Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen Musterklauseln

Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen. Vorsorgeverfügungen in diesem Sinne sind die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht. Versichert ist der erste Rat oder die erste Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Notars, unabhängig von den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ARB 2011. Kosten werden maximal bis zu 250 EUR pro Kalenderjahr erstattet sobald dem Versicherer ein geeigneter Nachweis vorgelegt wird, aus der Art und Umfang der entsprechenden Tätigkeit hervorgehen. Der vereinbarte Selbstbehalt wird hierbei nicht in Abzug gebracht.
Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen. Wir vermitteln einen Rechtsanwalt oder Notar, wenn Sie bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung juristische Hilfe benötigen. Sie und die mitversicherten Personen können diese Leistung einmal während der Dauer des Vertrages in Anspruch nehmen. Wir tragen die Vergütung für sämtliche Beratungsleistungen des von uns vermittelten Rechtsanwaltes oder Notars insgesamt bis zu einer Höhe von 500 Euro. Ziffern 7.1 und 15.2 gelten nicht;
Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen für einen Rat oder eine Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes oder Notars in Bezug auf ein(e): - Betreuungsverfügung, - Vorsorgevollmacht, - Patientenverfügung, - Testament, Die Kostenübernahme ist auf eine Beratung mit maximal 250,- € pro Kalenderjahr begrenzt. Die Rechts- beratung darf nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts/Notars zusam- men-hängen. Als Versicherungsfall, der den Anspruch auf eine Beratung begründet, gilt der Zeitpunkt, an dem das Beratungsbedürfnis aufgrund konkreter Lebensumstände erstmals entstanden ist. Ein etwaig vereinbarter Selbstbehalt wird nicht berücksichtigt. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen besteht für den Rat/die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Notars im Zusammenhang mit einer für Sie oder eine mitversicherte Person zu erstellenden Vorsorgeverfügung (z. B.: Vor- sorgevollmacht, Patientenverfügung). Wir erstatten die Ihnen entstehenden Kosten bis zur Höhe von insgesamt 250 € je versicherter Person (unabhängig von der Anzahl der Verfügungen) im Kalenderjahr.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.