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Arbeit Musterklauseln

Arbeit. Gute Arbeit in allen Bereichen ist für uns der Schlüssel zu gesellschaftlicher Teilhabe. Die Koalition will die Transformation von Wirtschaft und Arbeit gerecht, ökologisch und sozial gestalten. Der Senat will mit der Brandenburger Landesregierung eine Fachkräftestrategie ent- wickeln und wird dafür eine gemeinsame Fachkräftestudie vorschlagen. Bei landeseigenen Unternehmen und überall dort, wo das Land Berlin die Arbeits- bedingungen der Beschäftigten direkt beeinflussen kann, setzt sich die Koalition weiter für sichere und tariflich bezahlte Beschäftigung sowie für die gute Verein- barkeit von Familie und Beruf ein. Für uns gilt das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, auch im Sinne einer schrittweisen Angleichung des Tarifniveaus von Tochter- unternehmen landeseigener Unternehmen oder anderer Landesbeteiligungen an das Tarifniveau ihrer jeweiligen Mutterunternehmen. Sachgrundlose Befristungen im Verantwortungsbereich des Landes sind weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Der Senat wird dem Abgeordnetenhaus im ersten Jahr einen Bericht vorlegen, der die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen beschreibt und einen Zeitplan zur Umset- zung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses aus der letzten Legislatur beinhaltet. Die Koalition lehnt Aus- und Neugründungen aus öffentlichen Betrieben ab. Diese dürfen nur sachlich begründet erfolgen. Ausgründungen mit der Folge der Tarifflucht, der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und des Lohndumpings wollen wir schrittweise zurückführen. Um Gute Arbeit in den Verwaltungen und den landeseigenen Unternehmen zu verbessern, wird das Land Berlin eine Befragung der Mitarbeiter*innen mit dem DGB-Index Gute Arbeit durchführen. Das Land Berlin und die landeseigenen Unternehmen erhöhen die Anzahl der Ausbil- dungsplätze, insbesondere für strukturell benachteiligte Menschen. In den Verwaltungen und landeseigenen Betrieben wird der Entgeltgleichheit-Check verbindlich angewendet, um Geschlechter- und Lohngerechtigkeit zu garantieren. Die Koalition unterstützt die Jobcenter, ihren Aufgaben im Sinne der Leistungsberech- tigten besser zu entsprechen und zugleich die Arbeitsbedingungen der Mitarbei- ter*innen zu verbessern. Die Koalition erkennt die ungleichen Arbeitsbedingungen von kommunalen Beschäftigten der Jobcenter und den Beschäftigten der Bundes- agentur in den Jobcentern sowie die Finanzierungsprobleme im Eingliederungstitel als Probleme an und wird einen Runden Tisch einberufen, um mit allen zuständigen Akteur*innen ...
Arbeit. Leitbilder und Zielsetzungen der Arbeitsmarktpolitik Existenz sichernde Erwerbsarbeit ist eine wesentliche Grundlage unseres wirtschaftli- xxxx Xxxxxxxxxx. Sie sichert den Einzelnen den eigenen Lebensunterhalt, schafft sozia- le Sicherheit und bestimmt gesellschaftliche Entwicklungschancen und soziale Anerken- nung. Vor dem Hintergrund wachsender und sich ständig verändernder Anforderungen in Bil- dung, Wissenschaft und Wirtschaft werden die Schwerpunkte der Berliner Arbeitsmarkt- politik in der Vermittlung zukunftsfähiger Qualifikationen im Rahmen eines Systems le- benslangen Lernens und in der Schaffung von Übergangsarbeitsmärkten liegen. Der Senat wird • im Bündnis mit der Wirtschaft und den Gewerkschaften unter Ausschöpfung aller fi- nanziellen und organisatorischen Unterstützungsmöglichkeiten dafür Sorge tragen, dass allen Jugendlichen, die wollen und können, ein Ausbildungsplatz angeboten wird, • kleinen und mittleren Unternehmen helfen, ihre Belegschaften fit zu machen für neue Marktchancen in der Informationsgesellschaft und einen globalisierten Wett-bewerb, • Unternehmen helfen, unbürokratisch und schnell geeignete und motivierte Arbeits- kräfte für Neueinstellungen zu finden, • Arbeitsuchenden und Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern helfen, Fähigkei- ten zur Beschäftigung zu erwerben und einen Arbeitsplatz zu finden, • dazu beitragen, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren und Müttern und Vätern im gewünschten Maß die Teilha- be am Erwerbs- und Familienleben zu ermöglichen. Die Koalitionspartner vereinbaren folgende Grundsätze für die Arbeitsmarktpolitik: a) Das Arbeitsmarktpolitische Rahmenprogramm (ARP) des Landes wird gestrafft und neu konzipiert. Dabei bezieht es sich auf die Forderungsgrundsätze des Job-AQTIV-Gesetzes des Bun- des: • Vermittlung vor Weiterbildung vor Beschäftigungsförderung, • Fallmanagement mit individuell zugeschnittener Qualifizierungs- und Beschäftigungs- förderung, • Fördern und Fordern. b) ABM und SAM sind wegen ihrer Entlastungswirkung auf dem Arbeitsmarkt und wegen ihrer strukturpolitischen Einsatzfelder weiterhin wichtige Maßnahmen und sind deshalb zu verstetigen. c) Ziel muss es sein, Landesmittel dort einzusetzen, wo für den betreffenden Menschen ein individueller Eingliederungs- oder Qualifizierungsplan erarbeitet worden ist (Profiling). d) Gender Mainstreaming Nach den Vorgaben des Amsterdamer Vertrages machen wir Gender Mainstreaming zum Leitgedanken uns...
Arbeit. Arbeitsvertrag Vertragstypen, Gehaltsabrechnungen, Verlängerung, anwendbarer Tarifvertrag. Vertrag für Führungskräfte. Entlassung eines Arbeiters. Entlassung (ungerechtfertigt, gerechtfertigt und nichtig), Verfahren vor der SMAC (Vermittlungs- und Schiedsstelle des Arbeitsministeriums). Gerichtsverfahren. Entschädigungen. Abfindung und Endabrechnung. Gerichtliches Einklagen der Beträge. Lohnfortzahlung während der Abwicklung. Bankrott des Unternehmens. Geltendmachung vor FOGASA (Garantiefonds zur Lohnfortzahlung). Vorzeitiger Ruhestand. Sanktionen für den Arbeiter. Widerspruchsverfahren. Verstöβe. Stellenenthebung und einstweilige Sperrung des Lohns oder Gehalts. Kündigung wegen Vertragsverletzung. Geldbuβen. Expedientes de regulación de empleo (Kurzarbeitszeitregelung).
Arbeit. 2.1 Der WAEX-Anwärter muss regelmässig arbeiten. 2.2 Die Heimleitung erhält / oder ist aus der vorangegangenen Arbeitsexternatszeit im Besitze eines Arbeitsvertrages des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist über den Status im Strafvollzug als WAEX-Anwärter orientiert. 2.3 Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aus dem vorausgegangen Arbeitsexternat hat weiterhin seine Gültigkeit. Falls die Lohnverwaltung dem WAEX-Anwärter übergeben wird – was die Regel sein sollte – wird der Arbeitgeber darüber orientiert. 2.4 Selbständige Erwerbstätigkeit muss von der einweisenden Vollzugsbehörde bewilligt sein. 2.5 Arbeitseinsätze über die Schweizergrenze hinaus sind nicht möglich. 2.6 Die Arbeitszeit richtet sich nach der in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegten Bestimmungen bzw. nach den Bestimmungen im Arbeitsvertrag. 2.7 Vor einem Stellenwechsel ist die Genehmigung der Heimleitung einzuholen. 2.8 Auf Verlangen sind erhaltene Arbeitsrapporte und Lohnabrechnungen der Heimleitung vorzuweisen. 2.9 Bei selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes kann die Rückversetzung in die vorausgegangene Vollzugsstufe oder in die Strafanstalt erfolgen. 2.10 Bei Krankheit oder Unfall hat der WAEX-Anwärter die Heimleitung umgehend zu informieren. Er hält sich an einem geeigneten Ort (Privatwohnung, Wohngemeinschaft, usw.) auf.
Arbeit die als Vor- oder Nachholzeit angerechnet wird. bewirkt keinen Zuschlag. sofern diese mindestens 2 Wochen im Voraus angeordnet wurde. Ansonsten gilt Art. 43.2 GAV.
Arbeit. Die/der Doktorand/in widmet den wesentlichen Teil ihrer/seiner Aktivitäten dem Promotionsvorhaben. Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Ergebnisse ist die/der Doktorand/in angehalten, die Ergebnisse ihrer/seiner Arbeit regelmäßig, z.B. in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder im Rahmen von Konferenzen zu veröffentlichen. Neben der unmittelbaren Arbeit an der Promotion sind fachliche und auch allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen, deren Umfang auf die Bedürfnisse der/des einzelnen abgestimmt werden, sowie eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Weiterbildung zu absolvieren.
Arbeit. Arbeit und Beschäftigung bieten für alle Menschen zentraleTeilhabechancen in unserer Gesellschaft. Wichtig ist uns, dass wir niemanden bei seinem Weg in den Arbeitsmarkt zurücklassen. Daher ist für uns gerade der Zeitpunkt der Berufsorientierung und der Berufsausbildung wichtig. Wir wollen, dass auch in Altona alle Jugendlichen einen Berufsabschluss erreichen. Beschäftigungsträger bieten dabei eine notwendige Unterstützung, daher sind Vorschläge zum Erhalt von bewährten Einrichtungen zu erarbeiten. Es ist jedoch notwendig, dieArbeit und Ergebnisse dieser Einrichtungen zu evaluieren, um deren Effizienz feststellen zu können. Die Stadtteilnähe dieser Projekte ist eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiche Arbeit. Wir werden gemeinsam mit dem Bezirksamt Konzepte erarbeiten. Qualifizierung und faire Arbeitsbedingungen müssen die Voraussetzung für sog. Zusätzliche Arbeit in den Quartieren sein. Altonaer Beschäftigungsträger gewährleisten eine an den Voraussetzungen der Arbeitslosen ausgerichtete Umsetzung, die die Chancen auf Integration verbessern und gleichzeitig die soziale Infrastruktur aufwerten. ▪ Pförtnerlogen sind zu erhalten. ▪ Wir unterstützen das vom Hamburger Institut für Berufliche Bildung initiierte Projekt AV Dual ▪ Um junge Menschen auf ihrem Weg ins Berufsleben zu unterstützen, setzen sich die Vertragspartner für die Entwicklung eines Patenschaftsprogrammes ein. ▪ Regelmäßige Job-Börsen und Gewerbedatenbanken helfen Arbeitsuchenden und Unternehmen, ihre jeweiligen Bedarfe besser erfüllen zu können. Dabei kann auch die Aufwertung von Berufen, wie zum Beispiel in der Pflege, vorangetrieben werden. Die Arbeit des ARGE-Beirates bleibt weiterhin wichtig ebenso wie der Dialog und Austausch mit Kammern und Altonaer Unternehmen.
Arbeit. Gute Arbeit Ausgangssituation
Arbeit. Grundlage hierfür ist dieser Koalitionsvertrag.

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.