Common use of Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Clause in Contracts

Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen der Auftragnehmer bei Abgabe des Angebots normalerweise hat rechnen müssen, gelten nicht als Behinderung.

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Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behinderungsanzeige hat alle Tatsachen zu enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe für die Behinderung oder Unterbrechung im Einzelnen ergeben. Für den Auftraggeber muss erkennbar sein, ob und wann die nach dem Bauablauf vorgesehenen Arbeiten ausgeführt werden können oder nicht und wie dies geschehen kann. Unterlässt er der Auftragnehmer die AnzeigeAn- zeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen der Auftragnehmer bei Abgabe des Angebots normalerweise hat rechnen müssen, gelten nicht als Behinderung.

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Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung Aus- führung der Leistung behindert, so hat er dies es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden hindern- den Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache Tatsa- che und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen der Auftragnehmer bei Abgabe des Angebots normalerweise hat rechnen müssen, gelten nicht als Behinderung.

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