Dienstverhinderung Musterklauseln

Dienstverhinderung. 1. Ist der Spieler durch Krankheit oder Unglücksfall an einer Leistung seiner Dienste verhindert, hat er den Klub davon unverzüglich, d.h. grundsätzlich am Tag des Eintrittes der Verhinderung, schriftlich oder telefonisch zu verständigen. Die Verständigung hat an die Geschäftsstelle des Klubs zu erfolgen. Die Verständigung entfällt, wenn die Krankheit oder der Unglücksfall vom Klubarzt diagnostiziert wurde. Stehen gesundheitliche Gründe dem nicht entgegen, so hat der Spieler jedenfalls zu allen angeordneten Dienstverrichtungen zu erscheinen, auch wenn er nicht trainings- bzw. spielfähig ist. 2. Dauert eine nicht vom Klubarzt diagnostizierte Dienstverhinderung länger als 3 Tage, so hat der Spieler eine Bestätigung eines Vertragsarztes des für ihn zuständigen Krankenversicherungsträgers, des Klubarztes oder eines Amtsarztes, die über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit Auskunft gibt, so vorzulegen, dass sie spätestens am 4. Tag der Dienstverhinderung beim Klub einlangt. Der Klub kann die Vorlage einer solchen Bestätigung auch verlangen, wenn eine Dienstverhinderung weniger als 3 Tage dauert. Im Übrigen gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) oder des Angestelltengesetzes (AngG) sowie des Kollektivvertrages in der jeweils geltenden Fassung. 3. Verletzt der Spieler die oben angeführten Melde- und Nachweispflichten, so ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verwirkt.
Dienstverhinderung. Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienereignisse ist jedem Angestellten (Lehrling) im unmittelbaren Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Ereignis eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts wie folgt zu gewähren:
Dienstverhinderung. Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unglücksfall hat der/die DienstnehmerIn – soweit dies nicht unzumutbar ist – ohne Verzug, das heißt grundsätzlich noch am Tag des Eintrittes der Verhinderung, telefonisch oder schriftlich zu melden. Der/die DienstgeberIn ist berechtigt, für jede Erkrankung eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Hausarztes über Beginn, Ursache (Krankheit oder Unfall) und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Kommt der/die DienstnehmerIn dieser Meldeverpflichtung bzw. Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Krankenentgelt. Bei Dienstverhinderungen im Sinne des § 14 ZAss-KV (Familienangelegenheiten) hat die Meldung an den/die DienstgeberIn im Voraus bzw. ebenfalls ohne Verzug zu erfolgen. Der/die DienstgeberIn ist berechtigt, auch für diese Dienstverhinderungen Bestätigungen oder Bescheinigungen zu verlangen.
Dienstverhinderung. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl Nr. 390/1976 vom 7.7.1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung der Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung. 1. Die Bezüge der Angestellten bestehen aus: • Bargehalt • Sachbezüge • Naturalleistungen • Sondervergütungen • Aufwandsentschädigungen
Dienstverhinderung. Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Hebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens eine Woche vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Dienstverhinderung. Der/die Angestellte darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass er/sie erkrankt, verunglückt o- der durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist.
Dienstverhinderung. Dienstnehmer sind nur dann verpflichtet eine ärztliche Krankenbestätigung vorzulegen, wenn dies vom Dienstgeber ausdrücklich verlangt wird. Der Dienstgeber muss dazu den Dienstnehmer bei jeder Erkrankung neuerlich auffordern. Nach der Judikatur reicht es nicht aus im Dienstvertrag eine entsprechende Verpflichtung zu formulieren („Der Dienstnehmer ist verpflichtet, eine Bestätigung ohne weitere Aufforderung durch Dienstgeber vorzulegen“), um eine automatische Vorlagepflicht der ärztlichen Krankenbestätigung zu begründen. Daher wurde im Mustervertrag lediglich die Berechtigung des Dienstgebers aufgenommen, eine ärztliche Krankenbestätigung zu fordern. § 14 ZAss-KV: Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nahestehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes zu gewähren: • bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten) 3 Werktage • im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern 2 Werktage • bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes 1 Werktag • nach der Geburt eines Kindes 2 Werktage • im Todesfall von großjährigen Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Werktag zuzüglich einer notwendigen Hin- und Rückfahrt zum Orte des Begräbnisses im Höchstausmaß eines weiteren Werktages • bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes 2 Werktage Der Urlaubsanspruch beträgt 5 bzw. 6 Wochen pro Jahr (bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 5 Wochen; nach Vollendung des 25. Jahres 6 Wochen) und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage (6 Tage/Woche: 30 Arbeitstage; 5 Tage/Woche: 25 Arbeitstage; 4 Tage/Woche: 20 Arbeitstage; 3 Tage/Woche: 15 Arbeitstage; 2 Tage/Woche: 10 Arbeitstage; 1 Tag/Woche: 5 Arbeitstage ; jeweils unter Annahme einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren). Als Werktage gelten dabei die Wochentage Montag bis einschließlich Samstag. Für das erhöhte Urlaubsausmaß von 6 Wochen sind neben den Dienstjahren des laufenden Dienstverhältnisses alle beim selben Dienstgeber unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisse, die nicht länger als 3 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen (außer, wenn die Unterbrechung durch Kündigung des Dienstnehmers, unbegründeten vorzeitigen Austritt oder verschuldete fristlose Entlassung erfolgte). Zusätzlich sind Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie je min...
Dienstverhinderung. 10 (1) Der Arzt darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass er erkrankt, verun- glückt oder durch andere wichtige, seine Person be- treffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist. (Geltende Fassung ab 1. 4. 1981)
Dienstverhinderung. 13.1. Alle Dienstverhinderungen – insbes. durch Krankheit oder Unglücksfall - hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber bzw. seinem Vertreter unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich, zu melden (telefonisch oder schriftlich). 13.2. Dem Dienstgeber steht es im Sinne des § 8 AngG frei, für jede Erkrankung sofort eine Bestätigung der zuständigen Krankenkassa oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Jedenfalls hat der Dienstnehmer bei einer mindestens dreitägigen gesundheitsbedingten Verhinderung unaufgefordert dem Dienstgeber eine ärztliche Bestätigung über Beginn, Grund, voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 13.3. Kommt der Dienstnehmer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung sowie zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung trotz Aufforderung nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
Dienstverhinderung. Bei unverschuldeten kurzfristigen Arbeitsverhinderun- gen, die in bedeutenden und persönlich wichtigen An- lässen begründet erscheinen, welche die Person des Dienstnehmers oder seine Familie betreffen, ist die er- forderliche Freizeit ohne Anrechnung auf den Gebüh- renurlaub dann zu gewähren, wenn die Angelegen- heit nicht auch durch Familienmitglieder behandelt werden kann. Solche kurzfristige Arbeitsverhinderun- gen sind grundsätzlich vorher und nur in dringenden Notfällen binnen kürzester Frist nachträglich dem Dienstgeber zu melden. Als Grund zu solchen kurzfristigen Arbeitsverhinderun- gen gelten: eigene Eheschließung oder solche in der Familie, Todesfälle innerhalb der Familie, Besuch bei Ärzten, ambulatorische Behandlungen, Vorladungen zu Gericht, die Erfüllung von Funktionen auf Grund ei- nes öffentlichen Mandates, der notwendige Verkehr mit der Berufsorganisation usw Die Bezüge der Angestellten bestehen aus: a) dem Bargehalt, b) allfälligen Deputaten und Naturalleistungen,