Common use of Bekanntgabe wesentlicher Änderungen Clause in Contracts

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden. . b) VertretungsberechtigungVertretungsberechtigung Z.11 (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung - einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 Ziffern 29 und 3230) - unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder AnschriftAnschrift Z 11. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) VertretungsberechtigungVertretungsberechtigung Z 12. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 32 und 3233) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, ; Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556Z 13.

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen Vertretungsberechtigung bekanntgegebenen Vertretungs- berechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich unverzüglichschriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung Vertre- tungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, ; Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556Gesellschaft

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Z 11 Name oder Anschrift. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden. b) Z 12 Vertretungsberechtigung. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen dem Kreditinstitut bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 3232 dieser AGB) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder AnschriftAnschrift und Kontaktdaten (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Empfangsstelle, seiner (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden.. Gibt der Kunde Änderungen seiner b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen gegebenen Vertretungsberechtigung - einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 31und 32) - unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden die Änderung nachzuweisen, sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibt. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, ; Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556Gesellschaft

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.gegebenen Vertretungsberechtigung (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, ; Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556Gesellschaft

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, ; Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556Gesellschaft

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift (Hauptwohnsitz) oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle sowie seiner E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene bekanntgegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.gegebenen Vertretungsberechtigung (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Empfangsstelle, der (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen gegebenen Vertretungsberechtigung - einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) - unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts Kreditinstitutes als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) VertretungsberechtigungVertretungsberechtigung‌‌ (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- Verfügungs­ und Zeichnungsberechtigung Zeichnungsberech­ tigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.nachzuweisen.‌ (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen schrift­ lichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, ; Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556Gesellschaft

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Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name oder Anschrift (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden. b) VertretungsberechtigungVertretungsberechtigung Z.11 (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt ge- gebenen bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung - einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 Ziffern 29 und 3230) - unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit, Auflösung der Gesellschaft BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556

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