Belastungsrecht der Bank Musterklauseln

Belastungsrecht der Bank. Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus der Nut- zung der Maestro-Karte sowie alle Gebühren dem Konto zu belasten. Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitigkeiten des Kartenberechtigten mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen. Beträge in Fremdwährungen werden in die Währung des Xxxxxx umgerechnet.
Belastungsrecht der Bank. Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Visa Debit (gemäss Ziff. I.1), d.h. auch reservierte oder proviso- risch gebuchte Beträge (z. B. Kaution bei Automiete, usw.), dem Konto zu belasten bzw. als Belastung zu verbuchen. Ein reser- vierter oder provisorisch gebuchter Betrag kann bis zu 31 Ka- lendertage auf dem Konto verbucht bleiben und kann auf die Kartenlimite und das Guthaben auf dem Konto wie eine defini- tive Belastung angerechnet werden und damit die Einschränkung der Liquidität auf dem Konto bewirken. Transaktionen, welche in einer Währung erfolgen, die nicht der Währung des Xxxxxx ent- sprechen, werden in die Währung des Xxxxxx zum einem von der Bank bestimmten Umrechnungskurs umgerechnet. Trotz Überprüfung des aktuellen Kontosaldos zum Zeitpunkt bzw. Re- servierung der Zahlung kann es je nach Wechselkurs bei der definitiven Buchung dazu führen, dass der Kontosaldo ins Minus fällt. Ebenso kann bei einer Sammelbuchung der resultierende Ge- samtbetrag den Kontosaldo zum Zeitpunkt der Buchung des Ge- samtbetrags übersteigen, sodass auf dem Konto ein Minussaldo resultiert. Eine solche Sammelbuchung erfolgt z.B. im Rahmen der Nutzung einer Applikation auf dem Mobilgerät (z. B. Ticket App, welche während einer gewissen Zeit alle über die App getätigten Käufe sammelt und am Ende der gewählten Zeitperi- ode den Gesamtbetrag der Bank zur Buchung übermittelt). Die Bank hat das Recht, eine Transaktion ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn auf dem Konto eine ungenügende Deckung vorhanden ist (d.h. wenn die Buchung der Transaktion zu einem Minussaldo auf dem Konto führen würde). Die Bank haftet bei einer Ablehnung nicht für in diesem Zusammenhang entstehende Schäden oder Kosten (wie Verzugszinsen oder Mahngebühren). Bei Überschreitung des Guthabens kann die Bank den geschuldeten Betrag sofort einfordern. Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitigkeiten des Kartenberechtigtem mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen.
Belastungsrecht der Bank. 1 Die Bank hat das Recht, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Karte auf dem betreffenden Konto des Kunden zu belasten. Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitigkeiten des Karteninhabers mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen. 2 In gewissen Situationen kann es beim Einsatz der Karte vorkommen, dass eine Zahlung trotz mangelnder De- ckung ausgeführt wird. Die dadurch begründeten Verpflichtungen sind mit Einsatz der Karte in CHF fällig (Verfall- tag). Kunde und Karteninhaber haften solidarisch.
Belastungsrecht der Bank. Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Debit Mastercard (gemäss Ziff. I. 1), auch reservierte oder provisorisch ge- buchte Beträge (z.B. Kaution bei Automiete), dem Konto zu belasten (vgl. Ziff. II. 7). Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitig- keiten des Kartenberechtigten mit Drittpersonen uneingeschränkt be- stehen. Beträge in Fremdwährungen werden in die Währung des Kon- tos umgerechnet. Im Fall von Bargeldbezügen in einer anderen Wäh- rung (Fremdwährung) als der Kartenwährung wird der entsprechende Umrechnungskurs der Bank angewendet. Durch den Bargeldbezug ei- ner Fremdwährung können Gebühren entstehen. Die Höhe der Gebühr erfolgt gemäss den geltenden Preislisten.
Belastungsrecht der Bank. Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Karte (Transaktionen) und Gebühren dem massgebenden auf der Karte aufgedruckten Konto zu belasten. Dies gilt auch für reservierte oder provisorisch gebuchte Beträge. Dies kann Auswirkungen auf die Kartenlimite haben und zur Einschränkung der Liquidität auf dem Konto führen. Transaktionen in einer anderen als der Kontowährung werden von der Bank in die Währung des Xxxxxx umgerechnet. Die Bank hat das Recht, Transaktionen ohne Angabe von Gründen abzu- lehnen, wenn deren Buchung zu einem Minussaldo auf dem Konto führen würde. Die Bank haftet nicht für all- fällige Schäden, die einem Kartenberechtigten daraus entstehen könnten. Die Transaktionen werden periodisch (z.B. monatlich) auf dem entsprechenden Kontoauszug aufgeführt. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht ein Be- lastungsrecht für sämtliche Beträge, die auf zuvor er- folgte Karteneinsätze zurückzuführen sind. Das Belas- tungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitigkeiten von Kartenberechtigten mit Dritten (z.B. Akzeptanzstellen) uneingeschränkt bestehen. Allfällige Streitigkeiten be- züglich Unstimmigkeiten und Beanstandungen von Waren oder Dienstleistungen sowie Ansprüche daraus sind vom Kartenberechtigten direkt mit der jeweiligen Akzeptanzstelle zu regeln.

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  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (2) Kündigung unbefristeter Kredite (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (5) Kündigung eines Basiskontovertrages (6) Abwicklung nach einer Kündigung

  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 4.1 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine