Fahrten ins Ausland. Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
Fahrten ins Ausland. Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach Österreich und der Schweiz.
Fahrten ins Ausland. Das Fahrzeug darf dauerhaft im Sinne der Zoll- und Steuervorschriften nur im Inland (in Österreich) benutzt werden. Eine vorübergehende ununterbrochene Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten. Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von XXXXXXXXXX. Hiervon ausgenommen sind Fahrten in die Schweiz, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Lichtenstein und in EU-Länder, soweit der geographische Bereich Europas damit nicht verlassen wird. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer nicht gestatteten Nutzung des Fahrzeuges in den hier ausgenommenen Gebieten für dort entstandenen Schäden keine Eigenschadensdeckung besteht. Abhängig vom Versicherungsvertrag kann auch der Haftpflichtversicherungsschutz zur Gänze entfallen.
Fahrten ins Ausland. Der Mieter ist berechtigt, dass Fahrzeug in den Ländern Europas zu nutzen, die auf der internationalen Versiche- rungskarte aufgeführt und nicht gestrichen sind. Die internationale Versicherungskarte befindet sich im Fahrzeug. Sollte diese nicht vorhanden sein, besteht die Möglichkeit, die internationale Versicherungskarte unter langzeit- xxxxx@xxxx-xxx.xxx anzufordern. Für die Nutzung des Fahrzeugs in allen weiteren Ländern ist die vorherige Ein- holung der Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt in das europäi- sche Ausland über abweichende gesetzliche Regelungen zur Nutzungsdauer der Fahrzeuge zu informieren und di Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Der Haftpflichtversicherungs- schutz richtet sich nach dem im jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindesten jedoch nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umfang. Darüber hinaus ist die nationale Nutzung der Fahrzeuge i Ausland auf 180 Tage begrenzt. Ausfuhr- bzw. Einfuhrbelege sind in jedem Fall aufzubewahren. Notwendige Hand- lungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Schadenfällen im Aus- land muss der Mieter die notwendigen Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Soweit es sich dabei um Koste handelt, die vom Vermieter zu tragen wären, werden dem Mieter diese nach Vorlage geeigneter Belege erstattet. I Reparaturfall hat der Mieter das Fahrzeug in einen vom Vermieter zuvor anerkannten Reparaturbetrieb abzugeben. Nach Erteilung der Reparaturfreigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Ver- mieters repariert, soweit nicht der Mieter für diese Kosten einzustehen hat. Sollte die Herausgabe des reparierten Fahrzeugs vom ausländischen Reparaturbetrieb nur gegen Zahlung der Reparaturkosten möglich sein, so hat der Mieter diese Kosten zunächst selbst zu tragen.
Fahrten ins Ausland. Auslandsfahrten innerhalb der EU (inkl. Schweiz und Norwegen) sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder be- dürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrs- vorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/ Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Das Risiko aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands trägt vollumfänglich der Mieter. Sollte das Fahrzeug in einem anderen europäischen Land als Deutschland verwendet werden, so hat der Mieter selbst für sämtliche eventuell ein- tretenden Folgen einzustehen und den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen (z. B. eine ausländi- sche Eigentümerhaftung). Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter ggfs. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Vermieter erstattet. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug in einem vom Mietfahrzeug-Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb abzugeben. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann die Gebühr von dem Vermieter verauslagt und nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
Fahrten ins Ausland. Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Hiervon ausge- nommen sind Fahrten in die Schweiz und in EU-Länder, soweit der geographische Bereich Europas nicht verlassen wird.
Fahrten ins Ausland. Auslandsfahrten bedürfen der schriftlichen Zustimmung von MZTS. Der Mieter muss sich aktiv informieren, ob das Zielland für das Fahrzeug freigegeben ist. Bei Auslandsfahrten haftet der Mieter für Schäden durch Kriegsereignisse oder Beschlagnahme.
Fahrten ins Ausland. Fahrten ins Ausland sind nur in Länder der Europäischen Union erlaubt. Für alle anderen Länder besteht kein Versicherungsschutz. Im Schadensfall haftet der Mieter in vollem Umfang.
Fahrten ins Ausland. Bei geplanten Fahrten ins Ausland wird um vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter gebeten. Wir empfehlen den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, gerne beraten wir Sie persönlich dazu ausführlich.
Fahrten ins Ausland. Fahrten in das Ausland einschließlich EU-Staaten sind nur nach Absprache und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.