Beizulegende Zeitwerte Musterklauseln

Beizulegende Zeitwerte. Die beizulegenden Zeitwerte von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, Forderungen aus Lie- ferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen kurzfristigen finan- ziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechen im Wesentlichen ihren Buchwerten zum 31. De- zember 2020, was im Wesentlichen auf die kurzfristigen Fälligkeiten dieser Instrumente zurückzuführen ist. Die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Verbindlichkeiten enthalten vier festverzinsliche Darlehen sowie eine vor kurzem begebene Wandelanleihe. Zum 31. Dezember 2020 entsprachen die Buchwert annähernd den beizulegenden Zeitwerten, da sich seit dem Abschluss dieser Darlehen und Wandelanleihe keine wesentlichen Änderungen der relevanten Zinssätze ergeben haben. Die beizulegenden Zeitwerte von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten werden vierteljährlich überprüft. Die für die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des eingebetteten Derivats ange- wandte Bewertungstechnik basiert auf wesentlichen beobachtbaren Parametern (Stufe 2). Im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 wurde die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts aufgrund der Neubewertung des eingebetteten Derivats erfolgswirksam als Finanzaufwand erfasst und belief sich auf €17,3 Mio. Der ursprüngliche beizulegende Zeitwert der bedingten Gegenleistung, der zum Erwerbszeitpunkt bestimmt wurde, bleibt bestehen, da sich keine Änderungen der zugrundeliegenden Leistungskriterien ergeben haben.
Beizulegende Zeitwerte. Die beizulegenden Zeitwerte von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen kurzfristigen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechen im Wesentlichen ihren Buchwerten zum 31. Dezember 2021, was im Wesentlichen auf die kurzfristigen Fälligkeiten dieser Instrumente zurückzuführen ist. Nach der Rückzahlung des EIB-Darlehens enthalten die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten vier festverzinsliche Darlehen sowie die Wandelanleihe. Zum 31. Dezember 2021 entsprachen die Buchwerte annähernd den beizulegenden Zeitwerten, da sich seit dem Abschluss dieser Darlehen und der Wandelanleihe keine wesentlichen Änderungen der relevanten Zinssätze ergeben haben. Die beizulegenden Zeitwerte von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten werden vierteljährlich überprüft. Die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des eingebetteten Derivats angewandte Bewertungstechnik basiert auf wesentlichen beobachtbaren Parametern (Stufe 2). Im Geschäftsjahr 2021 wurde die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts aufgrund der Neubewertung des eingebetteten Derivats erfolgswirksam als Finanzaufwand in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und belief sich auf 277,8 Mio. €. Die Devisenterminkontrakte werden unter Anwendung von Bewertungsverfahren, die Devisen-Kassa- und -terminkurse heranziehen, bewertet (Stufe 2). Für die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts aufgrund der Neubewertung der Devisenterminkontrakte wurden in unserer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung 86,3 Mio. € in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und 5,7 Mio. € in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst. Der ursprüngliche beizulegende Zeitwert der bedingten Gegenleistung, der zum Erwerbszeitpunkt bestimmt wurde, basiert auf Cashflow-Prognosen (nicht beobachtbare Inputfaktoren der Stufe 3) und bleibt bestehen, da sich keine Änderungen der zugrunde liegenden verfügbaren Informationen ergeben haben.

Related to Beizulegende Zeitwerte

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.