Beitrag zu den gemeinsamen Kosten Musterklauseln

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten. (1) Hat Peru beschlossen, an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU gemäß Artikel 1 Absatz 5 teilzunehmen, so leistet Peru vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels einen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder a) nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Perus am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder b) nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Perus und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt Peru lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Peru insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt. (3) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. Xxxx 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
Beitrag zu den gemeinsamen Kosten. (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und ungeachtet des Artikels 1 Absatz 5 leistet das Haschemitische Königreich Jordanien einen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden militärischen Krisenbe­ wältigungsoperation der EU. (2) Dieser Beitrag zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder a) nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE des Haschemitischen Königreichs Jordanien am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder b) nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals des Haschemitischen Königreichs Jordanien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht. Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt das Haschemitische Königreich Jordanien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des vom Haschemitischen Königreich Jordanien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union das Haschemitische Königreich Jordanien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn a) die Union die Feststellung trifft, dass das Haschemitische Königreich Jordanien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder b) das Pro-Kopf-BNE des Haschemitischen Königreichs Jordanien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu den gemeinsamen Kosten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über a) den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags, b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, und c) das Rechnungsprüfungsverfahren.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.