Betriebsordnung. 1 Die Betriebsordnung und die Reglemente über die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen werden im Einvernehmen zwischen Betriebs- leitung und ANV erlassen.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten übernimmt der SPKF eine mediato- rische Rolle.
Betriebsordnung. Die Betriebsordnung des Unternehmens ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
Betriebsordnung. Die Schülerin / der Xxxxxxx verpflichtet sich, die geltende Betriebsordnung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Der Praktikumsbetrieb stellt sicher, dass die Schülerin / der Xxxxxxx in Unfallverhütungsvorschriften und weiteren Sicherheitsbestimmungen unterwiesen wird. Im Praktikumsbetrieb und auf dem Weg vom Wohnort zum Praktikumsbetrieb und zurück ist die Schülerin / der Xxxxxxx über die Unfallkasse Nord unfall- und nachrangig haftpflichtversichert.
Betriebsordnung. Der Betrieb im Stall und die Benützung der Anlage wird vom Pensionsgeber durch die Betriebsordnung geregelt. Die bei Vertragsabschluss gültige Fassung wird dem Pensionsnehmer ausgehändigt. Der Pensionsgeber ist berechtigt, diese Betriebsordnung zu ändern und neuen Bedürfnissen anzupassen. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich, die Betriebsordnung einzuhalten und er ist zudem verantwortlich, dass auch weitere Reiter und Reiterinnen seines Pferdes diese Ordnung beachten. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich, zu einem guten Betriebsklima unter den Pensionsnehmenden, den Reitschülern, Besuchern und Bewohnern sowie dem Stallteam beizutragen.
Betriebsordnung die für den Betrieb geltende Ordnung zu beach- ten.
Betriebsordnung. Die Betriebsordnung jeder Ziegelei ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
Betriebsordnung. 3 Zusätzliche Geltung im Anwendungsbereich der AGB 3 § 4 Unfallverhütung, Weisungsrechte des Auftragnehmers 3 § 5 Rauchverbot, Schweiß- und Brennarbeiten 4 § 6 Liegeplätze 4 § 7 Schiffsabfertigungen 4 § 8 Schiffsvertreter 4 § 9 Arbeitszeiten 5
Betriebsordnung. 3 Zusätzliche Geltung im Anwendungsbereich der AGB
(1) Im Anwendungsbereich dieser AGB gelten zusätzlich und gegebenenfalls in Konkretisierung einer Hafenordnung die nachfolgenden Regelungen zur Betriebsordnung.
(2) Die zusätzlich im Rahmen der AGB geltenden Regelungen zur Betriebsordnung sind in diesem II. Abschnitt der AGB zusammengefasst.
(1) Personen, welche die Betriebsbereiche des Auftragnehmers mit Fahrzeugen befahren oder in sonstiger Weise benutzen oder sich dort aufhalten, haben die durch Beschilderung bekannt gemachten Ge- und Verbote einzuhalten und den Weisungen der für die Aufsicht bestellten Mitarbeiter des Auftragnehmers Folge zu leisten. Darüber hinaus haben sich alle Personen nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrift der zuständigen Berufsgenossenschaft zu richten.
(2) Niemand darf sich bei Umschlagstätigkeiten unterhalb der Hebezeuge bzw. in deren Schwenkbereich sowie im Arbeitsbereich sonstiger Umschlaggeräte aufhalten.
(3) Sofern gegen Personen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt in Betriebsarealen des Auftragnehmers die Sicherheit oder die Ordnung des Betriebes gefährden, kann der Auftragnehmer diesen Personen dauernd oder für bestimmte Zeit das Betreten seines Betriebsgeländes untersagen. Der Gebrauch von Feuer und offenem Licht, insbesondere das Ausführen von Schweiß- und Brennarbeiten bedürfen unabhängig von etwaigen behördlichen Erlaubnissen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. In allen Betriebsbereichen des Auftragnehmers besteht Rauchverbot, es sei denn es seien Raucherzonen ausdrücklich eingerichtet.
Betriebsordnung. Stallzeiten sind täglich von 9 Uhr bis 22 Uhr. – Unbefugten ist das Betreten der Stallungen nicht gestattet. – Das Rauchen in den Stallungen und der Reithalle ist verboten. – Die Sattelkammer ist sauber zu halten. – Müll und Verbandsmaterial sind selbst zu entsorgen. – Die Pferde sind im Hofbereich an der Hand zu führen. – Hunde sind an der Leine zu führen. Wir sind bemüht Ordnung zu halten, sind aber dabei auf Ihre Mithilfe angewiesen, getreu dem Motto: „Alle sollen sich wohlfühlen“ deshalb: – Halten Sie die Betriebsanlagen sauber, fegen Sie den Putzplatz nach der Benutzung, räumen Sie das Handwerkszeug an die dafür vorgesehenen Plätze und verstauen Sie die Reitutensilien etc. – Der Vermieter wird alle Gerten, Kappen, Zaumzeuge, Putzgeschirre etc. einsammeln. Diese können durch einen Schlampereuro zurückgekauft werden. – Entfernen Sie den Pferdemist den Ihr Pferd außerhalb des Stalles, Paddocks und Koppelbereichs hinterläßt. – Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der vom Vermieter erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an die Betriebsleitung zu richten. – Eltern haften für Ihre Kinder. – Pferde dürfen ausschließlich vom Vermieter bzw. dem Stallpersonal, dem Besitzer oder deren Beauftragten gefüttert gefüttert werden, auf die Koppel gebracht o.ä. – Das Licht der Anlage ist sparsam zu gebrauchen und beim Verlassen der Anlage auszuschalten.
Betriebsordnung. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebs- ordnung zu beachten und den Anweisungen des Werkschutzes unbedingt Folge zu leis- ten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Per- sonen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht- verletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt.