Ausführung des Vertrags Musterklauseln

Ausführung des Vertrags. 1. Die Auftragnehmerin beauftragt eine zuvor mit dem Auftraggeber vereinbarte Aus- bzw. Fortbildungseinrichtung oder Person mit der Durchführung der Maßnahme. 2. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Daten, (i) welche die Auftragnehmerin für notwendig für die Ausführung des Vertrags erklärt oder (ii) deren Notwendigkeit für die Ausführung des Vertrags für den Auftraggeber ersichtlich sind, rechtzeitig der Auftragnehmer erteilt werden. Falls der Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig die vorgenannte Verpflichtung erfüllt, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Ausführung des Vertrags aufzuschieben und/oder die zusätzlichen Kosten, die die Folge davon sind, gemäß den gebräuchlichen Tarifen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Daten. Er ist für alle Schäden, die Folge davon ist, dass er diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftbar, es sei denn, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für die Auftragnehmerin deutlich erkennbar war. 4. Falls zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Vertrag stufenweise ausgeführt wird, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Ausführung der Teile, die zur folgenden Stufe gehören, aufzuschieben, bis die Auftragnehmerin hierüber einen schriftlichen Nachweis durch den Auftraggeber erhält. 5. Falls von der Auftragnehmerin oder von durch sie eingeschaltete Dritte Arbeiten am Standort des Auftraggebers oder an einer vom Auftraggeber angewiesenen Stelle ausgeführt werden, sorgt der Auftraggeber kostenlos für die von diesen Mitarbeitern angemessen gewünschten Einrichtungen. 6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass diejenigen, die die Leistungen der Auftragnehmerin nutzen, über die notwendigen, verlangten ärztlichen Bescheinigungen und/oder Abnahmenachweise verfügen, die sich auf die im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Leistungen beziehen. Falls solche Bescheinigungen oder Abnahmenachweise fehlen, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Leistungen bezüglich der Betroffenen zu verweigern. Die Abnahme der Leistungen der Auftragnehmerin ohne die nötigen ärztlichen Bescheinigungen oder Abnahmenachweise geht jederzeit auf Risiko des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer setzen sich gegenseitig über Umstände in Kenntnis, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verhindern oder zu verhindern drohen.
Ausführung des Vertrags. 3.1 Freeland wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. Freeland stellt sicher, dass seine Produkte den zwischen den Parteien vereinbarten Normen und Qualifikationen entsprechen, die für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt sind (essbare Produkte), festgelegt werden können. 3.2 Um die Qualität der von Freeland gelieferten Produkte zu gewährleisten, ist das Unternehmen ein IFS (International Featured Standards) Broker. Xxxxxxxx arbeitet in der Regel mit zertifizierten Partnern zusammen. Die Erzeuger, von denen Xxxxxxxx seine Produkte kauft, sind GLOBAL GAP-zertifiziert.
Ausführung des Vertrags. Im Rahmen der Ausführung des Vertrags verpflichtet sich der Verkäufer, das Eigentum an der Ware auf den Käufer zu übertragen und die Ware zu übergeben, während sich der Käufer verpflichtet, die Ware abzunehmen und dem Verkäufer den vollen Verkaufspreis zu bezahlen.
Ausführung des Vertrags. 1. MONOP wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. 2. Wenn und soweit es die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erfordert, hat MONOP das Recht, bestimmte Tätigkeiten nach eigenem Ermessen durch Dritte ausführen zu lassen. 3. Der Käufer stellt sicher, dass MONOP alle Informationen, die MONOP als notwendig erachtet oder von denen der Käufer vernünftigerweise annehmen sollte, dass sie für die Ausführung des Vertrags notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig an MONOP übermittelt werden, ist MONOP berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen. 4. MONOP ist bei der Ausführung des Vertrags nicht verpflichtet oder gehalten, die Anweisungen des Käufers zu befolgen, wenn diese den Inhalt oder den Umfang des Vertrags ändern. Wenn die Anweisungen für MONOP einen zusätzlichen Aufwand bedeuten, ist der Käufer verpflichtet, die zusätzlichen Kosten entsprechend zu bezahlen. 5. MONOP kann vom Käufer eine Sicherheit oder die vollständige Bezahlung im Voraus verlangen, bevor der Vertrag ausgeführt wird. 6. MONOP haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass MONOP sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Käufers verlässt, es sei denn, MONOP war sich dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bewusst. 7. Der Käufer schützt MONOP vor allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen und dem Käufer zuzurechnen sind.
Ausführung des Vertrags. 17.1 IQ-Pass wird den Vertrag nach bestem Wissen und bester Fähigkeit sowie gemäß der Anforderung guter fachmännischer Vorgehensweise ausführen, und zwar auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Standes der Wissenschaft. Alle von IQ-Pass durchzuführenden und bereits durchgeführten Arbeiten beruhen ausschließlich auf einer Anstrengungs- verpflichtung von IQ-Pass gegenüber dem Auftraggeber. Auch dann, wenn die Arbeiten von IQ-Pass nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen oder geführt haben sollten, schuldet der Auftraggeber IQ-Pass die vereinbarte Erstattung für diese Arbeiten. 17.2 Sofern eine gute Ausführung des Vertrags dies erfordert, ist IQ-Pass berech- tigt, bestimmte Arbeiten von Dritten durchführen zu lassen. 17.3 Falls vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, ist IQ-Pass berechtigt, die Ausführung der Teile dieses Vertrags, die zu einer folgenden Phase gehören, aufzuschieben, bis der Auftraggeber die Ergeb- nisse der daran vorangegangenen Phase schriftlich akzeptiert hat.
Ausführung des Vertrags. 1. JK Translate führt den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung aus. 2. JK Translate hat das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen. Die Anwendung von Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des Burgerlijk Wetboek (niederländisches BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 3. JK Translate hat das Recht, den Vertrag in Phasen auszuführen. 4. Falls der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, hat JK Translate das Recht, jeden ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen und deren Begleichung zu fordern. Falls und solange diese Rechnung nicht von der Gegenpartei beglichen wird, ist JK Translate nicht verpflichtet, die nächste Phase auszuführen, und hat JK Translate das Recht, den Vertrag auszusetzen. 5. Falls der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, hat JK Translate das Recht, die Ausführung der Teile, die zu der folgenden Phase oder den folgenden Phasen gehören, auszusetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der unmittelbar vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat. 6. Die Gegenpartei verschafft JK Translate rechtzeitig alle Daten oder Anweisungen, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind oder von denen die Gegenpartei billigerweise wissen müsste, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind. 7. Falls die oben genannten Daten und Anweisungen nicht oder nicht rechtzeitig verschafft werden, hat JK Translate das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen. Die zusätzlichen Kosten, die durch die Verzögerung entstehen, gehen zu Lasten der Gegenpartei.

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  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüg- lich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. 10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Ver- trags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisheri- gen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Ver- trag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaft- lich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnach- folge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwand- lungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Änderungen des Vertrages Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeu- tendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstan- xxxx Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entste- hen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.