Maßgebliches Recht, Gerichtsstand Musterklauseln

Maßgebliches Recht, Gerichtsstand. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Ikano Bank gilt deutsches Recht. Die Ikano Bank kann nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand. (1) Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Sitz des AG.
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand. Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Sitz des Data Protection Act (BDSG)). Without the prior consent of the AG, the AN shall not be entitled to use either the business relationship with the AG as such or its content for advertising purposes.
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand. Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand. 19.1. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. 19.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist jedenfalls das für den Firmensitz des Bestellers sachlich zuständige Gericht in Österreich. Davon abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform. 19.3. Für den Fall, dass im Staat des Sitzes des LIEFERANT die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 DES RATES vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder eine an ihre Stelle tretende, den selben Zweck verfolgende Regelung anwendbar ist, werden alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus dieser Vertragsbeziehung ergeben, die zumindest teilweise durch den vorliegenden Vertrag geregelt werden, oder mit ihm zusammenhängen, einschließlich der Frage der Entstehung, Gültigkeit, Auslegung oder Auflösung des jeweiligen Vertrags, durch das in Handelssachen zuständige Gericht in Wien entschieden. Nach Xxxx von XXXX XXXXXX GMBH kann eine Klage gegen den LIEFERANT auch bei dem am Sitz von XXXX XXXXXX GMBH oder des LIEFERANT örtlich zuständigen Gerichtes eingebracht werden. 19.4. Liegen die Voraussetzungen des Punktes 19.3. nicht vor, werden alle in Punkt 19.3. genannten Rechtsstreitigkeiten nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in deutscher Sprache in Wien geführt und von einem Einzelschiedsrichter endgültig entschieden. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens entscheiden.
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand. (1) Ausschließlich gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. (2) Die Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts (CISG) oder jedes anderen, an die Stelle der Rechtsnormen der Bundesrepublik tretenden Normwerks wird ausdrücklich ausgeschlossen. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren, ist der jeweilige Geschäftssitz der Auf- tragnehmerin (derzeit Erkrath), sofern der Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-recht- liches Sondervermögen ist. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher, sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegen- steht.
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand. (1) Geltung luxemburgischen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt luxemburgi- sches Recht, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen oder nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Ist der Kunde ein Verbraucher, können auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien zwingende verbraucherschützende Vorschriften am Wohnsitz des Kunden zur Anwendung gelangen.
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand. (1) Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Sitz des AG. 1. Bilfinger* wird von sämtlichen Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich Schadensersatz) frei, wenn nach Abgabe einer verbindlichen Bestellung oder Vertragsschluss Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder eines Embargos und/oder sonstigen Sanktionen eintreten, die einer Vertragserfüllung durch Bilfinger entgegenstehen. 2. Der Verkäufer** ist verpflichtet, alle deutschen und EU-Vorschriften sowie Vorschriften der USA, des Vereinigten Königreichs und Chinas einzuhalten, die sich auf den Import, Export oder Re-Export der Güter (d.h. Waren, Software, Technologie) beziehen, die Gegenstand des Vertrages sind. 3. Ohne vorherige Zustimmung Bilfingers ist der Verkäufer nicht berechtigt, Güter, die der US- amerikanischen EAR (Export Administration Regulation) unterliegen, zu liefern bzw. in Lieferungen einzubauen oder US-Personen zu beteiligen. 4. Xxxx vorherige Zustimmung Bilfingers ist der Verkäufer außerdem nicht berechtigt, Güter, die dem chinesischen Exportkontrollrecht unterliegen, zu liefern bzw. in Lieferungen einzubauen. 5. Der Verkäufer teilt Bilfinger alle für den Export der Güter notwendigen Informationen mit, indem er unverzüglich nach der verbindlichen Bestellung kostenfrei die relevanten Daten für alle im Rahmen dieser Bestellung gelieferten Güter mittels Formular „Erklärung zu Exportbeschränkungen, statistischen Warennummern, Warenursprung und Präferenzen“ oder auf anderen geeigneten Handelsdokumenten übermittelt. Der Verkäufer verpflichtet sich, Bilfinger über eintretende Änderungen jederzeit schriftlich zu informieren. 6. Der Verkäufer stellt Bilfinger unverzüglich und kostenfrei rechtskonform ausgestellte Dokumente zum Nachweis der Warenursprünge zur Verfügung. Bei Liefergeschäften innerhalb der EU werden Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bevorzugt. Andere Formen der Übermittlung von Ursprungserklärungen für das einschlägige Liefergeschäft, z.B. Erklärungen auf Handelsdokumenten, Ausstellung nicht präferenzieller Ursprungsbescheinigungen oder Ursprungszeugnisse mit Handelskammerbeglaubigung, sind unverzüglich nach Eingang der Bestellung durch B...
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  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.