Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- fechtung und fehlendem versicherten Interesse. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver- tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs- recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah- lenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung gemäß Satz 2 unterblieben, hat der Versi- cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- cherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum- stände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versi- cherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä- rung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- cherers beendet, weil der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- fechtung und fehlendem versicherten Interesse. a) Übt B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver- tragserklärung Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufenTagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs Zu- gang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- rechtWiderrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah- lenden zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung gemäß Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- cherer zusätzlich Versicherer zu- sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten gezahlten Beitrag zu erstatten; dies . Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi- cherers Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum- stände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versi- cherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä- rung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- cherers beendet, weil einmalige oder der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) B1-6.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers Versiche- rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag Bei- trag bis zum Wirksamwerden Zugang der Anfechtungserklärung zu.
d) B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- rung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffenverschaf- fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- fechtung und fehlendem versicherten Interesse. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver- tragserklärung Vertrags- erklärung innerhalb von 14 Tagen zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer Ver- sicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden entfal- lenden Teil des Beitrags der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs- rechtWiderrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah- lenden zahlenden Betrag hingewiesen hinge- wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung gemäß nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- cherer Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer Leistungen Versicherungsnehmer Leis- tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- cherers Versiche- rers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum- ständeGefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt ge- fragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versi- cherer Versicherer der Beitrag Bei- trag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä- rung Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- cherers Versicherers beendet, weil der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt ge- zahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr Ge- schäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers Versi- cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Ver- sicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung Anfechtungser- klärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung Versi- cherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer VersicherungVersi- cherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Vermögens- vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangter- langt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Gewerbliche Gebäudeversicherung
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- fechtung und fehlendem versicherten Interesse. a) Übt der Versicherungsnehmer sein Üben Sie Ihr Recht aus, seine Ver- tragserklärung innerhalb Ihre Vertragserklärung inner- halb von 14 Tagen zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden entfallen- den Teil des Beitrags zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer wir in der Belehrung über das Widerrufs- rechtWiderrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah- lenden zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer Sie zugestimmt hathaben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginntbe- ginnt. Ist die Belehrung gemäß nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- cherer haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hathaben.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt des Versi- cherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum- ständeSie Gefahrumstände, nach denen der Versicherer wir vor Vertragsannahme in Textform gefragt hathaben, nicht angezeigt hatan- gezeigt haben, so steht dem Versi- cherer uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden Wirk- samwerden der Rücktrittserklä- rung Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt des Versi- cherers beendet, weil der einmalige oder der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer uns eine angemessene ange- messene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers unsere An- fechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung Anfech- tungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer VersicherungVersi- cherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr Ge- schäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Ab- sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er wir von den die Nichtigkeit begründenden begrün- denden Umständen Kenntnis erlangterlangen.
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Samples: Elektronik Versicherung
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- fechtung und fehlendem versicherten Interesse. a) 20.2.1 Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver- tragserklärung sei ne Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer Versicherungsnehmer in der einer Belehrung über auf das Widerrufs- rechtWiderrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs Wider rufs und den zu zah- lenden zahlenden Betrag hingewiesen wurde und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz Versiche rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung gemäß nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- cherer Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten Versi cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer Leistungen Versicherungsnehmer Leistun gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) 20.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- cherers Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum- ständeVersicherungs nehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer Versi cherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versi- cherer Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä- rung Rück trittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versi- cherers Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene ange messene Geschäftsgebühr zu.
c) 20.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung Anfech tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung Täu schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung Anfechtungs erklärung zu.
d) 20.2.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse In teresse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes an deres künftiges Interesse genommen ist, nicht entstehtent steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene angemes sene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes bestehen des Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch da durch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer Versiche rer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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