Arbeit Musterklauseln

Arbeit. Die Politik der Koalitionspartner ist darauf ausgerichtet, dass möglichst viele Arbeitsplätze in der sächsischen Wirtschaft entstehen. Der Europäische Sozialfonds soll weiterhin eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielen. Dazu gehört ein breites Spektrum von Einsatzmöglichkeiten. Die Koalitionspartner werden dabei den Zugang von mittelständischen Unternehmen und kleinen Trägern ermöglichen. Die Umsetzung der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist die größte und zugleich schwierigste Sozialreform der nächsten Jahre. Die Staatsregierung unterstützt die Umsetzung dieser Reform, arbeitet dabei mit dem Bund und der Agentur für Arbeit zusammen und nimmt die Interessen der sächsischen Kommunen wahr. Die Koalitionspartner sind sich einig darüber, dass die Sonderbundesergänzungszuweisungen (netto) und die finanzielle Entlastung des Freistaates beim Wohngeld auf gesetzlicher Grundlage vollständig an die Kommunen weitergereicht werden. Bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten strebt der Freistaat eine enge Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit, den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und den optierenden Kommunen an. Die Koalitionspartner regen an, dass die Regionaldirektion einen Landesbeirat mit beratender und koordinierender Funktion gründet, dem alle wesentlichen Akteure angehören. Die Staatsregierung unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen bei der Umsetzung der Verpflichtung, allen Arbeitslosen bis zum 25. Lebensjahr ein Angebot auf Ausbildung, Beschäftigung, Qualifizierung oder Arbeitsgelegenheit zu verschaffen. Bei der Umsetzung der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beteiligt sich Sachsen aktiv am vereinbarten Monitoring-Verfahren. Treten bei der Umsetzung der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe unbeabsichtigte Wirkungen ein, wird eine entsprechende Bundesrats-Initiative eingebracht. Die Koalitionspartner werden alle Instrumente der Arbeitsmarktpolitik einer laufenden Evaluierung mit dem Ziel unterziehen, den jeweils wirksamsten und effizientesten Maßnahmen Vorrang einzuräumen. Arbeitsmarktpolitische Instrumente dürfen den ersten Arbeitsmarkt nicht behindern oder als weniger attraktiv erscheinen lassen. Die regionale Wirtschaft soll Gelegenheit erhalten, zur Unbedenklichkeit öffentlich geförderter Beschäftigung Stellung zu nehmen. Durch die sinkende Zahl junger Menschen droht in Sachsen in einigen Jahren ein Mangel an Fachkräften. Die Koalitionspartner erwarten, dass die sächsi...
Arbeit. „Gute Arbeit“ heißt für uns: Erhöhung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sichere und qualifizierte Arbeitsplätze, tarifgerechte Einkommen, ein hohes Qualifikationsniveau, Sicherheit und Gesundheit für Beschäftigte sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Deshalb stellen CDU und SPD ihre Politik auf diesem Gebiet unter die Leitorientierung „Gute Arbeit“ und haben sich folgendes vorgenommen: ▪ Die wichtigste Aufgabe der nächsten Jahre wird die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sein. Deshalb brauchen wir eine Stärkung von Wachstum und eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung. Wettbewerbsfähige Arbeitsplätze entstehen dann, wenn Unternehmen gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen und qualifizierte und motivierte Arbeitnehmer vorfinden. Gerade in Zeiten der ökonomischen Krise sind zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen erforderlich. Dabei werden CDU und SPD die Arbeitsmarktpolitik an den Erfordernissen des ersten Arbeitsmarktes ausrichten. Priorität haben Aus-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote, die eine schnelle Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. ▪ CDU und SPD wollen alle landespolitischen Möglichkeiten nutzen, um dem Ziel des Verfassungsauftrages, „jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen", besser gerecht zu werden. Gemeinsam mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern, der Bundesagentur für Arbeit, den Kommunen, den Wohlfahrtsverbänden und Trägern von Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen werden ein Beitrag für ein „Soziales Thüringen“ und ein entsprechendes Landesarbeitsmarktprogramm „Arbeit für Thüringen“ entwickelt. Sie beinhalten insbesondere: - die Nutzung und Unterstützung entsprechender Bundesprogramme; die Bereitstellung originärer Landesmittel (15 Mio. €/Haushaltsjahr) zu den Möglichkeiten des ESF und deren Verankerung in einem Haushaltstitel; - die Stabilisierung und Förderung der zur Umsetzung erforderlichen Beratungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsstrukturen; - ein qualifiziertes Beratungs- und Dienstleistungsangebot durch Landesgesellschaften zur Unterstützung der Akteure des Arbeitsmarktes. ▪ Die Koalitionspartner wollen Maßnahmen zur Sicherung des künftigen Fachkräftebedarfs und zur Vermeidung von Abwanderung ergreifen. Dazu werden CDU und SPD – aufbauend auf der Fachkräftestudie – ein landesweites Fachkräftemonitoring durchführen. Hohe Priorität genießt in diesem Zusammenhang u.a. die berufl...
Arbeit. Die/der Doktorand/in widmet den wesentlichen Teil ihrer/seiner Aktivitäten dem Promotionsvorhaben. Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Ergebnisse ist die/der Doktorand/in angehalten, die Ergebnisse ihrer/seiner Arbeit regelmäßig, z.B. in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder im Rahmen von Konferenzen zu veröffentlichen. Neben der unmittelbaren Arbeit an der Promotion sind fachliche und auch allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen, deren Umfang auf die Bedürfnisse der/des einzelnen abgestimmt werden, sowie eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Weiterbildung zu absolvieren.
Arbeit. 2.1 Der WAEX-Anwärter muss regelmässig arbeiten. 2.2 Die Heimleitung erhält / oder ist aus der vorangegangenen Arbeitsexternatszeit im Besitze eines Arbeitsvertrages des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist über den Status im Strafvollzug als WAEX-Anwärter orientiert. 2.3 Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aus dem vorausgegangen Arbeitsexternat hat weiterhin seine Gültigkeit. Falls die Lohnverwaltung dem WAEX-Anwärter übergeben wird – was die Regel sein sollte – wird der Arbeitgeber darüber orientiert. 2.4 Selbständige Erwerbstätigkeit muss von der einweisenden Vollzugsbehörde bewilligt sein. 2.5 Arbeitseinsätze über die Schweizergrenze hinaus sind nicht möglich. 2.6 Die Arbeitszeit richtet sich nach der in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegten Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen im Arbeitsvertrag. 2.7 Vor einem Stellenwechsel ist die Genehmigung der Heimleitung einzuholen. 2.8 Auf Verlangen sind erhaltene Arbeitsrapporte und Lohnabrechnungen der Heimleitung vorzuweisen. 2.9 Bei selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes kann die Rückversetzung in die vorausgegangene Vollzugsstufe oder in die Strafanstalt erfolgen. 2.10 Bei Krankheit oder Unfall hat der WAEX-Anwärter die Heimleitung umgehend zu informieren. Er hält sich an einem geeigneten Ort (Privatwohnung, Wohngemeinschaft, usw.) auf.
Arbeit. Arbeit und Beschäftigung bieten für alle Menschen zentraleTeilhabechancen in unserer Gesellschaft. Wichtig ist uns, dass wir niemanden bei seinem Weg in den Arbeitsmarkt zurücklassen. Daher ist für uns gerade der Zeitpunkt der Berufsorientierung und der Berufsausbildung wichtig. Wir wollen, dass auch in Altona alle Jugendlichen einen Berufsabschluss erreichen. Beschäftigungsträger bieten dabei eine notwendige Unterstützung, daher sind Vorschläge zum Erhalt von bewährten Einrichtungen zu erarbeiten. Es ist jedoch notwendig, dieArbeit und Ergebnisse dieser Einrichtungen zu evaluieren, um deren Effizienz feststellen zu können. Die Stadtteilnähe dieser Projekte ist eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiche Arbeit. Wir werden gemeinsam mit dem Bezirksamt Konzepte erarbeiten. Qualifizierung und faire Arbeitsbedingungen müssen die Voraussetzung für sog. Zusätzliche Arbeit in den Quartieren sein. Altonaer Beschäftigungsträger gewährleisten eine an den Voraussetzungen der Arbeitslosen ausgerichtete Umsetzung, die die Chancen auf Integration verbessern und gleichzeitig die soziale Infrastruktur aufwerten. ▪ Pförtnerlogen sind zu erhalten. ▪ Wir unterstützen das vom Hamburger Institut für Berufliche Bildung initiierte Projekt AV Dual ▪ Um junge Menschen auf ihrem Weg ins Berufsleben zu unterstützen, setzen sich die Vertragspartner für die Entwicklung eines Patenschaftsprogrammes ein. ▪ Regelmäßige Job-Börsen und Gewerbedatenbanken helfen Arbeitsuchenden und Unternehmen, ihre jeweiligen Bedarfe besser erfüllen zu können. Dabei kann auch die Aufwertung von Berufen, wie zum Beispiel in der Pflege, vorangetrieben werden. Die Arbeit des ARGE-Beirates bleibt weiterhin wichtig ebenso wie der Dialog und Austausch mit Kammern und Altonaer Unternehmen.
Arbeit. Arbeitsvertrag Vertragstypen, Gehaltsabrechnungen, Verlängerung, anwendbarer Tarifvertrag. Vertrag für Führungskräfte. Entlassung eines Arbeiters. Entlassung (ungerechtfertigt, gerechtfertigt und nichtig), Verfahren vor der SMAC (Vermittlungs- und Schiedsstelle des Arbeitsministeriums). Gerichtsverfahren. Entschädigungen. Abfindung und Endabrechnung. Gerichtliches Einklagen der Beträge. Lohnfortzahlung während der Abwicklung. Bankrott des Unternehmens. Geltendmachung vor FOGASA (Garantiefonds zur Lohnfortzahlung). Vorzeitiger Ruhestand. Sanktionen für den Arbeiter. Widerspruchsverfahren. Verstöβe. Stellenenthebung und einstweilige Sperrung des Lohns oder Gehalts. Kündigung wegen Vertragsverletzung. Geldbuβen. Expedientes de regulación de empleo (Kurzarbeitszeitregelung).
Arbeit. Grundlage hierfür ist dieser Koalitionsvertrag.
Arbeit die als Vor- oder Nachholzeit angerechnet wird. bewirkt keinen Zuschlag. sofern diese mindestens 2 Wochen im Voraus angeordnet wurde. Ansonsten gilt Art. 43.2 GAV.
Arbeit. Gute Arbeit Ausgangssituation

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.