Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit Musterklauseln

Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Lieferanten beachten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern und gehen effektiv gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit vor.
Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Nachunternehmer und Lieferanten beachten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern und ge- hen effektiv gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit vor. ‐ Nachunternehmer und Lieferanten achten die Gesundheit, Sicherheit und Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter und verpflichten sich den Prinzipien eines respektvollen, fairen und nichtdiskriminierenden Umgangs. Sie beschäftigen und entlohnen ihre Mitarbeiter auf der Basis fairer und gesetzeskonformer Verträge und halten die internationalen Mindestarbeitsstandards ein.
Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Nachunternehmer und Lieferanten beachten die einschlägigen gesetzli- 1. Code of Conduct for Subcontractor s and Suppliers
Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Nachunternehmer und Lieferanten beachten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern und ge- hen effektiv gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit vor. - Nachunternehmer und Lieferanten achten die Gesundheit, Sicherheit und Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter und verpflichten sich den Prinzipien eines respektvollen, fairen und nichtdiskriminierenden Umgangs. Sie beschäftigen und entlohnen ihre Mitarbeiter auf der Basis fairer und gesetzeskonformer Verträge und halten die internationalen Mindestarbeitsstandards ein. - Nachunternehmer und Lieferanten beachten die einschlägigen gesetzlichen Umwelt-Standards und minimieren Umweltbelastungen. Bilfinger fordert ihre Nachunternehmer und Lieferanten auf, die Einhaltung der Prinzipien der Global Compact-Initiative und der Mindeststan- dards dieses Verhaltenskodex für Nachunternehmer und Lieferanten (Verhaltenskodex) auch bei ihren Nachunternehmern und Lieferanten durchzusetzen. Nachunternehmer und Lieferanten von Bilfinger sind gehalten, eigene Verstöße gegen den Verhaltenskodex, soweit diese die Geschäftsbezie- hung zu Bilfinger berühren, sowie etwaige Erkenntnisse über ein Fehlverhalten von Mitarbeitern von Bilfinger zu melden.
Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Es gilt, die vorbeugende Abwehr und Verfolgung von illegaler Beschäftigung und Schwarz- arbeit auf ho-hem Niveau fortzuführen und weiter zu intensivieren. Die Zusammenarbeit der zuständigen Bundes- und Landesbehörden ist noch effektiver zu gestalten, um die vorhandenen Störungen auf dem Arbeitsmarkt wie illegale Beschäftigung, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Schwarzarbeit, Leistungsmiss-brauch, Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz, Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung wirksamer zurück- zudrängen. 6.1 Folgende landespolitische Aktivitäten sollen realisiert werden: • Stärkung der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Schwarzarbeit beim Landeskriminal- amt (unter Einbeziehung von Personal aus dem Überhang), • Stärkung der für Wirtschaftsstraftaten zuständigen Abteilung der Staatsanwalt-schaft/ Amtsanwalt-schaft, • Vertiefung der Kooperation bei Prävention und Verfolgung mit dem Land Branden- burg, weis zu erbringen. 6.2 Der Senat wird sich beim Bundesgesetzgeber dafür einsetzen, die vorhandenen ge- setzlichen Grundlagen für die Verfolgung von Arbeitsmarktdelikten durch folgende Rege- lungen zu ergänzen: • Haftung des gewerblichen Generalunternehmers im Baubereich für Sozialver- sicherungsbeiträge seiner Subunternehmer, • Mitführungspflicht des Personalausweises oder Reisepasses für alle Beschäftigten in der Bauwirtschaft, • Berechtigung der Bundesanstalt für Arbeit und der Zollbehörden bei Straftaten gegen den Arbeitsmarkt selbständig Ermittlungsverfahren durchzuführen und Strafbefehle beantragen zu können, • die Erweiterung der Verpflichtung der Finanzbehörden, für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie für den Nachweis von Sozialversicherungsbetrug relevante Daten an die zuständigen Behörden zu übermit- teln, • den Datenaustausch zwischen den Behörden zu erleichtern und Polizei sowie BGS zu ermächtigen, Daten zu Arbeitsmarktdelikten zu erheben und den zuständigen Behör- den zu übermitteln, • den öffentlichen Vergabestellen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Gewerbe- zentralregister einzuräumen, • die Ausschlussfrist bei öffentlichen Aufträgen im Falle von rechtswidrigen Verhaltens- weisen von zwei auf vier Jahre zu erhöhen und den sofortigen Ausschluss zu ermög- lichen, • Sanktionen durch Strafbewährung und Anhebung der Bußgeldrahmen zu verschär- fen.

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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.