Belgien Musterklauseln

Belgien. 1. Sie stimmen zu, dass der Abschluss aller Avis Preferred Mietverträge und die Annahme dieser Anmietbedingungen sowie alle Mitteilungen hinsichtlich der Avis Preferred Mietverträge (einschließlich Reservierungsbestätigungen) auf elektronischem Wege (einschließlich E-Mail und Telefon) allen schriftlichen Beweisregeln entsprechen (sofern diese anwendbar sind). Der Avis Lizenznehmer hat das Recht, elektronische Aufzeichnungen zu verwenden, um den Inhalt der Verträge nachzuweisen, die Sie mit Avis und Avis Lizenznehmern abschließen, auch wenn dies eine Abweichung von geltenden schriftlichen Beweisregeln erfordert.
Belgien. Die Gesellschaft wurde bei der belgischen Finanzdienstleistungs- und Finanzmarktaufsicht (Financial Services and Markets Authority) gemäß Artikel 154 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Verwaltung von Anlageportfolios registriert. Exemplare des Prospekts (in Englisch), der wesentlichen Informationen für den Anleger (in Englisch, Französisch und Niederländisch), der Satzung (in Englisch) und des neuesten periodischen Berichts (in Englisch) sind kostenlos bei der belgischen Zahlstelle (J.P. Xxxxxx Xxxxx Bank, Zweigniederlassung Brüssel, 1 Xxxxxxxxx xx Xxx Xxxxxx XX, B-1210 Brüssel, Belgien) erhältlich. Dieser Prospekt bezieht sich auf einen Fonds, der nicht Gegenstand einer Regulierung oder Genehmigung durch die Dubai Financial Services Authority (Finanzaufsichtsbehörde, DFSA) ist. Die DFSA ist für die Prüfung oder Bestätigung von Prospekten oder anderen Dokumenten im Zusammenhang mit diesem Fonds nicht verantwortlich. Dementsprechend hat die DFSA diesen Prospekt oder andere zugehörige Dokumente nicht genehmigt und keine Schritte unternommen, um die Informationen in diesem Prospekt zu überprüfen, und übernimmt folglich keine Verantwortung dafür. Die Anteile, auf die sich der Prospekt bezieht, können illiquide sein und/oder Einschränkungen im Hinblick auf ihren Weiterverkauf unterliegen. Kaufinteressenten sollten eigene Sorgfaltsprüfungen der Anteile durchführen. Bei Fragen zum Inhalt dieses Dokuments sollten Anleger einen zugelassenen Finanzberater konsultieren. Dieser Prospekt kann im DIFC und vom DIFC aus von der BlackRock Advisors (UK) Limited – Dubai Branch, die von der Dubai Financial Services Authority („DFSA“) reguliert wird, an professionelle Kunden verteilt werden. Sofern sich der Prospekt oder ein darin beschriebener Fonds an „professionelle Kunden“ richtet, sollten sich keine anderen Personen auf die darin enthaltenen Informationen verlassen.
Belgien. Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement.
Belgien. In Belgien trat am 1.2.2006 das Gesetz zur vorvertraglichen Aufklärung für „Commercial Part- nership Agreements“ in Kraft. Unter „Commerical Partnership Agreements“ werden solche Ver- träge verstanden, bei denen ein Dritter gegen Leistung von Gebühren die Marke oder das Know- how eines Dritten gegen technische oder kommerzielle Unterstützung nutzt. Auch Franchise- Verträge zählen zu den „Commercial Partnership Agreements“. Daraus ergeben sich gemäß Art 4 des Gesetzes folgende vorvertragliche Aufklärungspflichten, welche mindestens 30 Tage vor Vertragsabschluss schriftlich oder in anderer dauerhafter Form zur Verfügung gestellt werden müssen: ♦ Übermittlung eines Vertragsentwurfes und Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen, ♦ Umschreibung der Vertragsparteien, ♦ Festlegung der Verpflichtungen von Franchise-Geber und Franchise-Nehmer, ♦ Darstellung der Konsequenzen bei Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtun- gen, ♦ zu leistende Franchise-Gebühren, ♦ vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsabreden (deren Regelungen und Bedingungen), ♦ Vertragslaufzeitklauseln und Regelungen zur Vertragsverlängerung, ♦ Vertragsbeendigung und Investitionsschutz, ♦ Vorverkaufspflichten, ♦ eingeräumte Exklusivrechte, ♦ gewerbliche Schutzrechte des Franchise-Systems, ♦ Entwicklung des Franchise-Systems und dessen Stellung am Markt, insbesondere am belgischen Markt und die Einbindung des Franchise-Systems in ein internatio- nales Netzwerk, ♦ Entwicklung der Franchise-Nehmer in Belgien in den letzten 3 Jahren vor Vertrags- abschluss, ♦ Höhe des Investitionsaufwandes. Kommt der Franchise-Geber dabei seinen vorvertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, so hat der Franchise-Nehmer das Recht, innerhalb von 2 Jahren ab Abschluss des Vertrages die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages feststellen zu lassen. Zusätzlich kann der Franchise- Nehmer jene vertraglichen Regelungen, über die er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, für unwirksam erklären lassen. Am 10.7.2006 wurde eine weitere Gesetzesvorlage zur Regelung von Franchise-Verträgen über die vorvertragliche Phase hinaus im Hinblick auf die Verbesserung der kaufmännischen Prakti- ken in diesem Bereich eingebracht. Durch das Gesetz soll eine bei Franchise-Verträgen immer wieder festgestellte Informationsasymmetrie zu Lasten den Franchise-Nehmers beseitigt wer- den, damit künftig beim Abschluss eines Franchise-Vertrages von einer Gleichgewichtigkeit der Informationserteilung aber auch der Konditionen sowie der Re...
Belgien. (nur der französische Text ist verbindlich)
Belgien. 4.1 letzter Satz wird wie folgt geändert: Unbeschadet der zwingenden Rechte nach geltendem Recht dürfen Sie die Dienste ohne unsere vorherige Genehmigung nicht (ganz oder teilweise) reproduzieren, übertragen (mit elektronischen Mitteln oder anderweitig), modifizieren, anzeigen, erneut bereitstellen, lizenzieren, verlinken oder anderweitig für öffentliche oder kommerzielle Zwecke nutzen. 11.4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung entweder ganz oder teilweise an einen anderen Diensteanbieter abzutreten, indem wir Sie 6 Wochen im Voraus davon in Kenntnis setzen, und dies ohne Ihre Zustimmung, vorausgesetzt, dass diese Abtretung Ihre Garantien als Verbraucher nicht einschränkt. 13. wird wie folgt geändert: Sie erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Ausführung des Vertrags mit Ihrer Zustimmung ab dem Tag beginnt, an dem Sie die vorliegenden Nutzungsbedingungen akzeptiert haben, und erkennen daher an, dass Sie gemäß Artikel VI.53,13° des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches Ihr Widerrufsrecht verlieren.
Belgien. Nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. Mai 1975 über die Befrei- ung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813, 1981 II S. 142) bedürfen öffentliche Urkunden, die mit amt- lichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in Bel- gien keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit. Nach dem Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II S. 213, BGBl. 1953 II S. 186) bedürfen Urkunden, die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft, einer obers- ten oder höheren Verwaltungsbehörde, einem Standesbeam- ten oder einem Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglau- bigt und mit dem Dienstsiegel oder -stempel versehen sind, zum Gebrauch in Dänemark keiner Beglaubigung oder Legali- sation. Nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. September 1971 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1974 II S. 1074, 1975 II S. 353) bedürfen öffentliche Ur- kunden, die mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in Frankreich keiner Legalisation, Apostille, Be- glaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
Belgien. Ministerie van Economische Zaken — Ministère des Affaires Économiques Algemene Inspectie van de Prijzen en de Mededinging — Inspection Générale des Prix et de la Concurrence DÄNEMARK Konkurrencerådet FINNLAND Kilpailuvirasto/Konkurrensverket FRANKREICH Ministère de l'Économie et des Finances Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et des Fraudes
Belgien. Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung der Vorziter van het Directie- comité van de Federale Oveverheidsdienst Sociale Zekerheid (Geschäftslei- tung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit). Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht soweit die belgischen Rechtsvorschriften gelten, das Landesamt für Soziale Sicherheit in Brüssel (Arbeitnehmer) und das Landesinstitut der Sozialver- sicherungen für Selbständige in Brüssel (Selbständige).
Belgien a) Für Xxxxxx, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien haben, gilt Folgendes: