Benachrichtigung des Ausstellers eines unbezahlt zurückgegebenen Schecks Musterklauseln

Benachrichtigung des Ausstellers eines unbezahlt zurückgegebenen Schecks. Bleibt ein auf die Bank gezogener Scheck unbezahlt, so erhält der Aussteller die für ihn im Scheckgesetz vorgesehene bzw. bei Zahlungsvorgängen aus dem beleglosen Scheckeinzug eine entsprechende Benachrichtigung von der kontoführenden Stelle der Bank.