Beitritt zur Vereinbarung. Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Trägern der freien Jugendhilfe, soweit sie rechtlich nicht durch diese Vereinbarung gebunden sind, den Beitritt zur Vereinbarung. Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung in schriftlicher Form erklärt.
Beitritt zur Vereinbarung. Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Trägern, die Leistungen nach dem SGB VIII er- bringen, soweit sie rechtlich nicht durch diese Vereinbarung gebunden sind, den Beitritt zur Ver- einbarung. Der Beitritt zur bzw. ein Austritt (Kündigung) von der geänderten Vereinbarung wird gegenüber der Fachbehörde in schriftlicher Form erklärt. Die nachfolgenden beiden Anlagen sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung: Anlage 1 zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII Anlage 2 zur Umsetzung des § 72a SGB VIII
Beitritt zur Vereinbarung. Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Trägern der freien Jugendhilfe, soweit sie rechtlich nicht durch diese Vereinbarung gebunden sind, den Beitritt zur Vereinbarung. Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung in schriftlicher Form erklärt. Die für fünfjährige Vorschüler/innen in der GBS zur Verfügung stehende Personalausstattung weicht von einer entsprechenden Fachkraft-Kind-Relation in Hamburger Kitas ab. Mit dieser Ausstattung leisten die Kitas gute Vorschularbeit. Die Verbände werden daher bei der im Landesrahmenvertrag vereinbarten Evaluation einen Schwerpunkt auf die Vorschulkinder legen. -im weiteren als „Kooperationspartner1“ bezeichnet - (Schule und Kooperationspartner werden auch als „Vertragspartner“ bezeichnet.) für die Ganztägige Bildung Betreuung an der Schule ….. (im weiteren als „Schule“ bezeich- net)
Beitritt zur Vereinbarung. 1. Dieser Vereinbarung können Versicherer gemäss Art. 2 KVAG sowie Art. 2 Abs. 1 lit. a und b VAG beitreten. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber von santésuisse oder von curafutura zu erklären.
2. Der Beitritt schliesst die volle Anerkennung der Vereinbarung ein.
3. Falls die Beitrittserklärung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung bei santésuisse oder bei curafutura eintrifft, ist sie rechtswirksam ab Inkrafttreten des Vertrages. Falls die Beitrittserklärung später eintrifft, so entfaltet sie Rechtswirkung mit deren Eingang bei santésuisse oder bei curafutura.
4. Der Beitritt einer Versicherungsgruppe ist erst gültig und rechtsverbindlich, wenn alle ihre juristischen Personen, die dem Geltungsbereich unterstehen, der vorliegenden Branchenvereinbarung beigetreten sind.
5. santésuisse und curafutura publizieren die jeweils aktuelle Liste der beigetretenen Krankenversicherer auf ihren Webseiten.
1 Die Terminologie „Vermittler“ schliesst immer auch die weibliche Form mit ein. Der besseren Lesbarkeit halber wird im Dokument lediglich die männliche Form verwendet.
Beitritt zur Vereinbarung. Mit dem Ziel, die vorliegende Vereinbarung inhaltlich allmählich auf alle Unternehmen der Valeo-Gruppe auszudehnen, fordert Valeo die nicht in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, (d.h. die außereuropäischen Konzernunternehmen sowie die von Valeo kontrollierten Joint Ventures) auf, ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung formal festzulegen und sie nach und nach zur Einführung zu bringen. Dieser Beitritt erfolgt durch die nicht-europäischen Unternehmen unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (d.h. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, kulturellen, beruflichen oder gesetzlichen Voraussetzungen des betroffenen Landes). Der endgültige Beitritt wird durch eine schriftliche und von den gesetzlichen Vertretern der betroffenen Unternehmen unterzeichnete Verpflichtungserklärung formal festgeschrieben.