Benutzungsentgelte. 2 Grundsatz § 3 Grundentgeltmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung § 4 Zusatzentgeltmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung § 5a Zusatzentgeltmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung § 5b Zusatzentgelt für die Einleitung von Grund- und Drainwasser § 6 Entgeltpflichtige § 7 Entstehung und Beendigung der Entgeltpflicht § 8 Erhebungszeitraum § 9 Veranlagung und Fälligkeit § 10 Mahn- und Vollstreckungsverfahren
Benutzungsentgelte. Kostenfreie Entsorgungsleistungen
1. Der WZV erhebt für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und damit verbun- dener sonstiger Leistungen zur Deckung der Kosten Benutzungsentgelte, die in Form von Leis- tungsentgelten erhoben werden. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Tarif der privatrechtlichen Benutzungsentgelte, der als Anlage Bestandteil dieser AEB ist.
2. Mit dem Entgelt für die regelmäßige Entleerung der Umleerbehälter für private Haushaltungen sind abfallwirtschaftliche und sonstige Zusatzleistungen wie folgt abgegolten:
2.1 Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle einschließlich Haushaltskühl- und Haushaltselektrogeräte sowie Haushaltsgeräte mit elektronischen Bauteilen und Schaltelementen (Ziff. 4) aus privaten Haushaltungen, wenn diese Abfälle bei den im Ziff. 4 genannten Stellen abgegeben werden.
2.2 Sammlung und Verwertung von bis zu 3 m³ Strauchgut je Wohngrundstück; maßgebend ist das jeweils zwischen der Gemeinde und dem WZV abgestimmte, praktizierte Verfahren. Die hierzu erlassene Benutzungsordnung ist zu beachten.
Benutzungsentgelte. 2 Grundsatz
(1) Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Benutzungsentgelte für die Grundstücke erhoben, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen nach Ziff. I. 1 angeschlossen sind oder in diese entwässern.
(2) Benutzungsentgelte werden als Grundentgelte für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft für die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen im Gemeindegebiet Seedorf angeschlossen sind und als Zusatzentgelte für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
(3) In die Entgeltkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen des WZV auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren sich der WZV zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibun- gen für dem WZV unentgeltlich übertragene Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Er- schließungsverträgen, ein. Der Kostenanteil von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zins- berechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
(1) Das Grundentgelt beträgt für jedes angeschlossene Grundstück 6,00 EUR monatlich.
(1) Das Zusatzentgelt für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben. Maßstab für das Zusatzentgelt ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Schmutzwas- ser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten:
a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
c) die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom WZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungs- menge des Vorjahres unter Berücksichtigung der Angaben der/des Kundin/Kunden geschätzt.
(4) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe a), die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurden, und die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat die/der Kundin/Kunde dem...
Benutzungsentgelte. 29 Abrechnung, Preisänderung § 30 Benutzungsentgelte § 31 Sondervereinbarungen § 32 Abschlagszahlungen § 33 Sicherheitsleistungen § 34 Aufrechnung § 35 Vertragsstrafe
Benutzungsentgelte. 5.1 Die Benutzung des Parkhauses ist mit Ausnahme der als Kurzparkzonen (Parkscheiben- regelung) ausgewiesenen Stellplätze von Montag bis Xxxxxxx von 5.00 bis 21.30 Uhr und an Samstagen von 5.00 – 18.00 Uhr gebührenpflichtig. Während diesen Zeiten gelten folgende Benutzungsentgelte (jeweils inklusive der ge- setzlichen Umsatzsteuer): Gebührenfreie Parkzeit: 4 Stunden ab 4 Stunden: Tageskarte: 1,50 Euro Monatskarte (gültig 30 Tage) 20,00 Euro Jahreskarte (gültig 365 Tage) 200,00 Euro
5.2 Als Nachweis der Parkberechtigung muss
a) in den gebührenfreien Kurzparkzonen eine Parkscheibe und
b) in den gebührenpflichtigen Bereichen ein Parkschein bzw. ein Sonderausweis (Jah- reskarte) von außen gut lesbar auf das Armaturenbrett des Fahrzeugs gelegt werden.
5.3 Parkscheine für die gebührenfreie Parkzeit, Tageskarten und Monatskarten sind an allen in den in den Parkhäusern aufgestellten Parkscheinautomaten erhältlich. Bei Anforde- rung einer Tageskarte muss das Kennzeichen des Fahrzeugs eingegeben werden.
5.4 Sonderausweise (Jahreskarten) können bei der Stadtverwaltung im Rathaus (Bürgerbü- ro) oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx.xx erworben werden.
5.5 Monats- und Jahreskarten sind übertragbar und werden auch am Parkplatz an der Rampe (P3) anerkannt.
5.6 Verstöße gegen die Gebührenpflicht und Höchstparkdauer werden entsprechend der StVO geahndet.
Benutzungsentgelte. Die Raummiete beträgt 120,- € pro Tag. Die Kaution beträgt 200,- €.
Benutzungsentgelte. Für die Benutzung der Veranstaltungsräume und Einrichtungen erhebt der Be- treiber Entgelte.
Benutzungsentgelte. Für die Benutzung der Veranstaltungsräume, Plätze und Einrichtungen erhebt die Vermieterin Entgelte.
Benutzungsentgelte. Die Benutzungsentgelte richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Benutzungsentgelte. Die Festsetzung und Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Einrichtungen wird ge- sondert geregelt. Die jeweils gültige Benutzungsentgeltregelung ist Bestandteil des Überlas- sungsvertrages.