraggeber offenkundig.
6.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termin- und qualitätsgerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit der Auf- traggeber die Möglichkeit hat, auf die Abschaffung dieser Behin- derung einzuwirken. Dies gilt unbeschadet Ziffer 6.2.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 6.1 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Ab- stimmungen bezüglich seines technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
6.2 Ist der NU in der Ausführung seiner Leistungen behindert, so hat er dem AG dies unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Eine etwaige Verlängerung von Vertragsfristen wegen Behinderung ist zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren.
6.3 Gegenüber dem AG besteht ein Anspruch auf Ersatz des durch die Behinderung entgangenen Gewinns nur, wenn die Behinderung durch grobes Verschulden des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung von Kardinalpflichten verursacht wurde.
6.4 Der NU ist verpflichtet, unverzüglich nach Wegfall der Behinderung die durch die Behinderung entstande- nen Kosten zu ermitteln und dem AG diese schriftlich mitzuteilen. Kann der AG die durch die Behinderung entstandenen Kosten deshalb nicht im Rahmen seiner regulären Abrechnung mit dem Verursacher (z. B. Bau- herr, Vorunternehmer) in Ansatz bringen, weil der NU die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, so ist der NU dem AG zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 7.1 Behinderungsanzeigen bedürfen aus Beweisgründen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden musste, verlängern die Ausführungsfristen nicht. Sie sind von vornherein mit einzukalkulieren. Unabhängig davon gelten Tage, an denen Temperaturen bis einschließlich Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 18/33 minus 7ºC, gemessen morgens um 9.00 Uhr, an der Baustelle herrschen, auch bei der Ausführung von Erd- und Rohbauarbeiten nicht als Behinderung.
7.2 Das Kündigungsrecht des AN nach § 6 Nr. 7 VOB/B ist ausgeschlossen, sofern die Unterbrechung nicht länger als drei Monate andauert. In jedem Falle sind Schadensersatzansprüche des AN ausgeschlossen. Vergütet werden nur die vom AN erbrachten Leistungen, soweit sie mangelfrei sind und einen Gegenwert für den AG haben.
7.3 Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung erhebliche Auswirkungen ergeben werden, hat der AN auch diese Auswirkungen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem AG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7.4 Ausführungsfrist-Verlängerungsansprüche für vom AG anerkannte Behinderungen verlängern die Vertragsfristen um die gleiche Dauer der anerkannten Behinderung. Vertragsstrafenregelungen bleiben davon unberührt. Sie gelten auch für die neu vereinbarten oder neu festzusetzenden Vertragstermine und Vertragsfristen.
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. 1. Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau oder auf dem Werksgelände tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bzgl. seines technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
2. Eine Unterbrechung der Arbeiten darf nur mit Einverständnis des AG erfolgen, es sei denn der AN verstieße mit der Fortsetzung der Arbeiten gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen.
3. Unabhängig von der Regelung in Buchstabe D 5. sind Ausfallzeiten infolge Schlechtwetters täglich der Bauleitung zu melden und in den Bautagesberichten zu vermerken. Im Sinne § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gilt als sogenanntes "Normalwetter" das letzte 25-jährige Mittel nach den amtlichen Feststellungen des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach bzw. der jeweils zuständigen lokalen Wetterwarte. Daraus leiten sich entsprechend arbeitsbehindernde Witterungseinflüsse ab. Der AN hat die ortsüblichen Schlechtwettertage berücksichtigt und einkalkuliert. In diesem Umfang begründen Schlechtwettertage keine Verlängerung der vereinbarten Vertragsfristen.