Dienstverhinderung Musterklauseln

Dienstverhinderung. (1) Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienereignisse ist jedem Angestellten (Lehrling) im unmittelbaren Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Ereignis eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts wie folgt zu gewähren:
Dienstverhinderung. Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unglücksfall hat der/die DienstnehmerIn – soweit dies nicht unzumutbar ist – ohne Verzug, das heißt grundsätzlich noch am Tag des Eintrittes der Verhinderung, telefonisch oder schriftlich zu melden. Der/die DienstgeberIn ist berechtigt, für jede Erkrankung eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Hausarztes über Beginn, Ursache (Krankheit oder Unfall) und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Kommt der/die DienstnehmerIn dieser Meldeverpflichtung bzw. Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Krankenentgelt. Bei Dienstverhinderungen im Sinne des § 14 ZAss-KV (Familienangelegenheiten) hat die Meldung an den/die DienstgeberIn im Voraus bzw. ebenfalls ohne Verzug zu erfolgen. Der/die DienstgeberIn ist berechtigt, auch für diese Dienstverhinderungen Bestätigungen oder Bescheinigungen zu verlangen.
Dienstverhinderung. 1. Ist der Spieler durch Krankheit oder Unglücksfall an einer Leistung seiner Dienste verhindert, hat er den Klub davon unverzüglich, d.h. grundsätzlich am Tag des Eintrittes der Verhinderung, schriftlich oder telefonisch zu verständigen. Die Verständigung hat an die Geschäftsstelle des Klubs zu erfolgen. Die Verständigung entfällt, wenn die Krankheit oder der Unglücksfall vom Klubarzt diagnostiziert wurde. Stehen gesundheitliche Gründe dem nicht entgegen, so hat der Spieler jedenfalls zu allen angeordneten Dienstverrichtungen zu erscheinen, auch wenn er nicht trainings- bzw. spielfähig ist.
Dienstverhinderung. § 19. (1) Der/die Angestellte darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass er/sie erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleis- tung verhindert ist.
Dienstverhinderung. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung sei- ner Dienste verhindert wird. Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundes- gesetzes BGBl Nr 390/1976 vom 7. 7. 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Ein- führung der Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung.
Dienstverhinderung. Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Hebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens eine Woche vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Dienstverhinderung. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben. Die Mitteilung der Dienstverhinderung ist zwar an keine Form gebunden, aufgrund der Erreichbarkeiten und der verpflichteten Offenhaltezeiten des Arbeitgebers wird eine Meldung durch Telefonanruf vereinbart. Eine Bestätigung der zuständigen Krankenkassa oder eines Vertragsarztes über Ursache und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am dritten Tag der Dienstverhinderung dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber behält sich vor, auch bei kürzerer Dauer der Dienstverhinderung, eine solche Bestätigung zu verlangen. Kommt die Arbeitnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihr Entgelt.
Dienstverhinderung. A 10. Ersetzt durch § 19
Dienstverhinderung. § B 10. Ersetzt durch § 19 § B 11. Wird durch § 21 mit der Maßgabe ersetzt, dass die Frist für die Meldung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 4 für Ärzte/Ärztinnen, die vor dem 1. Mai 2007 in den Dienst der KFA eingetreten sind, ein Jahr ab Inkrafttreten des 1. Hauptstü- ckes dieses Kollektivvertrages beträgt.
Dienstverhinderung. Die/Der Angestellte ist verpflichtet, jede vorhersehbare Dienstverhinderung vor deren Eintritt, jede unvorhersehbare so rasch als möglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Die wiederholte Verletzung dieser Pflicht kann einen Entlassungsgrund darstellen. Wird die Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall, Arbeitsunfall) verursacht, ist die/der Angestellte verpflichtet, unverzüglich eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amtsarztes über die Ursache und voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Auf die gesetzliche Säumnisfolge des Entgeltverlustes wird hingewiesen. Von der Gewährung eines Kuraufenthaltes ist der Arbeitgeber sogleich zu verständigen, auch wenn der Antrittstag für einen späteren Zeitpunkt bestimmt oder vorläufig unbestimmt ist.