Beleuchtung Musterklauseln

Beleuchtung. Hinsichtlich Kostenersatz für die Beleuchtung der Dienst- oder Privatwohnung ist eine betriebliche Ver- einbarung zu treffen. Dabei ist mindestens ein Betrag von € 14,83 monatlich als Beleuchtungsgeld anzuset- zen. Sind mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, beim selben Betrieb beschäftigt, ge- bühren die Ansprüche gem Abs 3 Z 1 bis 3 nur einmal.
Beleuchtung. Ausleger-Spotlampe für Wände (inkl. Montage, exkl. Stromanschluss) CHF 55.00 Beispielhafte Visualisierung eines Eckstandes 12 m2 (4 m x 3 m x 2.5 m) mit weiss gestrichenen Wänden, blauem Teppich und vier Ausleger-Spotlampen:
Beleuchtung. Putenställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 % der Stallgrundfläche entspricht, sodass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. Dies gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 1. Oktober 2013 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder kei- ne ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen aufgrund fehlender techni- scher oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf- wand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Aus- leuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereichs in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuch- tung sichergestellt ist. Das künstliche Licht muss entsprechend den tierartspezifi- schen Anforderungen flackerfrei sein. Die Lichtintensität muss in Augenhöhe der Tiere mindestens 20 lx betragen, gemes- sen als Durchschnitt in drei Ebenen, die im rechten Winkel zueinander stehen. Verdunklungsmöglichkeiten für eine zeitlich begrenzte Verdunklung beim Auftreten von Federpicken und/oder Kannibalismus werden toleriert. Eine zeitweise Einschrän- kung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalls des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig. Die Zei- ten der Verdunklung sind zu protokollieren. Auf Verlangen ist das Protokoll der Be- hörde vorzulegen. Die Länge der Dunkelperiode soll sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientie- ren und soll, sofern von den natürlichen, jahreszeitlich schwankenden Dunkelphasen abgewichen wird, möglichst mindestens acht Stunden betragen. Die Einrichtung von Dämmerungsphasen wird empfohlen. Abweichungen vom Beleuchtungsprogramm sind während der Eingewöhnungszeit, in der Ausstallphase oder bei tierärztlicher Indikation zulässig. Ein Notlicht zur Orientierung (0,5 lx) kann vorgehalten werden.
Beleuchtung a.) Schalten Sie bitte – der Umwelt zuliebe – alle Lichter aus, wenn Sie das Apartment, Studio oder Ferienwohnung verlassen.
Beleuchtung c. multimediale Präsentation
Beleuchtung. Die Außenbeleuchtung der Buden darf nur mit farblosen Glühbirnen erfolgen. Bei LED-Birnen ist Kaltlicht untersagt. Es darf nur LED-Warmlicht verwendet werden. Eine Dekoration durch Lauflicht oder grelle Farben ist ebenfalls nicht gestattet, da diese das gesamtheitliche Bild stören.
Beleuchtung. Die allgemeine Beleuchtung der Gänge in den Hallen erfolgt durch den Veranstalter. Die Ausleuchtung der Stände ist Sache des Ausstellers.
Beleuchtung d. Lager- und Aufenthaltsräume, Beheizung, sanitäre Einrichtungen
Beleuchtung. Falls die Treppenhausbeleuchtung ausfällt, muß dies dem Vermieter oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet werden. Bis zur Behebung des Schadens sollen die Wohnungsinhaber nach Möglichkeit für Notbeleuchtung sorgen, um Unfälle zu vermeiden.
Beleuchtung. Ist die Licht- und Helligkeitsverteilung im Raum gleichmäßig? Werden Direktblendung und Reflexblendung durch Leuchten bzw. Tageslicht ver- mieden? Sind Vorhänge oder Jalousien zur Verringerung der Sonneneinstrahlung vorhan- den?