Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Anschrift und Kontaktdaten (1) Der Kunde hat der Bank Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail- Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank über das Vorhandensein einer Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekannt gegebene E-Mail- Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung (1) Der Kunde hat der Bank das Erlöschen oder Änderungen einer dieser bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 38 und Z 39) – unverzüglich mitzuteilen und die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibt. (2) Eine der Bank bekanntgegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben. d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht (1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben. (3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren. (4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses). (5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Anschrift und KontaktdatenName oder Anschrift
(1) Der Kunde hat der Bank Änderungen seines Namensalle von der Bank als zur Durchführung der Bankbeziehung für erforderlich erachteten und/oder durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Kunde alle Dokumente, seiner Firma, seiner Anschrift oder die von der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Bank zum jeweiligen Zeitpunkt
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift vorgenannten Kontaktdetails nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekanntgegebene bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail- Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank über das Vorhandensein einer Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich als zugegangen, wenn sie Wenn Korrespondenz an die letzte vom Bank mit dem Vermerk zurückgesandt wird, dass der Adressat unbekannt oder verzogen sei, ist die Bank berechtigt, diese sowie weitere Korrespondenz zurückzuhalten, bis die Bank schriftlich von der neuen Adresse des Kunden in Kenntnis gesetzt wird. Die Bank ist berechtigt, für die Aufbewahrung der Korrespondenz angemessene Gebühren zu erheben und das Konto des Kunden mit den entsprechenden Gebühren zu belasten. Die Bank bekannt gegebene E-Mail- Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurdenist berechtigt, Korrespondenz, welche als unzustellbar an die Bank zurückgesandt wird, nach Ablauf von 24 Monaten nach Rücksendung zu vernichten.
b) Vertretungsberechtigung
(1) Der Kunde hat der Bank das Erlöschen oder Änderungen einer dieser bekanntgegebenen der Bank bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 38 Z. 35 und Z 39Z. 36) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibtdurch geeignete Urkunden nachzuweisen.
(2) Eine der Bank bekanntgegebene bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
c) Geschäftsfähigkeit; , Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.Gesellschaft
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Anschrift und oder Kontaktdaten
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut Änderungen seines NamensNa- mens, seiner Firma, seiner Anschrift oder Anschrift, der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner bekanntgege- benen E-Mail-Adresse sowie und seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer bekanntgegebenen Telefonnum- mer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen seiner EE- Mail-Mail- Adresse sowie oder seiner Mobiltelefonnummer Telefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank über das Vorhandensein einer Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich Mit- teilungen des Kreditinstituts an den Kunden, mit dem dieser Kom- munikationsweg vereinbart ist, als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekannt gegebene E-Mail- Mail-Adresse bzw. Mobiltelefonnummer oder Tele- fonnummer gesendet wurden.
b) Vertretungsberechtigung
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen Än- derungen einer dieser bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechti- gung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung Zeichnungsberechti- gung (Z 38 31. und Z 3932.) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibtdurch geeignete Urkunden nachzuweisen.
(2) Eine der Bank bekanntgegebene Vertretungsberechtigung dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechti- gung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.Gesellschaft
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Anschrift und Kontaktdaten
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten gel- ten schriftliche Erklärungen der Bank des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen Ände- rungen seiner E-Mail- Mail-Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer Mobiltelefonnum- mer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer ePostfach-Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank dem Kreditinstitut bekannt gegebene E-Mail- Mail-Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurden.
b) Vertretungsberechtigung
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer dieser diesem bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung Zeichnungsbe- rechtigung (Z 38 31., 32. und Z 3932a.) – unverzüglich mitzuteilen schriftlich mitzu- teilen und die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibtdurch geeignete Urkunden nachzuweisen.
(2) Eine der Bank dem Kreditinstitut bekanntgegebene Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt be- kannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung Ände- rung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.Gesellschaft
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Anschrift und Kontaktdaten
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten gel- ten schriftliche Erklärungen der Bank des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte der letzten vom Kunden der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurdenzugegangen wären. Gibt der Kunde Änderungen Ände- rungen seiner E-Mail- Mail-Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer Mobiltelefonnum- mer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer ePostfach-Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich als zugegangen, wenn sie an die letzte der letzten vom Kunden der Bank dem Kreditinstitut bekannt gegebene gegebenen E-Mail- Mail-Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurdenzugegan- gen wären.
b) Vertretungsberechtigung
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer dieser diesem bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung Zeichnungsbe- rechtigung (Z 38 31., 32. und Z 3932a.) – unverzüglich mitzuteilen schriftlich mit- zuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen, wenn Erlöschen oder Änderung nicht durch die Mitteilung selbst erfol- gen. Desgleichen hat der Kunde die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibtDaten eines Vertretungsberechtigten gemäß Z 11. (1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Eine der Bank dem Kreditinstitut bekanntgegebene Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt be- kannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung Ände- rung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.Gesellschaft
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Name oder Anschrift und Kontaktdaten
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-E- Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail- Mail-Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich in seinem Schließfach in Spängler Online (in seiner Infobox in Spängler Office-Banking) als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank dem Kreditinstitut bekannt gegebene E-Mail- Mail-Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurden.
b) Vertretungsberechtigung
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer dieser bekanntgegebenen diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – - einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 38 und Z 3931und 32) – - unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Änderung nachzuweisen nachzuweisen, sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibt.
(2) Eine der Bank dem Kreditinstitut bekanntgegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.Gesellschaft
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name17.1. Der KI ist verpflichtet, Anschrift und Kontaktdaten
(1) Der Kunde hat der Bank Änderungen seines Namenseasybank jede Änderung seiner Adresse unverzüglich bekannt zu geben. Hat der KI seine Adresse geändert, seiner Firma, seiner Anschrift oder aber diese Änderung der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift easybank nicht bekanntmitgeteilt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank easybank als dem KI zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden KI der Bank easybank bekanntgegebene Anschrift Adresse gesendet wurden. Gibt 17. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen Änderung der Kunde Änderungen seiner Adresse und der E-Mail- Mail Adresse sowie des Karteninhabers
17.1. Der KI ist verpflichtet, der easybank jede Änderung seiner Mobiltelefonnummer Adresse unverzüglich bekannt zu geben. Hat der KI seine Adresse geändert, aber diese Änderung der easybank nicht bekanntmitgeteilt, gelten Mitteilungen schriftliche Erklärungen der Bank über das Vorhandensein einer Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich easybank als dem KI zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden KI der easybank bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der KI ist verpflichtet, der Bank jede Änderung seiner Adresse, falls er eine andere Korrespondenzadresse angegeben hat, jede Änderung der Korrespondenzadresse und, bei vereinbarter Kommunikation über E-Mail, auch jede Änderung seiner E-Mail Adresse in der vereinbarten Kommunikationsform (schriftlich, per E-Mail oder im Rahmen des e-banking) bekannt gegebene zu geben. Hat der KI seine (Korrespondenz-)Adresse und/oder E-Mail-Adresse geändert, aber diese Änderung der Bank nicht mitgeteilt, so wird eine Erklärung von der Bank gegenüber dem KI zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie ohne die Adressänderung bzw. Änderung der E-Mail-Adresse bei regelmäßiger Beförderung dem KI an der zuletzt vom KI der Bank bekanntgegebenen (Korrespondenz-)Adresse bzw. E-Mail- Adresse bzwzugegangen wäre, wobei die Bank in dem Fall, dass ihr sowohl (Korrespondenz-)Adresse als auch E-Mail- Adresse vom KI bekannt gegeben wurden, die Zustellung an beiden Adressen versuchen muss. Mobiltelefonnummer gesendet wurdenDie Bank behält sich bei durch Verschulden des KIs verursachten Zustellproblemen (insbesondere bei Verletzung der Verpflichtung in diesem Punkt 17.) die Ermittlung der Adresse des KIs vor. Ein Zustellversuch an einer so ermittelten Adresse lässt die Wirksamkeit der Zustellung an der vom KI selbst zuletzt bekanntgegebenen (Korrespondenz-)Adresse unberührt.
b) Vertretungsberechtigung
(1) 17.2. Der Kunde hat KI ist verpflichtet, der Bank easybank jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben und ihr für das Erlöschen oder Änderungen einer dieser bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich neue Konto einen Lastschriftsauftrag zu erteilen. 17.2. Der KI ist verpflichtet, der Verfügungs- easybank jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben und Zeichnungsberechtigung (Z 38 und Z 39) – unverzüglich mitzuteilen und die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibtihr für das neue Konto einen Lastschriftsauftrag zu erteilen.
(2) Eine 17.3. Darüber hinaus verpflichtet er sich, der Bank bekanntgegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weitereasybank Änderungen seines Namens unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises in vorgenannter Weise unverzüglich anzuzeigen. 17.3. Darüber hinaus verpflichtet er sich, es sei denn, dass der Bank das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung easybank Änderungen seines Namens unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt istvorgenannter Weise unverzüglich anzuzeigen.
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft 17.4. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist KI sind der Bank easybank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.
Appears in 1 contract
Samples: Kreditkartenbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Anschrift und Anschrift, Kontaktdaten
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder Postanschrift, der Anschrift Postanschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner der vom Kunden bekannt gegebenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer Mailadresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift Postanschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte der letzten vom Kunden der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebenen Anschrift gesendet wurden. zugegangen sind.
(3) Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail- Mail-Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich digitalen Schließfach als zugegangen, wenn sie an die letzte der letzten vom Kunden der Bank dem Kreditinstitut bekannt gegebene gegebenen E-Mail- Mail-Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurden.zugegangen wären
b) Vertretungsberechtigung
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer dieser bekanntgegebenen diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 38 31, und Z 3932 dieser Bedingungen) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen, wenn Erlöschen oder Änderung nicht durch die Mitteilung selbst erfolgen. Desgleichen hat der Kunde die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibt.Daten eines Vertretungsberechtigten gemäß Z 11. (1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen
(2) Eine der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.Gesellschaft
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Anschrift und Kontaktdaten
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten gel- ten schriftliche Erklärungen der Bank des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte der letzten vom Kunden der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurdenzugegangen wären. Gibt der Kunde Änderungen Ände- rungen seiner E-Mail- Mail-Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer e-Postfach-Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich als zugegangen, wenn sie an die letzte der letzten vom Kunden der Bank dem Kreditinstitut bekannt gegebene gegebenen E-Mail- Mail-Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurdenzugegan- gen wären.
b) Vertretungsberechtigung
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer dieser diesem bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung Zeichnungsbe- rechtigung (Z 38 31., 32. und Z 3932a.) – unverzüglich mitzuteilen schriftlich mit- zuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen, wenn Erlöschen oder Änderung nicht durch die Mitteilung selbst erfol- gen. Desgleichen hat der Kunde die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibtDaten eines Vertretungsberechtigten gemäß Z 11. (1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Eine der Bank dem Kreditinstitut bekanntgegebene Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt be- kannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung Ände- rung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.Gesellschaft
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. a) Name, Anschrift und KontaktdatenName oder Anschrift
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle, seiner E-Mail-Adresse sowie seiner Telefon- und Mobiltelefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Gibt der Kunde Änderungen seiner E-Mail- Mail-Adresse sowie seiner Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten Mitteilungen der Bank des Kreditinstituts über das Vorhandensein einer ePostfach-Nachricht im persönlichen InternetBanking Bereich als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden der Bank dem Kreditinstitut bekannt gegebene E-Mail- Mail-Adresse bzw. Mobiltelefonnummer gesendet wurden.
b) Vertretungsberechtigung
(1) Der Kunde hat der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer dieser bekanntgegebenen diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 38 31 und Z 3932) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Änderung nachzuweisen sofern sich diese nicht aufgrund der Mitteilung ergibtdurch geeignete Urkunden nachzuweisen.
(2) Eine der Bank bekanntgegebene dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass der Bank dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.
c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person, so ist auch deren Auflösung der Bank unverzüglich bekanntzugeben.
d) Meldungen an das Finanzamt und Angaben zur Steuerpflicht
(1) Die Bank ist nach dem Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) verpflichtet, jährliche Meldungen (jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres) an das Finanzamt abzugeben, die die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten zu Finanzkonten von im Ausland steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen beinhalten. Konkret werden folgende Daten gemeldet: Name und Adresse des / der Kontoinhaber(s), Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Ort (bei natürlichen Personen), Konto- / Depotnummer(n), Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums, Bruttoerträge und –erlöse.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht relevant sein können (insbesondere Name, Wohnsitz, Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten allfälliger Treugeber) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Ist der Kunde keine natürliche Person, so ist dieser zusätzlich verpflichtet, die Bank anstelle der Angaben zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland über allfällige Änderungen von Sitz, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur (insbesondere beherrschende Personen) zu informieren.
(4) Leistungen erbringt die Bank nur Zug um Zug gegen Identifikation des Kunden und, falls von der Bank verlangt, gegen Abgabe einer Erklärung des Kunden, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Vorlage des Reisepasses).
(5) Wenn, und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern für die Bank besteht, ist die Bank berechtigt, ihr obliegende Leistungen an den Kunden bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Die Bank ist nicht verpflichtet, Kosten zu ersetzen, die dem Kunden zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von den Steuerbehörden entstehen könnten.Gesellschaft
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