Common use of Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie Clause in Contracts

Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie. Der Aussteller ist verpflichtet, die bevorrechtigten Schutzrechte Dritter zu beachten. Für den Fall, dass der Aussteller in ordnungsgemäßer Weise darauf hingewiesen wird, dass er durch das Aus­ stellen oder Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen bzw. durch eine werbliche Darstellung oder in anderer Weise die bevorrechtigten Schutzrechte Dritter verletzt, verpflichtet sich der Aussteller im Voraus, die betreffenden Gegenstände vom Stand zu entfernen. Ist einem Aussteller durch gerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts (Urteil, Beschluss) das Ausstellen oder Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen bzw. deren werbliche Dar­ stellung untersagt, und weigert sich der Aussteller, der gerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und das Ausstellen oder Anbieten dieser Produkte oder Dienstleistungen bzw. deren werbliche Darstellung auf dem Messestand zu unterlassen, so ist die Messe München GmbH, solange die gerichtliche Entscheidung nicht durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene, spätere Entscheidung aufgehoben ist, berechtigt, den Aussteller von der laufenden Veranstaltung und/oder von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Eine Rückerstattung des Beteiligungspreises (ganz oder teilweise) erfolgt in diesem Fall nicht. Die Messe München GmbH ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Ein Rechtsanspruch auf Ausschluss des von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Ausstellers besteht nicht. Wird die gerichtliche Entscheidung, aufgrund derer der Ausschluss erfolgt ist, durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung zu Recht ausgeschlossenen Aussteller gegenüber der Messe München GmbH kein Schadensersatzanspruch zu. Sofern ein Intellectual Property Panel im Einverständnis mit der Messe München GmbH tätig ist, sind dessen Mitglieder jederzeit berechtigt, den Stand des Ausstellers zu betreten und die auf dem Stand ausgestellten Exponate daraufhin zu untersuchen, ob durch sie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder Wettbewerbsrechte derjenigen Personen verletzt werden, die das Intellectual Property Panel angerufen haben.

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Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie. Der Aussteller ist sowohl auf der Messe als auch auf der Digitalplattform verpflichtet, die bevorrechtigten bevor­ rechtigten Schutzrechte Dritter zu beachten. Für den Fall, dass der Aussteller in ordnungsgemäßer Weise darauf hingewiesen wird, dass er durch das Aus­ stellen Ausstellen oder Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen bzw. durch eine werbliche Darstellung oder in anderer Weise die bevorrechtigten Schutzrechte Dritter verletzt, verpflichtet sich der Aussteller im Voraus, die betreffenden Gegenstände Gegen­ stände vom Stand auf der Messe bzw. von der Digitalplattform zu entfernen. Ist einem Aussteller durch gerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts (Urteil, Beschluss) das Ausstellen oder Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen bzw. deren werbliche Dar­ stellung Darstel­ lung untersagt, und weigert sich der Aussteller, der gerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und das Ausstellen oder Anbieten dieser Produkte oder Dienstleistungen bzw. deren werbliche Darstellung Darstel­ lung auf dem Messestand bzw. auf der Digitalplattform zu unterlassen, so ist die Messe München GmbH, solange die gerichtliche Entscheidung nicht durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene, spätere Entscheidung aufgehoben ist, berechtigt, den Aussteller von der laufenden Veranstaltung und/oder von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Eine Rückerstattung des Beteiligungspreises (ganz oder teilweise) erfolgt in diesem Fall nicht. Die Messe München GmbH ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Ein Rechtsanspruch auf Ausschluss des von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Ausstellers besteht nicht. Wird die gerichtliche Entscheidung, aufgrund derer der Ausschluss erfolgt ist, durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung zu Recht ausgeschlossenen Aussteller Aus­ steller gegenüber der Messe München GmbH kein Schadensersatzanspruch zu. Sofern ein Intellectual Property Panel im Einverständnis mit der Messe München GmbH tätig ist, sind dessen Mitglieder jederzeit berechtigt, den Stand des Ausstellers zu betreten und die auf dem Stand ausgestellten Exponate daraufhin zu untersuchen, ob durch sie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder Wettbewerbsrechte derjenigen Personen verletzt werden, die das Intellectual Property Panel angerufen haben.

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