Common use of Berechnungsgrundsätze Clause in Contracts

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 entsprechend. Es wird klargestellt, dass nach Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen. Die Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der Emittentin.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für den durch die WDC- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Sachwerte insbesondere Kunstwerke oder Diamanten erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für den mit den WDC-Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Sachwerte in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Diamanten oder andere Sachwerte wie Kunstwerke beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für den mit den WDC- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Sachwerte bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 entsprechend. Es wird klargestellt, dass nach Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 Schuldverschreibungsinhabern 80 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen. Die Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der Emittentin.

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Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für den durch die FBV- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Sachwerte insbesondere Kunstwerke oder Diamanten erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für den mit den FBV-Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Sachwerte in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Diamanten oder andere Sachwerte wie Kunstwerke beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für den mit den FBV- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Sachwerte bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für den durch die FPH- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Sachwerte insbesondere Kunstwerke oder Diamanten erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für den mit den FPH-Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Sachwerte in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Diamanten oder andere Sachwerte wie Kunstwerke beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für den mit den FPH- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Sachwerte bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für die durch die DPV- Schuldverschreibungen finanzierten Weinkollektion sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Weinkollektionen oder andere Sachwerte als Sammlerobjekte erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem . 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für die mit den DPV- Schuldverschreibungen finanzierten Weinkollektion zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen erworbenen Weinkollektionen und nicht (i) für kraftlos erklärtenweiteren Sammlerobjekten in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Weinkollektionen oder weitere Sammlerobjekte beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für die mit den DPV-Schuldverschreibungen finanzierten Weinkollektion zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Weinkollektionen und weiteren Sammlerobjekten bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für die durch die BKC- Schuldverschreibungen finanzierten Weinkollektion sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Weinkollektionen oder andere Sachwerte als Sammlerobjekte erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem . 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für die mit den BKC- Schuldverschreibungen finanzierten Weinkollektion zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen erworbenen Weinkollektionen und nicht (i) für kraftlos erklärtenweiteren Sammlerobjekten in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Weinkollektionen oder weitere Sammlerobjekte beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für die mit den BKC-Schuldverschreibungen finanzierten Weinkollektion zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Weinkollektionen und weiteren Sammlerobjekten bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 entsprechend. Es wird klargestellt, dass nach Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung Rückzahlung, Vorzugsrendite und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“)) zuzüglich einer „Vorzugsrendite“ von 10 % auf den Rückzahlungsbetrag. Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen. Die Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der Emittentin.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für den durch die PSI- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Sachwerte insbesondere Kunstwerke oder Diamanten erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für den mit den PSI-Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Sachwerte in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Diamanten oder andere Sachwerte wie Kunstwerke beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für den mit den PSI- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Sachwerte bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für das durch die COW- Schuldverschreibungen finanzierte Kunstwerk sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.2 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.2 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Kunstwerke erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung 4.2.2 nur anteilig im Verhältnis des letzten Mietverwaltungsüberschusses Kaufpreises für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anlegermit den COW-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Schuldverschreibungen finanzierte Kunstwerk zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Kunstwerke in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Kunstwerke beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für das mit den COW-Schuldverschreibungen finanzierte Kunstwerk zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Kunstwerke bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für den durch die FGS- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Sachwerte insbesondere Kunstwerke oder Diamanten erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für den mit den FGS-Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Sachwerte in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Diamanten oder andere Sachwerte wie Kunstwerke beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für den mit den FGS- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Sachwerte bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für das durch die FSR- Schuldverschreibungen finanzierten Classic Car sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Classic Cars oder andere Sachwerte erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des letzten Mietverwaltungsüberschusses Kaufpreises für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anlegermit den FSR-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Schuldverschreibungen finanzierte Classic Car zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Sachwerte in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Classic Cars oder weitere Sachwerte beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto- Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für das mit den FSR-Schuldverschreibungen finanzierte Classic Car zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Sachwerte bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinAnleger- Verwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für den durch die FOP- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 bis 4.2.3 sind aus der laufenden Buchhaltung und 4.4.2 entsprechenddem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Sachwerte insbesondere Kunstwerke oder Diamanten erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem 4.2.3 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für den mit den FOP-Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Sachwerte in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Diamanten oder andere Sachwerte wie Kunstwerke beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für den mit den FOP- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Sachwerte bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns Veräußerungsüberschusses bzw. - gewinns gelten die Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 entsprechend. Es wird klargestellt, dass nach Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn Veräußerungsüberschuss wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsüberschusses (soweit vorhanden) wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen EUR 580.000 (in Worten: Euro einhundertfünfundsechzigtausendeinhundert) und der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten BOZ-Schuldverschreibungen als das von der Emittentin für den Erwerb und die Verwaltung der finanzierten Immobilie(n) als Eigenkapital bereitgestellten Kapitals (nachfolgend als “Eigenkapital” bezeichnet) abgezogen. Der verbleibende Betrag wird als “Veräußerungsgewinn” bezeichnet. Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 Schuldverschreibungsinhabern 80 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen. Die Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der Emittentin.

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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes: 4.3.1 Die Netto-Einnahmen aus Verleihgebühren für den durch die WRD- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.4.1 4.2.1 und 4.4.2 entsprechend4.2.2 sind aus der laufenden Buchhaltung und dem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. Es wird klargestellteines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln. 4.3.2 Bei den Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis 4.2.2 sind jeweils die Bruttobeträge (einschließlich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer) maßgeblich, soweit die Emittentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4.3.3 Für den Fall, dass nach die Emittentin weitere Sachwerte insbesondere Kunstwerke oder Diamanten erwirb, kommt der Abzugsposten gemäß Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem 4.2.2 nur anteilig im Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung Kaufpreises für den mit den WRD-Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Nennbeträge Kaufpreise aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärtenerworbenen Sachwerte in Abzug. 4.3.4 Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einem Verleih oder die Abzugskosten gemäß Ziff. 4.2.1 auf mehrere Diamanten oder andere Sachwerte wie Kunstwerke beziehen, (ii) an die die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungenerworben hat und gemeinsam ausleiht, so werden die Netto-Einnahmen und die Abzugsposten gemäß Ziff. Die 4.2.1 nur anteilig im Verhältnis des Kaufpreises für den mit den WRD- Schuldverschreibungen finanzierten Diamanten zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin jeweils zusammen verliehenen Sachwerte bei der Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der EmittentinVerwaltungsüberschusses nach dieser Ziff. 4 berücksichtigt.

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