Betriebsordnung. Die Betriebsordnung des Unternehmens ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
Betriebsordnung. 1 Die Betriebsordnung und die Reglemente über die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen werden im Einvernehmen zwischen Betriebs- leitung und ANV erlassen.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten übernimmt der SPKF eine mediato- rische Rolle.
Betriebsordnung. Die Schülerin / der Xxxxxxx verpflichtet sich, die geltende Betriebsordnung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Der Praktikumsbetrieb stellt sicher, dass die Schülerin / der Xxxxxxx in Unfallverhütungsvorschriften und weiteren Sicherheitsbestimmungen unterwiesen wird. Im Praktikumsbetrieb und auf dem Weg vom Wohnort zum Praktikumsbetrieb und zurück ist die Schülerin / der Xxxxxxx über die Unfallkasse Nord unfall- und nachrangig haftpflichtversichert.
Betriebsordnung. Der Betrieb im Stall und die Benützung der Anlagen wird vom Pensionsgeber durch die Betriebsordnung geregelt. Die bei Vertragsabschluss gültige Fassung wird dem Pensions- nehmer ausgehändigt. Die Betriebsordnung liegt in der Sattelkammer auf. Der Pensionsgeber ist berechtigt, diese Betriebsordnung zu ändern und neuen Bedürfnissen anzupassen. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich, die Betriebsordnung einzuhalten und er ist zudem verantwortlich, dass auch weitere Reiter und Reiterinnen seines Pferdes diese Ordnung beachten. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich, zu einem guten Betriebsklima unter den Pensions- nehmern, den Reitschülern, den Besuchern und Bewohnern sowie dem Stallteam beizutragen.
Betriebsordnung. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebs- ordnung zu beachten und den Anweisungen des Werkschutzes unbedingt Folge zu leis- ten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Per- sonen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht- verletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt.
Betriebsordnung. 3 Zusätzliche Geltung im Anwendungsbereich der AGB
(1) Im Anwendungsbereich dieser AGB gelten zusätzlich und gegebenenfalls in Konkretisierung einer Hafenordnung die nachfolgenden Regelungen zur Betriebsordnung.
(2) Die zusätzlich im Rahmen der AGB geltenden Regelungen zur Betriebsordnung sind in diesem II. Abschnitt der AGB zusammengefasst.
(1) Personen, welche die Betriebsbereiche des Auftragnehmers mit Fahrzeugen befahren oder in sonstiger Weise benutzen oder sich dort aufhalten, haben die durch Beschilderung bekannt gemachten Ge- und Verbote einzuhalten und den Weisungen der für die Aufsicht bestellten Mitarbeiter des Auftragnehmers Folge zu leisten. Darüber hinaus haben sich alle Personen nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrift der zuständigen Berufsgenossenschaft zu richten.
(2) Niemand darf sich bei Umschlagstätigkeiten unterhalb der Hebezeuge bzw. in deren Schwenkbereich sowie im Arbeitsbereich sonstiger Umschlaggeräte aufhalten.
(3) Sofern gegen Personen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt in Betriebsarealen des Auftragnehmers die Sicherheit oder die Ordnung des Betriebes gefährden, kann der Auftragnehmer diesen Personen dauernd oder für bestimmte Zeit das Betreten seines Betriebsgeländes untersagen. Der Gebrauch von Feuer und offenem Licht, insbesondere das Ausführen von Schweiß- und Brennarbeiten bedürfen unabhängig von etwaigen behördlichen Erlaubnissen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. In allen Betriebsbereichen des Auftragnehmers besteht Rauchverbot, es sei denn es seien Raucherzonen ausdrücklich eingerichtet.
Betriebsordnung. Es ist eine Betriebsordnung zu erstellen. Sie ist laufend fortzuschreiben. Die Betriebsordnung hat die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung zu enthalten. Sie ist dem Landratsamt Kelheim vorzulegen.
Betriebsordnung. 3 Zusätzliche Geltung im Anwendungsbereich der AGB 3 § 4 Unfallverhütung, Weisungsrechte des Auftragnehmers 3 § 5 Rauchverbot, Schweiß- und Brennarbeiten 4 § 6 Liegeplätze 4 § 7 Schiffsabfertigungen 4 § 8 Schiffsvertreter 4 § 9 Arbeitszeiten 5
Betriebsordnung. 7 1. Messestände 7
Betriebsordnung. Die Betriebsordnung jeder Ziegelei ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages.