Common use of Bekanntgabe wesentlicher Änderungen Clause in Contracts

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name Name, Anschrift oder Anschriftsonstige Kontaktdaten (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer Empfangsstelle unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen seiner Anschrift oder der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Rahmenkreditvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder AnschriftName, Anschrift und Kontaktdaten (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- oder Mobil- telefonnummer und Mobiltelefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer e-Postfach-Nachricht als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Empfangsstelle Mobiltelefonnummer gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung bekanntgegebenen Vertretungsberech- tigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung Zeichnungsberechti- gung (Z 31 31., 32. und 3232a.) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung bekanntgegebene Vertretungsberechti- gung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen bekannt gegebenen E-Mail-Mail Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. (3) Der Kunde hat bei Begründung jeder Geschäftsbeziehung und bei Inanspruchnahme einer gelegentlichen Transaktion dem Kreditinstitut mitzuteilen, ob er die Geschäftsbeziehung und/oder die Transaktion auf eigene oder auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will. Diesbezügliche Änderungen während der aufrechten Geschäftsbeziehung hat der Kunde von sich aus dem Kreditinstitut bekannt zu geben. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene bekanntgegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung bekanntgegebenen Vertretungsberech- tigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 29 und 3230) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene bekanntgegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- oder Mobil- telefonnummer und Mobiltelefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. (3) Elektronische Erklärungen des Kreditinstitutes (z. B. Erklärungen via E-Mail oder SMS) an die letzte vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Empfangsstelle gesendet wurdenMobiltelefonnummer gelten dem Kunden, für den sie bestimmt sind, als zugegangen, wenn er sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§ 12 E- Commerce-Gesetz). b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer unverzüglich Empfangsstelle unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt bekannt- gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung bekanntgegebenen Vertretungsbe- rechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung Zeichnungsbe- rechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt be- kannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung Ände- rung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register Regis- ter eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt er- folgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder AnschriftAnschrift Z 11. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- oder Mobil- telefonnummer und Mobiltelefon- nummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen Er- klärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. (3) Elektronische Erklärungen des Kreditinstitutes (z.B. Erklärungen via E-Mail oder SMS) an die letzte vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Mobilte- lefonnummer gelten dem Kunden, für den sie bestimmt sind, als zugegangen, wenn er sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§ 12 E-Commerce-Ge- setz). b) VertretungsberechtigungVertretungsberechtigung Z 12. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung einschließlich der Verfügungs- Verfügungs-und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt be- kannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem ei- nem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Z 13. d) Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer Mobiltelefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung - einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) - unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder AnschriftAnschrift oder Kontaktdaten Z 11. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder Anschrift, der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen seiner E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer und seiner Telefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzwgesendet wurden. Empfangsstelle Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail-Adresse oder seiner Telefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen des Kreditinstituts an den Kunden, mit dem dieser Kommunikationsweg vereinbart ist, als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer gesendet wurden. b) VertretungsberechtigungVertretungsberechtigung Z 12. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 32 und 3233) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Z 13. d) Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung Z 13a.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner sei- ner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.Änderungen (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen bis- herigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder AnschriftName, Anschrift und Kontaktdaten (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen seiner E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer seiner Mobiltelefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. (3) Elektronische Erklärungen des Kreditinstitutes (z. B. Erklärungen via E-Mail oder SMS) an die letzte vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Empfangsstelle gesendet wurdenMobiltelefonnummer gelten dem Kunden, für den sie bestimmt sind, als zugegangen, wenn er sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§ 12 E-Commerce-Gesetz). b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.unverzüglich (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sowie Telefon- oder Mobil- telefonnummer Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekanntbe- kannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene be- kanntgegebene Anschrift bzw. Empfangsstelle gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisennach- zuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung Vertretungs- berechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens Er- löschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt un- bekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche dies­ bezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder AnschriftAnschrift und Kontaktdaten (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-seiner E- Mail-Adresse sowie seiner Telefon- oder Mobil- telefonnummer und Mobiltelefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer Internetbanking- Postbox Nachricht als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Empfangsstelle Mobiltelefonnummer gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und Z 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden die Änderung nachzuweisen, sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibt. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-seiner E- Mail-Adresse sowie seiner Telefon- oder Mobil- telefonnummer und Mobiltelefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. (3) Elektronische Erklärungen des Kreditinstitutes (z.B. Erklärungen via E-Mail oder SMS) an die letzte vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Empfangsstelle gesendet wurdenMobiltelefonnummer gelten dem Kunden, für den sie bestimmt sind, als zugegangen, wenn er sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§ 12 E- Commerce-Gesetz). b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder AnschriftName, Anschrift und Kontaktdaten (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, der von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse seiner Emailadresse sowie seiner Telefon- oder Mobil- telefonnummer und Mobiltelefonnummer unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift oder die Änderung einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift bzwgesendet wurden. Empfangsstelle Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail-Adresse nicht bekannt, gelten Mitteilungen des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer Nachricht in seinem Schließfach im Bank Winter e- Banking als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene E-Mail- Adresse gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- Verfügungs-und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.) (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

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