Erbvorbezug Musterklauseln

Erbvorbezug. Ein Erbvorbezug im Sinne dieser Bestimmung ist dort anzunehmen, wo die 6 mutmassliche Erblasserin oder der mutmassliche Erblasser - im Zeitpunkt der Veräusserung in der Regel unentgeltlich - jedoch auf Anrechnung am Erbteil - zukünftigen Erbinnen und Erben einen Vermögensvorteil durch Übertragung eines Grundstücks zukommen lässt (Richner/Frei/Kaufmann/Xxxxxx, Kom- mentar zum harmonisierten Xxxxxxx Steuergesetz, 2. Auflage, § 216 N 182 ff.; LGVE 2000 II Nr. 28). Die Besteuerung ist auch bei teilweiser Entgeltlichkeit des Erbvorbezugs vollumfänglich aufzuschieben. Dies ist grundsätzlich selbst dann der Fall, wenn die mutmassliche Erblasserin oder der mutmassliche Erblasser trotz der Übertragung der Liegenschaft unter dem Verkehrswert einen Gewinn realisiert. Zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und der Gegenleistung der zukünftigen Erbinnen und Erben muss aber ein offensichtliches Missverhältnis (d.h. rund 25% des Verkehrswertes) bestehen (Richner/Xxxx/Xxxxxxxx/Xxxxxx, a.a.O., N 185). Die Gegenleistung der zu- künftigen Erbinnen und Erben für das Grundstück darf mit andern Worten 75% von dessen Verkehrswert nicht übersteigen (s. Beispiel unten). Eine allfällige Ausgleichspflicht (Art. 626 ff. ZGB) wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Zur Gegenleistung der Käuferschaft gehört neben einer allfälligen Barzahlung sowie der Übernahme bestehender Hypothekarschulden insbesondere auch der Barwert eines zugunsten der Verkäuferschaft eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts oder einer Nutzniessung. Bei der Berechnung dieses Barwerts (vgl. § 9 N 10, Beispiel b) ist vom jährlichen Nettoertrag auszugehen, d.h. vom Mietwert (100%) bzw. Mietertrag abzüglich der von der wohnrechts- bzw. nutzniessungsberechtigten Person allenfalls getragenen Schuldzinsen und Unterhaltskosten (letztere gemäss dem bei der Einkommenssteuerveranlagung zur Anwendung gelangenden Abzugssystem; LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 2 und Nr. 3). X veräussert seiner Tochter eine Eigentumswohnung (Katasterwert CHF 400’000.–; Anlagewert CHF 300’000.–). Die Tochter verpflichtet sich zur Übernahme der Hypothekarschulden von CHF 300’000.– sowie zu einer Zahlung von CHF 50’000.– an ihren Bruder. CHF 50’000.– werden ihr als Erbvorbezug angerechnet. Da die Leistungen der Erwerberin (insgesamt CHF 350’000.–) 75% des Wertes der Eigentumswohnung von CHF 400’000.–, d.h. CHF 300’000.–, übersteigen, ist kein Steueraufschub wegen Erbvorbezugs möglich. X hat einen Grundstückgewinn von CHF 50’000.– (Ve...
Erbvorbezug. Ein Erbvorbezug im Sinne dieser Bestimmung ist dort anzunehmen, wo die mutmassliche Erblasserin oder der mutmassliche Erblasser - im Zeitpunkt der Veräusserung in der Regel unentgeltlich - jedoch auf Anrech- nung am Erbteil - zukünftigen Erbinnen und Erben einen Vermögensvorteil durch Übertragung eines Grund- stücks zukommen lässt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Xxxxxxx Steuergesetz, § 216 N 159 ff.). Da die Stellung des Erbanwärters hinreichend gesichert sein muss, wird in der Praxis dies nur bei pflichtteilsgeschützten oder erbvertraglich eingesetzten Erben angenommen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefz- ger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 73 N 9).
Erbvorbezug. Ein Eigentümer kann bereits zu Lebzeiten sein Grundstück an einen oder mehrere zukünftige Erben abtreten, ohne dass er eine Gegenleistung dafür erhält. Der Erwerber hat sich sodann den Wert des Grundstückes bei der künftigen Teilung des Nachlasses gegenüber den allfälligen Miterben anrechnen zu lassen.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.