Beiträge zur Sozialversicherung. Beiträge zur Direktversicherung aus dem ersten Dienstverhältnis sind bis maximal 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bis zu dieser Höhe sind sie auch sozialversicherungsfrei. Sofern im jeweiligen Kalenderjahr keine Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert werden, können zudem weitere Beiträge bis zu 1.800,00 Euro p.a. steuerfrei für die Direktversicherung aufgewendet werden. Wenn die Beiträge gemäß § 40b EStG (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) versteuert werden, sind diese so- zialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt gewährt werden. Arbeitgeber und Arbeit- nehmer(in) sind sich bewusst, dass eine gewisse Minderung der Sozialversicherungsansprüche eintritt, soweit die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt/-einkommen betrifft. Zu- dem kann die Entgeltumwandlung bei privat und freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern bewir- ken, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherungspflichtgrenze) unterschritten und eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst wird.
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Samples: Entgeltumwandlungsvereinbarung, Entgeltumwandlungsvereinbarung, Entgeltumwandlungsvereinbarung
Beiträge zur Sozialversicherung. Beiträge zur Direktversicherung aus dem ersten Dienstverhältnis sind bis maximal 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bis zu dieser Höhe sind sie auch sozialversicherungsfrei. Sofern im jeweiligen Kalenderjahr keine Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert werden, können zudem weitere Beiträge bis zu 1.800,00 Euro p.a. steuerfrei für die Direktversicherung aufgewendet werden. Wenn die Beiträge gemäß § 40b EStG (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) versteuert werden, sind diese so- zialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt gewährt werden. Arbeitgeber und Arbeit- nehmer(inAr- beitnehmer(in) sind sich bewusst, dass eine gewisse Minderung der Sozialversicherungsansprüche eintrittein- tritt, soweit die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt/-einkommen betrifft. Zu- dem Zudem kann die Entgeltumwandlung bei privat und freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern bewir- ken, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherungspflichtgrenze) unterschritten und eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst wird.
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