Berechnung der Anstellungsjahre Musterklauseln

Berechnung der Anstellungsjahre. 13.1 Als Anstellungsjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich fest- gelegtem Eintritt in ein Unternehmen, unter Einschluss der Lehrzeit in einem solchen Unternehmen. 13.2 Treten Mitarbeitende aus und erfolgt innerhalb von 12 Monaten ein Wieder- eintritt in ein diesem GAV unterstelltes Unternehmen, so wird die bis zum Austritt erreichte Anstellungsdauer vollumfänglich angerechnet. Die Dauer des Unterbruchs wird bei der Festlegung der Anstellungsdauer dagegen nicht angerechnet. 13.3 Im Fall von Fusionen resp. Firmenübernahmen gelten die speziellen gesetz- lichen Bestimmungen.
Berechnung der Anstellungsjahre. Bei Wiedereintritt innerhalb von 5 Jahren nach Austritt werden die früheren Anstel- lungsjahre bei GGZ oder Gate Gourmet Genf voll angerechnet.
Berechnung der Anstellungsjahre. 1 Wo in diesem Gesamtarbeitsvertrag der Begriff verwendet wird, gilt als Anstellungsjahr der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegtem Eintritt in das Unternehmen.
Berechnung der Anstellungsjahre. 13.1 Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit der einzelnen Mit- arbeiterin und dem einzelnen Mitarbeiter erfolgt schriftlich durch die Geschäftsleitung oder durch die von ihr beauf- tragten Stellen des Unternehmens. 13.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ersten 2 Mo- nate als Probezeit. Die Probezeit kann schriftlich auf höchs- tens 3 Monate verlängert werden. 13.3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krank- heit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernomme- nen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlän- gerung der Probezeit. 14.1 Als Anstellungsjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegtem Eintritt in ein Unternehmen (Aus- nahme: Ziff. 30.2), unter Einschluss der Lehrzeit in einem solchen Unternehmen. 14.2 Tritt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus und erfolgt innerhalb von 12 Monaten ein Wiedereintritt in dasselbe Unternehmen, so wird die bis zum Austritt erreichte Anstel- lungsdauer vollumfänglich angerechnet. Die Dauer des Unterbruchs wie auch unbezahlte Urlaube werden bei der Festlegung der Anstellungsdauer nicht angerechnet. 14.3 Die Berechnung gemäss Ziff. 14.2 gelangt in Fällen zur An- wendung, in denen der Wiedereintritt nach dem 31. De- zember 1986 erfolgte. 14.4 Für Ansprüche gegenüber der MPK und aus der finanziel- len Mitarbeitendenbeteiligung gelten in Bezug auf die Be- rechnung der Anstellungsjahre ausschliesslich die betref- fenden Reglemente.
Berechnung der Anstellungsjahre. 4.1 Als Anstellungsjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festge- legtem Eintritt in die Migros-Gemeinschaft (inkl. Lehrzeit in der Migros-Ge- meinschaft), Ausnahme: Ziffer 22.2. 4.2 Treten Kaderangehörige aus einem Unternehmen der Migros-Gemeinschaft aus und erfolgt ein Wiedereintritt in ein Unternehmen der Migros-Gemein- schaft innerhalb von 5 Jahren, so wird die bis zum Austritt erreichte Anstel- lungsdauer vollumfänglich angerechnet. 4.3 Für Ansprüche gegenüber der Migros-Pensionskasse (MPK) oder einer ande- ren Vorsorgeeinrichtung gelten ausschliesslich die betreffenden Reglemente.
Berechnung der Anstellungsjahre. 7.1 Als Anstellungsjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich fest- gelegtem Eintritt in ein Unternehmen (Ausnahme: Ziffer 26.1 Abs. 3), unter Einschluss der Lehrzeit in einem solchen Unternehmen. 7.2 Treten Mitarbeitende nach dem 31.12.2022 aus einem Unternehmen der Migros-Gruppe aus und erfolgt innerhalb von 5 Jahren ein Wiedereintritt in ein dem Migros L-GAV unterstellten Unternehmen, so wird die bis zum Austritt erreichte Anstellungsdauer vollumfänglich angerechnet. 7.3 Für Ansprüche gegenüber der MPK oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung gelten in Bezug auf die Berechnung der Anstellungsjahre ausschliesslich die betreffenden Reglemente.
Berechnung der Anstellungsjahre. Die Basis für die Leistungen aus diesem Reglement bilden die Anstellungsjahre. Für die Berechnung der Anstellungsjahre gelten, sofern dieses Reglement oder die Ausführungsbestimmungen dazu keine besonderen Bestimmungen enthalten, die Regeln des L-GAV.
Berechnung der Anstellungsjahre. 14.1 Als Anstellungsjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgeleg- tem Eintritt in ein Unternehmen (Ausnahme: Ziff. 30.2), unter Einschluss der Lehr- zeit in einem solchen Unternehmen. 14.2 Tritt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus und erfolgt innerhalb von 12 Mona- ten ein Wiedereintritt in dasselbe Unternehmen, so wird die bis zum Austritt er- reichte Anstellungsdauer vollumfänglich angerechnet. Die Dauer des Unterbruchs wie auch unbezahlte Urlaube werden bei der Festlegung der Anstellungsdauer nicht angerechnet. 14.3 Die Berechnung gemäss Ziff. 14.2 gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen der Wiedereintritt nach dem 31. Dezember 1986 erfolgte. 14.4 Für Ansprüche gegenüber der MPK und aus der finanziellen Mitarbeitendenbeteiligung gelten in Bezug auf die Berechnung der Anstellungs- jahre ausschliesslich die betreffenden Reglemente.
Berechnung der Anstellungsjahre. Sind Ansprüche des Mitarbeiters gegenüber der Firma von der Anzahl der Anstellungsjahre abhängig, so gilt als Anstellungsjahr der Zeitabschnitt von einem Jahr, und zwar vom Tage des Eintritts an gerechnet. Unbezahlte Urlaube von mehr als drei Monaten gelten als rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und demzufolge nicht als anrechenbare Dienstzeit. Anrechenbar sind jeweils die innerhalb der Firma bzw. in einer Gesellschaft der Pfister Arco Holding AG geleisteten Lehr- und Anstellungsjahre. Liegen mehr als 5 Jahre zwischen zwei Anstellungen, wird keine Anrechnung vorgenommen. Für die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) sind nicht die Anstellungsjahre, sondern die Mitgliedschaftsjahre gemäss Reglement der jeweiligen Versicherungskasse der Firma massgebend.

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  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.