Erhebung Musterklauseln

Erhebung. Der Empfänger des Grunderbes verpflichtet sich, einmal im Jahr für max. 1 h der Stif- tung oder dem von ihr Beauftragten zu einem Interview (ev. telefonisch) über die Auswir- kungen des Grunderbes zur Verfügung zu stehen.
Erhebung. Zur Ermittlung der Rechteinhaber wird die EKD eine repräsentative Erhebung im Jahr 2021 (12 Monate) in mindestens 4% aller Gemeinden durchführen. Über die Festlegung der Einzelheiten der Erhebung werden die Parteien rechtzeitig in Kontakt treten. Entstehen während der Laufzeit des Vertrages neue (digitale) Nutzungsarten, prüfen die Parteien, ob diese vom Vertrag abgedeckt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Vertragsanpassung.
Erhebung. Zur Ermittlung der Rechteinhaber wird die EKD eine repräsentative Erhebung in den Jah- ren 2021/2022 (12 Monate) in mindestens 4% aller Gemeinden durchführen. Über die Festlegung der Einzelheiten der Erhebung werden die Parteien rechtzeitig in Kontakt tre- ten. Es besteht Einvernehmen, dass von der Erhebung sowohl die analogen wie die digi- talen Nutzungen umfasst sind.
Erhebung. Die Unterrichtsvergütung fällt monatlich an. Jährlich sind 12 Monatsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge werden per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ab 5. eines Monats eingezogen. Es erfolgt keine gesonderte Benachrichtigung. Diese Einzugsermächtigung gilt auch für die im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten (Teilnahmegebühren an Lehrgängen etc.); hierüber werden der Xxxxxxx / die Eltern rechtzeitig informiert. Beginnt der Unterricht nicht in der ersten Woche eines Monats, wird der Restbetrag mit dem Einzug des kommenden Monats eingezogen. Bei Kündigung ist der volle Betrag bis zum Vertragsende zu bezahlen. Der Musikverein behält sich vor, die Unterrichtsvergütung, falls erforderlich, anzupassen. Die Eltern werden davon vorher schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die erteilte Einzugsermächtigung wird vom Musikverein entsprechend angepasst. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, für die Abbuchung eine ausreichende Deckung auf dem Konto zur Verfügung zu halten. Entstehen dem Musikverein Kosten für nicht gedeckte Kon- ten, Rückbelastungen und interner Aufwand, werden diese dem Xxxxxxx / den Eltern be- lastet. Bei Nichtbeachtung der zweiten Mahnung endet der Ausbildungsvertrag. Der Musikverein behält sich vor, rechtliche Schritte hinsichtlich säumiger Unterrichtsvergütungen einzuleiten.
Erhebung a. Die Gemeinde erhebt für die Nutzung ein Entgelt von 100 € pro Veranstaltungstag. Werden die Räumlichkeiten - weniger als einen halben Tag - genutzt, hat der/die MieterIn ein reduziertes Entgelt von pauschal 50 € zu entrichten. Bei gemeindeansässigen Vereinen wird von diesem Nutzungsentgelt abgesehen. b. Schuldner des Benutzungsentgelts ist der/die MieterIn. Mehrere MieterInnen haften als Gesamtschuldner.
Erhebung a. Die Gemeinde erhebt für die Nutzung ein Entgelt von 700,00 € pro Veranstaltungstag. Für den Kiosk ist eine Gebühr von 50,00 € pro Tag fällig. Die Reinigung ist im Preis inbegriffen. b. Bei gemeindeansässigen Vereinen wird ein Entgelt von 130,00 € pro Veranstaltungstag erhoben. Für den Kiosk ist ebenfalls eine Gebühr von 50,00 € pro Tag fällig. Werden die Räumlichkeiten von gemeindeansässigen Vereinen - weniger als einen halben Tag - genutzt, hat der/die MieterIn ein reduziertes Entgelt von pauschal 100,00 € bzw. 25,00 € für den Kiosk zu entrichten. Bei Jugendveranstaltungen ist lediglich die Gebühr für den Kiosk zu entrichten. Die Reinigung ist im Preis inbegriffen. x. Xxxxxxxxx des Benutzungsentgelts ist der/die MieterIn. Mehrere MieterInnen haften als Gesamtschuldner.
Erhebung. Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung),

Related to Erhebung

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Werbung Wir verarbeiten Daten, einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit Ihrem Versiche- rungsschutz oder auch der Vertragsdurchführung bei uns gespeichert sind, ausschließlich auf Basis Ihrer Einwilligung, um Ihnen per E-Mail oder Telefon passgenaue Informationen über aktuelle Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Hierzu tauschen wir diese Daten auch mit Gesellschaften unter der Marke "ADAC" aus. Außerdem werten wir und die weiteren in der Einwilligungserklärung genannten Unternehmen diese Informati- onen im Wege eines Profilings aus, um eine Personalisierung der Werbemaßnahmen zu ermöglichen. Die Details entnehmen Sie bitte der jeweiligen Einwilligung. Diese Datenverarbeitungsvorgänge erfolgen dabei in gemeinsamer Verantwortlichkeit zwischen uns und sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC". Wir haben eine entsprechende Vereinbarung zur gemeinsamen Verarbeitung mit sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" geschlossen. Der Austausch Ihrer Daten ist dabei auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erlaubt. Details der gemeinsamen Verantwortung mit den jeweiligen, in der Einwilligung genann- ten Gesellschaften unter der Marke "ADAC": Erhebung der Einwilligung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft über ihre eigenen Kanäle, z. B. Antrag auf Mitgliedschaft Speicherung und Verwaltung der Einwilligung und Widerrufe ADAC e.V. Speicherung der Daten ADAC e.V., ADAC SE Durchführung von Analysen ADAC e.V., ADAC SE Erster Kontakt für Betroffenenrechte ADAC e.V. Umsetzung von Betroffenenrechten ADAC e.V. / Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft Durchführung von Werbung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft Was bedeutet das für Sie? Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen wir und die jeweilige Gesellschaft unter der Marke "ADAC" jeweils die eigenen datenschutzrechtlichen Pflich- ten. Wir haben für bestimmte Prozessabschnitte Zuständigkeiten zugewiesen, die in der voranstehenden Tabelle dargestellt sind. Ihre Datenschutzrechte, die in Ziffer 6 ausgeführt sind, können Sie entweder bei uns, oder bei jedem der in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" geltend machen. Die Kontaktdaten finden Sie in der jeweiligen Einwilligung. Wir und die in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" informieren uns unverzüglich gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rech- te. Wir stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen notwen- digen Informationen zur Verfügung. Um Ihnen und uns den Prozess zu vereinfachen, ha- ben wir untereinander vereinbart, dass der ADAC e.V. Ihre erste Anlaufstelle sein soll. Wir bitten Sie daher, sich an den ADAC e.V. zu wenden, soweit Sie Fragen haben oder Ihre Datenschutzrechte geltend machen wollen.

  • Kostentragung Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen die Krankenkasse.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.