Berechnung des Baurechts Musterklauseln

Berechnung des Baurechts. In den Kantonen kommen zwei Modelle zur Anwendung: a. Mietwertmodell Berücksichtigung des Baurechtsverhältnisses durch Herabsetzung des Eigenmietwerts anlässlich der Berechnung des Eigenmietwertes. b. Gewinnungskostenmodell Abzug des Baurechtszinses vom ungekürzten Eigenmietwert im Rahmen der ordentlichen Veranla- gung. Beim Kanton Basel-Landschaft kommt das sogenannte Gewinnungskostenmodell zur Anwendung. Der Bau- rechtszins wird nicht bei der Berechnung des Eigenmietwerts berücksichtigt. Die Anwendung des Gewin- nungskostenmodells macht Sinn, denn bei der Berechnung des Eigenmietwerts in BL ist nur die Baute und nicht der Boden massgebend. Als massgebende Grösse dient für die EMW-Berechnung der Einfache Brand- lagerwert. Baurechtszinsen werden gemäss Praxis im Kanton Basel-Landschaft ebenfalls als dauernde Las- ten qualifiziert und sind für den privaten Schuldner bei der Xxxxxx- und Bundessteuer zum Abzug zugelas- sen. Eine Differenzierung der steuerlichen Qualifikation der Baurechtszinsen betreffend bei einer vom Baurechts- nehmer selbst bewohnten Liegenschaft wird vom Kanton Basel-Landschaft im Gegensatz zu anderen Kan- tonen nicht vorgenommen. Bei der direkten Bundessteuer kann der Baurechtszins als «dauernde Last» im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b DBG qualifiziert werden, da es sich auch beim Baurechtszins um ein Entgelt für die Einräumung einer dinglichen Belastung handelt (vgl. BGE 2C_890/2012 vom 15. Dezember 2012). Da weder das DGB noch StHG regeln, ob die bezahlen Baurechtszinsen im Rahmen des Gewin- nungskosten oder des Mietwertmodells zu berücksichtigen sind, können insofern beide Lösungen als zuläs- sig und bundesrechtskonform erachtet werden. Die praktisch bedeutsamste dingliche Belastung von Grundstücken im genannten Sinn stellt das selbständi- ge und dauernde Baurecht dar. Nicht nur seine Errichtung (mittels Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und dem Baurechtsnehmer) ist auf die Grundstückgewinnsteuerpflicht hin zu überprüfen. Wenn das Bau- recht durch Aufnahme ins Grundbuch zu einem eigenen Grundstück im Sinne des ZGB und des Steuerge- setzes verselbständigt wird, stellt seine Übertragung an einen Dritten eine Grundstücksveräusserung dar.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.