Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Mitwirkungspflichten Eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftragge- ber hat daher insbesondere sämtliche Fragen der Mitarbeiter des Auftragnehmers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, soweit es für die Durch- führung dieses Vertrages darauf ankommt. Das gilt auch für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereit- schaft. Der Auftragnehmer wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet - auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände zu erteilen, die von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können; - dem Auftragnehmer verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die als Ansprech- partner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung stehen und entscheidungsbe- fugt sind, was die Durchführung dieses Vertrages angeht; - rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten des Auftragnehmers sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertret- barem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden kön- nen (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. Der Auftragnehmer wird sodann die für die Datensicherung notwendigen Arbeiten aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers durch- führen und gesondert berechnen. Die Haftung für die Datensicherung erfolgt in je- dem Fall gemäß Ziffer 14. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Servicebedingungen. Supportfälle sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter Nennung des Namens, der Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mailadresse unver- züglich der zuständigen Abteilung des Auftragnehmers zu melden. Darüber hin- aus hat der Auftraggeber die genauen Umstände des Supportfalls sowie die ggf. von der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten und Ergebnisse von Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit einem Mitarbeiter des Auftrag- nehmers und – sofern vom Auftragnehmer verlangt – schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird Nachfragen zum jeweiligen Supportfall umgehend beantwor- ten und zur Verfügung gestellte Diagnose-Tools, insbesondere das MED-IT Mana- ged Service System auf Anweisung einspielen. Die für die Durchführung der Servicearbeiten erforderlichen technischen Einrich- tungen wie Stromversorgung, Telefon- und Internetverbindung und Datenüber- tragungsleitungen hält der Auftraggeber funktionsbereit und stellt sie kostenlos zur Verfügung, ebenso gewährt er bei Bedarf Zugang zu den Systemen. 13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, verfügbare Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird der Support nur für die Software ge- schuldet, die auf dem neuesten Stand ist. 13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine aktuelle Software gegen Computervi- ren und Malware einzusetzen und deren Funktion zu überprüfen. 13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Mindestanforderung der einge- setzten Produkte einzuhalten. Für Hard- und Software, die nicht den Mindestan- forderungen entspricht, wird kein Support geschuldet. 13.4 Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht und entsteht dem Auf- tragnehmer hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Auftraggeber diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzauf- wandes sind die jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers. Dies gilt auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.
Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.
Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.
Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.