Benchmark-Ereignis Musterklauseln

Benchmark-Ereignis. Im Fall eines Benchmark-Ereignisses (wie nachstehend definiert); (i) Benchmark Event. In the event of a Benchmark Event (as defined below),
Benchmark-Ereignis. Im Fall eines Benchmark-Ereignisses (wie nachstehend definiert); (i) Benchmark Event. In the event of a Benchmark Event (as defined below), (A) wird sich die Emittentin, sobald dies (nach Auffassung der Emittentin) nach Eintritt des Benchmark-Ereignisses und vor dem nächsten Zinsfeststellungstermin erforderlich ist, in angemessenem Umfang bemühen, einen Unabhängigen Berater (wie nachstehend definiert) zu ernennen, der nach seinem billigen Ermessen (in Abstimmung mit der Berechnungsstelle) einen Neuen Benchmarksatz bestimmt, der an die Stelle des Original-Benchmarksatzes tritt, welcher von dem Benchmark- Ereignis, dem Anpassungs-Spread (gemäß Unterabsatz § 5 (1e)(ii) unten) und den Benchmark-Änderungen (gemäß Unterabsatz § 5 (1e)(iii) unten) betroffen ist (soweit erforderlich); oder (A) the Issuer shall, as soon as this is (in the Issuer's view) required following the occurrence of the Benchmark Event and prior to the next Interest Determination Date, use reasonable endeavours to appoint an Independent Advisor (as defined below) that shall determine in its reasonable discretion (in consultation with the Calculation Agent) a New Benchmark Rate (as defined below) which shall replace the Original Benchmark Rate affected by the Benchmark Event, the Adjustment Spread (in accordance with subparagraph § 5 (1e)(ii) below) and the Benchmark Amendments (in accordance with subparagraph § 5 (1e)(iii) below) (if required); or (B) wenn vor dem 10. Geschäftstag vor dem maßgeblichen (B) if, prior to the 10th Business Day prior to the relevant Interest Determination Zinsfeststellungstermin (wie unten definiert) kein Unabhängiger Berater von der Emittentin ernannt ist oder ernannt werden kann, oder falls ein Unabhängiger Berater von der Emittentin ernannt wird, aber dieser keinen Neuen Benchmarksatz, keinen Anpassungs-Spread und/oder keine Benchmark-Änderungen (soweit erforderlich) bestimmt hat, wird die Emittentin nach ihrem billigem Ermessen (in Abstimmung mit der Berechnungsstelle) einen Neuen Benchmarksatz bestimmen, der an die Stelle des von dem Benchmark- Ereignis betroffenen Original- Benchmarksatzes, des Anpassungs- Spreads und der Benchmark- Änderungen (soweit erforderlich) tritt. Date (as defined below), no Independent Advisor is or can be appointed by the Issuer or if an Independent Advisor is appointed by the Issuer, but has not determined a New Benchmark Rate, has not determined the Adjustment Spread and/or has not determined the Benchmark Amendments (if require...
Benchmark-Ereignis. Wenn der Bund nach billigem Ermessen feststellt, dass ein Benchmark-Ereignis in Bezug auf den Ursprünglichen Benchmarksatz eingetreten ist, wird der Bund diesen Umstand dem Fiscal Agent, der Berechnungsstelle, den Zahlstellen und gemäß § 15 den Gläubigern mitteilen und gilt für die Bestimmung des jeweiligen Referenzsatzes Folgendes: 2.3.1 Unabhängiger Berater. Der Bund wird sich bemühen, sobald wie möglich einen Unabhängigen Berater zu benennen, der einen Neuen Benchmarksatz, die Anpassungsspanne und etwaige Benchmark-Änderungen festlegt. 2.3.2 Wenn vor dem jeweiligen Zinsfestlegungstag (a) der Bund keinen Unabhängigen Berater ernennt; oder (b) der ernannte Unabhängige Berater keinen Neuen Benchmarksatz festlegt, dann entspricht der Referenzsatz für die unmittelbar nachfolgende Zinsperiode dem Ursprünglichen Benchmarksatz an dem letzten zurückliegenden Zinsfestlegungstag. Falls dieser § 2.3.2 bereits an dem Zinsfestlegungstag vor Beginn der ersten Zinsperiode zur Anwendung kommt, entspricht der Referenzsatz für die erste Zinsperiode [dem Ursprünglichen Benchmarksatz auf der Bildschirmseite an dem letzten Tag vor dem Zinsfestlegungstag, an dem dieser Ursprüngliche Benchmarksatz angezeigt wurde] [[⚫] % per annum. Falls der Ausweichsatz gemäß diesem § 2.3.2 zur Anwendung kommt, wird § 2.3 erneut angewendet, um den Referenzsatz für die nächste nachfolgende Zinsperiode zu bestimmen. 2.3.3 Nachfolge-Benchmarksatz oder Alternativ-Benchmarksatz. Falls der Unabhängige Berater nach billigem Ermessen feststellt, (a) dass es einen Nachfolge-Benchmarksatz gibt, dann ist dieser Nachfolge-Benchmarksatz in der Folge anstelle des Ursprünglichen Benchmarksatzes maßgeblich; oder (b) dass es keinen Nachfolge-Benchmarksatz aber einen Alternativ- Benchmarksatz gibt, dann ist dieser Alternativ-Benchmarksatz in der Folge an Stelle des Ursprünglichen Benchmarksatzes maßgeblich, und der Referenzsatz entspricht für die unmittelbar nachfolgende Zinsperiode und alle folgenden Zinsperioden (x) dem betreffenden Neuen Benchmarksatz an dem betreffenden Zinsfestlegungstag zuzüglich (y) der Anpassungsspanne. Zur Klarstellung: Referenzsätze, die gemäß diesem § 2.3.3 festgelegt wurden, gelten nicht für Zinsperioden, für die der Ursprüngliche Benchmarksatz oder der Referenzbankensatz oder ein Ausweichsatz gemäß § 2.3.2 bestimmt wurde.

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  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)